Bearbeiten von „Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Spielleiter/Anfragen/Archiv“
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Antrag|Spielleiter|nummer=A08düne2030|Antrag auf verbindliche Regelauslegung von §8(b)(6) der Spielregeln|Euer Ehren, <br> im neuen Artikel §8(b) findet sich folgender Abschnitt: "Für die Dauer der Existenz des Schlichtungskomitee sind sowohl §§5,6,7 als auch jede Form einer Vorgangszeichen- oder Aktenzeichen- oder sonstigen Formatierungs-Vorschrift in der Geschäftsordnung des Spielleiters außer Kraft gesetzt. Zusätzlich sind Anträge gemäß §15 nicht mehr an den Spielleiter, sondern an den Moderator zu stellen, jedoch muss nach Auflösung des Schlichtungskomitee jede Unterseite, die während des Dauers des Schlichtungskomitee auf diese Weise neu entstanden ist, vom Spielleiter nachträglich genehmigt werden - sonst wird sie geräumt und nach einer Einspruchsfrist von drei Tagen gelöscht. Der Verlust der Kompetenzen, der für alle drei beteiligten Organe hiermit gegeben ist, soll in deeskalierender Weise einem Waffenstillstand gleichkommen und so drohende Konflikte entschärfen. Zusätzlich dient er den beteiligten Organen als Motivation keine Blockadehaltung im Schlichtungskomitee einzunehmen, sondern konstruktiv auf eine Lösung hinzuarbeiten." Ich möchte anfragen, ob diese Behauptung korrekt ist oder ob eine Regeländerung gemäß §0 nur explizit in den betreffenden Paragraphen möglich sein kann und somit dieser Abschnitt auf §8(b) wirkungslos ist.|--[[Kamel:Wanderdüne|Wanderdüne]] 18:01, 15. Mai 2010 (NNZ)}} | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Antrag|Spielleiter|nummer=A08düne2030|Antrag auf verbindliche Regelauslegung von §8(b)(6) der Spielregeln|Euer Ehren, <br> im neuen Artikel §8(b) findet sich folgender Abschnitt: "Für die Dauer der Existenz des Schlichtungskomitee sind sowohl §§5,6,7 als auch jede Form einer Vorgangszeichen- oder Aktenzeichen- oder sonstigen Formatierungs-Vorschrift in der Geschäftsordnung des Spielleiters außer Kraft gesetzt. Zusätzlich sind Anträge gemäß §15 nicht mehr an den Spielleiter, sondern an den Moderator zu stellen, jedoch muss nach Auflösung des Schlichtungskomitee jede Unterseite, die während des Dauers des Schlichtungskomitee auf diese Weise neu entstanden ist, vom Spielleiter nachträglich genehmigt werden - sonst wird sie geräumt und nach einer Einspruchsfrist von drei Tagen gelöscht. Der Verlust der Kompetenzen, der für alle drei beteiligten Organe hiermit gegeben ist, soll in deeskalierender Weise einem Waffenstillstand gleichkommen und so drohende Konflikte entschärfen. Zusätzlich dient er den beteiligten Organen als Motivation keine Blockadehaltung im Schlichtungskomitee einzunehmen, sondern konstruktiv auf eine Lösung hinzuarbeiten." Ich möchte anfragen, ob diese Behauptung korrekt ist oder ob eine Regeländerung gemäß §0 nur explizit in den betreffenden Paragraphen möglich sein kann und somit dieser Abschnitt auf §8(b) wirkungslos ist.|--[[Kamel:Wanderdüne|Wanderdüne]] 18:01, 15. Mai 2010 (NNZ)}} | ||
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