Bearbeiten von „Ehegattensplitting“
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Wenn ein Ehepartner verstirbt, so wird das Splittingverfahren gemäß §32a Abs. [[6]] [[Satz]] [[1]] [[Punkt]] [[1]] EStG auch in dem Kalenderjahr, welches dem [[Jahr]] des Todes folgt, auf das Einkommen des überlebenden Ehegatten weiterhin angewendet (Gnadensplitting). | Wenn ein Ehepartner verstirbt, so wird das Splittingverfahren gemäß §32a Abs. [[6]] [[Satz]] [[1]] [[Punkt]] [[1]] EStG auch in dem Kalenderjahr, welches dem [[Jahr]] des Todes folgt, auf das Einkommen des überlebenden Ehegatten weiterhin angewendet (Gnadensplitting). | ||
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== Exkurs: Ehebettensplitting == | == Exkurs: Ehebettensplitting == |