Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Beratungszimmer: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | In § 7 Abs. 1 ist geregelt: Die Verhandlung wird von einem Revisor mit der Feststellung der Revision eingeleitet. | ||
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+ | Der Bezug in § 15 (4) auf den ''ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1'' will aussagen, dass derselbe Revisor, der die Feststellung nach § 7 vorgenommen hat, auch das Verfahren nach § 15 einleiten soll. In diesem Sinne hatte ich Ihren Kommentar zum letzten Entwurf verstanden und durchaus für gut befunden.|[[Kamel:Mambres|Mambres]] 00:07, 2. Feb 2007 (CET)}} | ||
{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Abstimmung|Änderung der SuRIGO entsprechend obenstehendem Antrag|Superrevisionsinstanz | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Abstimmung|Änderung der SuRIGO entsprechend obenstehendem Antrag|Superrevisionsinstanz |
Version vom 2. Februar 2007, 01:07 Uhr
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Spielregeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Spielkommentar ▪ Superrevisionsinstanz
Erledigte Vorgänge sind im Archiv.
Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: A1-DoN-0131
Antragsgegenstand:
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Begründung:
§ 6 II SuRIGO
Anlagen: Wahllisten
Kandidaten für den Vorsitzenden:
Kandidaten für den stellvertretenden Vorsitzenden:
- Mambres in seiner Mitgliedschaft als Einzelkamel
- Mambres in seiner Mitgliedschaft als abgeordneter des Aufsichtsrates
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Für mich! --Doppelnull 22:02, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Ich auch! Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Für den Kollegen vom ZdPR! im Namen des Aufsichtsrates: Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrates: Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür! --Doppelnull 22:02, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Dafür! Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Änderung der SuRIGO
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: Anm1-DoN-0131
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: SuRIGO
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Die Besprechung bezüglich der Änderungen der Geschäftsordnung finden sandförmchenlos hier statt, sofern dagegen keine Einwände bestehen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 16:58, 31. Jan 2007 (CET)
Siehe auch: -
Nr. 1: §§ 14, 15 SuRIGO
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/GO2-Antr-1-0201
Antragsgegenstand:
Liebe Superrevisorkollegen,
auf Basis der Diskussion im Beratungszimmer beantrage ich hiermit folgende Änderung der SuRIGO:
1. Neufassung von § 14 SuRIGO wie folgt:
(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.
(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.
(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.
(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.
2. Ergänzung von § 15 SuRIGO wie folgt:
(4) Die Verhandlung wird vom ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 im Verhandlungssaal mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.
(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen bedürfen eines Antragees.
(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.
(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.
(8) Stimmen mindestens drei Superrevisoren gegen den Antrag, so ist das Verfahren abzuweisen und ein weiterer Antrag in dieser Sache nicht zulässig.
(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).
Begründung:
§ 14 muss m. E. Rechtsmittel enthalten, damit
- ein Revisor gegen seinen Ausschluss, oder
- ein Betroffener gegen den nicht erfolgten Ausschluss befangener Revisoren
vorgehen kann.
§ 14 braucht außerdem Regelungen, um die Beschlussfähigkeit beim Ausschluss mehrerer Revisoren zu erhalten (siehe Vorschläge zu Abs. 3 und 4).
§ 15 benötigt eine ordentliche Vorgehensweise. Jede Gerichtsverhandlung beginnt üblicherweise mit Anträgen (Strafantrag etc.), damit klar ist, worüber überhaupt verhandelt wird. Das hat ja zu den erheblichen Verwirrungen im lfd. ersten Verfahren geführt. Dann sollten alle beteiligten Argumente in Form von Gutachten abgeben können, und schließlich ist über den Antrag zu entscheiden. Der vorgeschlagene Abs. 9 soll es ermöglichen, Verfahren abzuschließen, wenn die Superrevisoren z. B. in der Sache den Antrag stützen, aber das beantragte Strafmaß als nicht adäquat beurteilen.
Das von Doppelnull vorgeschlagene Vorgangsnummernsystem muss noch in Regelungen ausformuliert werden und kann dann separat verabschiedet werden. Ich wollte das hier erstmal auf den Weg bringen, weil ich Fr bis So auf Reisen bin und voraussichtlich nur wenig hier sein kann.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-2-0201
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Antr-1-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
Der Bezug des § 15 IV 1 SuRIGO nF auf den § 7 (nach § 7 Abs. 1) erschließt sich mir noch immer nicht. Ich bitte daher um Aufklärung.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 23:42, 1. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Anmerkung zum 1. Antrag
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-3-0201
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Anm-2-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
In § 7 Abs. 1 ist geregelt: Die Verhandlung wird von einem Revisor mit der Feststellung der Revision eingeleitet.
Der Bezug in § 15 (4) auf den ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 will aussagen, dass derselbe Revisor, der die Feststellung nach § 7 vorgenommen hat, auch das Verfahren nach § 15 einleiten soll. In diesem Sinne hatte ich Ihren Kommentar zum letzten Entwurf verstanden und durchaus für gut befunden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 00:07, 2. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen