Pressefreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. April 2006, 13:51 Uhr
auch: Erpresserfreiheit. Die Erpresserfreiheit ist im kamelopedianischen Grundgesetz verankert und garantiert die Freiheit zu Erpressungen. In Artikel 5 Abs. 1 S. 2 heißt es:
- "Jeder hat das Recht, andere Kamele durch Wort, Schrift und Bild frei zu erpressen und zu bedrohen. Die Erpresserfreiheit und die Freiheit zur Beschattung der Opfer durch Rundfunkanstalten und Filmproduzenten werden gewährleistet. Eine Frisur findet nicht statt."
In der Regel werden die Opfer von den Presseleuten in Pressen erpresst. Oft sind das kamelunwürdige Methoden, die hier nicht näher erläutert werden sollen.
Derzeit wird in der Regierung über ein generelles Verbot diskutiert, das unter anderem das Auspressen von Zitronen und Kamillenteebeutel verhindern soll.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Siehe auch: Presse, Tumorzensur