Bearbeiten von „Kalauische Gesellschaftsordnung“

Zur Navigation springen Zur Suche springen

Achtung: Die Datenbank wurde für Wartungsarbeiten gesperrt, so dass deine Änderungen derzeit nicht gespeichert werden können. Sichere den Text bitte lokal auf deinem Computer und versuche zu einem späteren Zeitpunkt, die Änderungen zu übertragen.

Grund für die Sperre: 1

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und speichere dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.

Aktuelle Version Dein Text
Zeile 14: Zeile 14:
 
:(3) <sup>1</sup>Die Interpretation der Tatbestandsmerkmale der Absätze 1 und 2 obliegt ausschließlich dem Scherzherzog und seinen Beauftragten. <sup>2</sup>Der Linksweg zu den ordentlichen und unordentlichen [[Gerücht]]en sowie zum Kalauischen Verfassungsgerüchtshof ist nicht gegeben.
 
:(3) <sup>1</sup>Die Interpretation der Tatbestandsmerkmale der Absätze 1 und 2 obliegt ausschließlich dem Scherzherzog und seinen Beauftragten. <sup>2</sup>Der Linksweg zu den ordentlichen und unordentlichen [[Gerücht]]en sowie zum Kalauischen Verfassungsgerüchtshof ist nicht gegeben.
  
:'''§ 2 Verunglimpfung des Kalauertums, der [[Kalauisches Beamtenunwesen|konventionellen Bürokratie]] und der Grundlagen des Scherzherzogtums'''
+
:'''§ 2 Verunglimpfung des Kalauertums, der konventionellen Bürokratie und der Grundlagen des Scherzherzogtums'''
 
:(1) <sup>1</sup>Die öffentliche Verunglimpfung des Kalauertums, des [[Brahamiden|scherzherzoglichen Hauses]], der [[Kalauische Staatsregierung|Kalauischen Staatsregierung]] oder der [[Kalauische Schreikräfte|kalauischen Schreikräfte]] wird mit Ekelhaft bis zu fünf Jahren oder Stockhieben bestraft. <sup>2</sup>Wenn die Verunglimpfung des Kalauertums durch einen kalauischen Staatsbürger im Ausland begangen wurde, ist die Strafe, so wir den Täter jemals kriegen, Ekelhaft nicht unter einem Jahr.
 
:(1) <sup>1</sup>Die öffentliche Verunglimpfung des Kalauertums, des [[Brahamiden|scherzherzoglichen Hauses]], der [[Kalauische Staatsregierung|Kalauischen Staatsregierung]] oder der [[Kalauische Schreikräfte|kalauischen Schreikräfte]] wird mit Ekelhaft bis zu fünf Jahren oder Stockhieben bestraft. <sup>2</sup>Wenn die Verunglimpfung des Kalauertums durch einen kalauischen Staatsbürger im Ausland begangen wurde, ist die Strafe, so wir den Täter jemals kriegen, Ekelhaft nicht unter einem Jahr.
 
:(2)<sup>1</sup>Soweit der Täter sich nach Kräften bemüht, die von ihm verunglimpfte Institution alsbald wieder zu verglimpfen (tätige Reue), kann das Gerücht von Strafe absehen oder es bei einer scharfen Rüge bewenden lassen.
 
:(2)<sup>1</sup>Soweit der Täter sich nach Kräften bemüht, die von ihm verunglimpfte Institution alsbald wieder zu verglimpfen (tätige Reue), kann das Gerücht von Strafe absehen oder es bei einer scharfen Rüge bewenden lassen.
Zeile 32: Zeile 32:
 
* Rudolf Rabel: Grundrechte im Dienst der Kalauischen Gesellschaftsordnung; Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der [[Heinz-Erhard-Universität Sickjoke]], 1966
 
* Rudolf Rabel: Grundrechte im Dienst der Kalauischen Gesellschaftsordnung; Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der [[Heinz-Erhard-Universität Sickjoke]], 1966
 
* Martin Dehr: Verunglimpfung des Kalauertums - ein Grund für Ekelhaft?, in: [[Amnesie International]], Jahresbericht 2008, S. 165ff.
 
* Martin Dehr: Verunglimpfung des Kalauertums - ein Grund für Ekelhaft?, in: [[Amnesie International]], Jahresbericht 2008, S. 165ff.
 
{{sa}}[[Kalauischer Hofstaat]], [[Kalauisches Beamtenunwesen]]
 
  
 
{{Rechtshinweis}}
 
{{Rechtshinweis}}
Mit dem Speichern dieser Seite …
Abbrechen Bearbeitungshilfe (neues Fenster)
Zum Vermeiden unnötiger Artikelversionen bitte den Vorschau-Button benutzen!

Folgende Vorlagen werden von dieser Seite verwendet: