Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Januar 2007, 04:35 Uhr
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Spielregeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Spielkommentar ▪ Vorgänge (allgemein) ▪ Anträge (allgemein)
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)
ENTWURF - noch formal zu verabschieden
§ 1 Aufgabe
Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Zentralrates der Paragraphenreiter und verwaltet die Antragstellungsbefugnisse der am Spiel teilnehmenden Kamele.
§ 2 Organisationsstruktur
(a) Die Leitung des AR obliegt dem Vorsitzenden.
(b) Die Wahrnehmung der Aufgaben des AR erfolgt durch die folgenden Referate:
- Referat I Zulassungsangelegenheiten
- Referat II Auflösungsangelegenheiten
- Referat III Regeländerungssachen
- Referat IV Rundensiegerernennung
- Referat Z Organisation und Verwaltung
(c) Jedes Referat wird durch einen Direktor geführt.
§ 3 Vorsitz
(a) Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt.
(b) Der Vorsitzende benennt nach seiner Wahl einen Stellvertreter.
(c) Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt im Aufsichtsrat aus, so übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz.
§ 4 Tätigkeit
(a) Der Vorsitzende ernennt und entlässt die Direktoren der einzelnen Referate. Hierbei ist auf eine geeignete Arbeitsverteilung zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu achten.
(b) Jeder Direktor benennt nach eigenem Ermessen einen anderen Mitarbeiter des Aufsichtsrates als Stellvertreter.
(c) Jedes Aufsichtsratmitglied kann seine Tätigkeit im Aufsichtsrat jederzeit niederlegen.
(d) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt. Das neue Aufsichtsratmitglied tritt dabei in die Funktionen seines Vorgängers ein. Ausgenommen hiervon ist nur der Vorsitz, der auf den Stellvertreter des Vorsitzenden übergeht.
§ 5 Vorgangsbearbeitung
(a) Anträge an den Aufsichtsrat und vergleichbare Vorgänge werden nur bearbeitet, wenn sie den Anforderungen an Form und Inhalt genügen. Das nähere regelt eine Antragsordnung.
(b) Widersprüche und Anfechtungen sind nur innerhalb der vorgesehenen Zeiträume und auf den dafür vorgesehenen Wegen zulässig. Das nähere regelt eine Widerspruchsordnung.
§ 6 Arbeitsgrundlagen
(a) Die Arbeit des Aufsichtsrates folgt dieser Geschäftsordnung und den in ihr benannten ergänzenden Verordnungen.
(b) Änderungen an der Geschäftsordnung und anderen Verordnungen des Aufsichtsrates sowie ihrer Anlagen fallen in die Zuständigkeit des Referates Z.
(c) Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates einstimmig angenommen werden.
Ausführendes Organ: Aufsichtsrat
Stimmabgaben 1. Stimme Zustimmung Kindchen Atreju 04:35, 24. Jan 2007 (CET)