Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Beratungszimmer: Unterschied zwischen den Versionen

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'''1. Neufassung von § 7 SuRIGO wie folgt:'''
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Ein Antrag auf Entscheidung oder auf Überprüfung '''oder die Feststellung der Revision nach § 7''' müssen spätestens 40 Stunden nach dem Angegriffenen Verhalten des Spielleiters eingereicht werden.
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(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.
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(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.
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(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.
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(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.
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'''3. Ergänzung von § 15 SuRIGO wie folgt:'''
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(4) Die Verhandlung wird vom ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 im Verhandlungssaal mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.
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(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen bedürfen eines Antragees.
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(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.
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(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.
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(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).
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|§ 7 bedurfte der Klarstellung zur Fristengültigkeit für von der Superrevision selbst eingeleitete Verfahren.
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* ein Revisor gegen seinen Ausschluss, oder
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§ 14 braucht außerdem Regelungen, um die Beschlussfähigkeit beim Ausschluss mehrerer Revisoren zu erhalten (siehe Vorschläge zu Abs. 3 und 4).
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§ 15 benötigt eine ordentliche Vorgehensweise. Jede Gerichtsverhandlung beginnt üblicherweise mit Anträgen (Strafantrag etc.), damit klar ist, worüber überhaupt verhandelt wird. Das hat ja zu den erheblichen Verwirrungen im lfd. ersten Verfahren geführt. Dann sollten alle beteiligten Argumente in Form von Gutachten abgeben können, und schließlich ist über den Antrag zu entscheiden. Der vorgeschlagene Abs. 9 soll es ermöglichen, Verfahren abzuschließen, wenn die Superrevisoren z. B. in der Sache den Antrag stützen, aber das beantragte Strafmaß als nicht adäquat beurteilen.
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Das von Doppelnull vorgeschlagene Vorgangsnummernsystem muss noch in Regelungen ausformuliert werden und kann dann separat verabschiedet werden. Ich wollte das hier erstmal auf den Weg bringen, weil ich Fr bis So auf Reisen bin und voraussichtlich nur wenig hier sein kann.|[[Kamel:Mambres|Mambres]] 21:58, 1. Feb 2007 (CET)}}
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Version vom 1. Februar 2007, 22:58 Uhr

BürokratenspielAktuelle SpielzügeVorlagenSpielregelnRahmenregelnOrganeSpielkommentarSuperrevisionsinstanz

Schloss.png

Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.


Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

Antrag

Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: A1-DoN-0131
Antragsgegenstand:

Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

Begründung:

§ 6 II SuRIGO

Unterschrift, Datum: Doppelnull 16:58, 31. Jan 2007 (CET)

Anlagen: Wahllisten


Kandidaten für den Vorsitzenden:


Kandidaten für den stellvertretenden Vorsitzenden:

  • Mambres in seiner Mitgliedschaft als Einzelkamel
  • Mambres in seiner Mitgliedschaft als abgeordneter des Aufsichtsrates
Abstimmung
Abstimmung über: Bestellung des Vorsitzenden Doppelnull 

Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz


Stimmabgaben




Abstimmung
Abstimmung über: Bestellung des Vorsitzenden Sushifresse 

Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz


Stimmabgaben




Abstimmung
Abstimmung über: Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden Mambres in seiner Mitgliedschaft als Einzelkamel 

Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz


Stimmabgaben




Abstimmung
Abstimmung über: Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden Mambres in seiner Mitgliedschaft als Aufsichtsratsabgeordneter 

Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz


Stimmabgaben




Änderung der SuRIGO

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: Anm1-DoN-0131

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: SuRIGO

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Die Besprechung bezüglich der Änderungen der Geschäftsordnung finden sandförmchenlos hier statt, sofern dagegen keine Einwände bestehen.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 16:58, 31. Jan 2007 (CET)

Siehe auch: -

Antrag

Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/GO1-Antr-1-0201
Antragsgegenstand:

Liebe Superrevisorkollegen,
auf Basis der Diskussion im Beratungszimmer beantrage ich hiermit folgende Änderung der SuRIGO:

1. Neufassung von § 7 SuRIGO wie folgt:

Ein Antrag auf Entscheidung oder auf Überprüfung oder die Feststellung der Revision nach § 7 müssen spätestens 40 Stunden nach dem Angegriffenen Verhalten des Spielleiters eingereicht werden.

2. Neufassung von § 14 SuRIGO wie folgt:

(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.

(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.

(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.

(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.

3. Ergänzung von § 15 SuRIGO wie folgt:

(4) Die Verhandlung wird vom ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 im Verhandlungssaal mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.

(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen bedürfen eines Antragees.

(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.

(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.

(8) Stimmen mindestens drei Superrevisoren gegen den Antrag, so ist das Verfahren abzuweisen und ein weiterer Antrag in dieser Sache nicht zulässig.

(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).


Begründung:

§ 7 bedurfte der Klarstellung zur Fristengültigkeit für von der Superrevision selbst eingeleitete Verfahren.

§ 14 muss m. E. Rechtsmittel enthalten, damit

  • ein Revisor gegen seinen Ausschluss, oder
  • ein Betroffener gegen den nicht erfolgten Ausschluss befangener Revisoren

vorgehen kann.

§ 14 braucht außerdem Regelungen, um die Beschlussfähigkeit beim Ausschluss mehrerer Revisoren zu erhalten (siehe Vorschläge zu Abs. 3 und 4).

§ 15 benötigt eine ordentliche Vorgehensweise. Jede Gerichtsverhandlung beginnt üblicherweise mit Anträgen (Strafantrag etc.), damit klar ist, worüber überhaupt verhandelt wird. Das hat ja zu den erheblichen Verwirrungen im lfd. ersten Verfahren geführt. Dann sollten alle beteiligten Argumente in Form von Gutachten abgeben können, und schließlich ist über den Antrag zu entscheiden. Der vorgeschlagene Abs. 9 soll es ermöglichen, Verfahren abzuschließen, wenn die Superrevisoren z. B. in der Sache den Antrag stützen, aber das beantragte Strafmaß als nicht adäquat beurteilen.

Das von Doppelnull vorgeschlagene Vorgangsnummernsystem muss noch in Regelungen ausformuliert werden und kann dann separat verabschiedet werden. Ich wollte das hier erstmal auf den Weg bringen, weil ich Fr bis So auf Reisen bin und voraussichtlich nur wenig hier sein kann.

Unterschrift, Datum: Mambres 21:58, 1. Feb 2007 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Abstimmung
Abstimmung über: Änderung der SuRIGO entsprechend obenstehendem Antrag 

Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Dafür. Mambres 21:58, 1. Feb 2007 (CET)
2. Stimme Jaja.gif Dafür im Namen des Aufsichtsrates. Mambres 21:58, 1. Feb 2007 (CET)