Reinreiergebot: Unterschied zwischen den Versionen

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Das ''Reinreiergebot'' wurde im [[Mittelalter]] in [[Deutschland]] erfunden und besagt
 
  
§1 Wer reiern will, der tue dies ungeniert und volles [[Rohr]].<br>
 
§2 Man darf reiern, wo und wann mal will.<br>
 
§3 Man darf alles bereiern, was man will.<br>
 
§4 [[Irgendwo]] reinreiern ist erlaubt. Das ist überhaupt der wichtigste und Namensgebende [[Paragraph]].<br>
 
$5 Reinen [[Wein]] einzureiern wird nicht geduldet. Er muss mit [[Korn]] verdünnt werden.<br>
 
§6 Wer noch nicht reiern kann, der soll weitersaufen.<br>
 
§7 Wer von [[zu viel]] [[Bier]] und [[Korn]] nicht reiern kann, braucht nur mal den [[Fernseher]] anzumachen. [[Sender]] und [[Sendung]] ist egal, recht leicht geht es allerdings mit [[Seifenopern]] und [[Nachrichten]]; besonders geeignet ist allerdings [[RTL2]]<br>
 
§8 Wer schon gereiert hat, hat noch nicht genug gereiert. Ab zu Paragraph 1.<br>
 
 
Das ''Reinreiergebot'' wird jährlich auf einer vorbereitenden [[Sitzung]] und der [[Vollversammlung]] aller [[Reier]], [[Schaf]]e und [[Kamel]]e mit [[Unmengen]] Reierstoff ([[Bier]] und [[Korn]]) zelebriert.
 
 
== ! Achtung ! ==
 
 
Das '''Reinreiergebot''' bitte nicht mit dem '''[[Reinheizgebot]]''' verwechseln, da geht es um [[etwas]] [[ganz]] anderes!
 

Version vom 22. April 2006, 00:46 Uhr