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Ich muss mich entschuldigen, das Bild ist scheinbar doch älter ... [[Kamel:Luzifers Freund|Luzifers Freund]] 19:06, 2. Jul. 2009 (NNZ)
 
Ich muss mich entschuldigen, das Bild ist scheinbar doch älter ... [[Kamel:Luzifers Freund|Luzifers Freund]] 19:06, 2. Jul. 2009 (NNZ)
 
:Hmm, hier ist es doch einfach, einen fast identischen Ersatz zu kreieren. Siehe [[:wiki:Datei:Mahmoud Ahmadinejad.jpg|hier]] und [[:wiki:Datei:Mamut.JPG|hier]]...Vielleicht kann das ein Kamel professionell machen. Ich hab nur Paint und will das auch so, Gimp hab ich auch, ist mir aber zu kompliziert. Wnn es genügt, den Mammmut zu painten, hmm...mööepp--[[Kamel:Karamellkamel|Karamellkamel]] 16:05, 3. Jul. 2009 (NNZ)
 
:Hmm, hier ist es doch einfach, einen fast identischen Ersatz zu kreieren. Siehe [[:wiki:Datei:Mahmoud Ahmadinejad.jpg|hier]] und [[:wiki:Datei:Mamut.JPG|hier]]...Vielleicht kann das ein Kamel professionell machen. Ich hab nur Paint und will das auch so, Gimp hab ich auch, ist mir aber zu kompliziert. Wnn es genügt, den Mammmut zu painten, hmm...mööepp--[[Kamel:Karamellkamel|Karamellkamel]] 16:05, 3. Jul. 2009 (NNZ)
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==Rechtliche Hinweise ==
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Urheberrecht (§§ 1 - 69g), Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6):<br>
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''Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. ([http://dejure.org/gesetze/UrhG/3.html Quelle])''
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§ 24 UrhG Freie Benutzung:<br>
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''(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.''<br>
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''(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. ([http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=24 Quelle])''
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Erläuterung zu Parodie und freier Benutzung ''(ebenfalls letztere Quelle)'':<br>
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''Im Rahmen der Beurteilung besonderer Kunstformen, wie vor allem der Parodie, hat der BGH<sup>*</sup> besondere Abgrenzungskriterien entwickelt. Die Parodie zeichnet sich dadurch aus, dass die Charakterzüge des parodierten Werkes gerade nicht verblassen. Im Gegenteil, um ein Werk zu parodieren, kommt es gerade darauf an, dass das parodierte Werk deutlich erkennbar bleibt. Würden die Charakterzüge in der Parodie verblassen, so würde der Betrachter diese nicht verstehen können. Um ein anderes Werk künstlerisch durch den Kakao ziehen zu können, muss es erkennbar bleiben. Ein Verblassen der Charakterzüge ist der Parodie somit wesensfremd.'' (*= Bundesgerichtshof)
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{{sa}}[[wikipedia:de:Freie_Benutzung#Kriterien|Freie_Benutzung: Kriterien (Wikipedia)]]

Version vom 25. Januar 2011, 13:56 Uhr

[1] verbietet ausdrücklich die Weiternutzung (Ende der Seite). Ob ein rechtlicher Urheberrechtsverstoß vorliegt, können nur die Richter klären. Ein Verstoß gegen die Regeln der Kamelopedia ist es auf jeden Fall. [2] s. Absatz:"Nicht hochgeladen werden dürfen:" ... geschützte Bildteile.... --Meinunggeiger 16:41, 2. Jul. 2009 (NNZ)

Danke für die Recherche. Weiternutzung meint die Weiternutzung als Werk. Hier aber ist ein neues Werk entstanden. Das ist rechtlich eine andere Situation. (Siehe Auszüge aus dem UrhG auf der Bildseite und siehe wikipedia:de:Bearbeitung (Urheberrecht)) Gruß 8-D 16:51, 2. Jul. 2009 (NNZ)
Ergänzung: Die jetzigen - unnötig weitreichend beschneidenden - Hochladeregeln galten noch nicht, als dieses Werk hochgeladen wurde. --8-D 16:55, 2. Jul. 2009 (NNZ)
Die Hochladeregeln sind gültig. Eindeutig nicht zugelassen sind geschützte Bilder und Bildteile. Egal wofür. Luzifers Freund 17:00, 2. Jul. 2009 (NNZ)
- Konflikt - :: Zur gesetzlichen/rechtlichen Situation sage ich nichts. Die Hochladeregeln dieser Seite bestimmen, dass geschützte Bildteile nicht hochgeladen werden dürfen. Weiterhin lese ich "...Dies gilt auch für Werke, die aus solchen Bildern entstanden sind." Man hätte vielleicht besser schreiben sollen, Teile geschützter Bilder, als "geschützte... Bildteile", dann wäre die Aussage eindeutiger gewesen. Aber ich gehe ich davon aus, dass die Verfasser der Regeln genau dies meinten. MFG --Meinunggeiger 17:05, 2. Jul. 2009 (NNZ) -- Ergänzung: Jetzt wird es kompliziert, die Regeln gelten nicht für alle Bilder? Der Text bezieht sich aber nicht auf ein spezielles Datum. --Meinunggeiger 17:09, 2. Jul. 2009 (NNZ)
Es ist so: 8-D hat ein altes Bild auf ihren PC geladen, das aus zwei (eines sicher) geschützten Bildteilen bestand. Sie hat es bearbeitet und erneut hochgeladen. Somit gelten die neuen Regeln Luzifers Freund 18:23, 2. Jul. 2009 (NNZ)
PS Nein über Altlasten wurde noch nicht entschieden, ganz genau WEIL viele davon in der Kamelo weit verbreitet sind und ein Löschen eine Riesenlücke aufreißen würde. Luzifers Freund 18:32, 2. Jul. 2009 (NNZ)
Es sind Hochlade- und keine Löschregeln. Am 4. Jan. 2007 (letzte Bearbeitung des Bildes) galten diese neuen Hochladeregeln definitiv noch nicht. Und URV ist es ohnehin nicht.--8-D 18:47, 2. Jul. 2009 (NNZ)
Sag mal. Hast du sie noch alle? Die URV bleibt. Zwei geschützte Teile wurden von dir bearbeitet und wieder hochgeladen. Luzifers Freund 19:01, 2. Jul. 2009 (NNZ)
Luzi, bitte nicht diesen Ton! Die einzelnen Bestandteile dieses Bildes bilden zusammen ein völlig neues Werk. Soetwas bezeichnet man als Collage. Du bestehst darauf, dass deine Collage mit dem Teppich hier bestehen darf, dann musst du auch aktzeptireren, dass auch diese Collage hier bleibt. Ich finde diese Collage übrigens sehr gelungen, auch wenn ich die ursprüngliche Version mit der unschuldig weißen Hand besser fand. Bitte kein Krieg als Trotzreaktion. Kamillo 10:06, 3. Jul. 2009 (NNZ)
So und jetzt nochmal eine grundsätzliche Bemerkung zu "Geschützten Bildteilen". Die gibts nämlich garnicht.
Es gibt nur geschützte Werke im Ganzen. Also das komplette Bild. Einzelteile daraus darf man "zitieren",
sofern man sie für eine komplett andere Bildaussage verwendet. Nichts anderes macht nämlich die bildende
Kunst bei Collagen. Damit ist der Hochladetext paranoid. Kamillo 10:06, 3. Jul. 2009 (NNZ)
Paranoid oder nicht. Nehme ich ein geschütztes Werk, zerschnippele es und setzte es mit anderen geschützten Werken, die ich auch zerschnippele, wieder zusammen und erhalte ein neues Werk, ist die Streitfrage, in welchem Maß geschützte Werke welchen Anteil am neuen Werk haben und in wieweit der Urheber des geschützten Werkes sein OK gegeben hat. Auch ist die Streitfrage, in wieweit es sich beim neuen Werk um eine Parodie, Collage (als Kunstform) oder was weiß ich ... welches neue Werk dabei herauskommt. Genau um diesen Streit NICHT führen zu müssen ist dieser Satz (Werke und Teile etc.) so gewählt worden.
Übrigens habe ich mich unten entschuldigt. Das Bild ist älter als die neuen Regeln. Somit davon unberührt. Denn es ist, wie 8-D an anderer Stelle sagt eine Hochladeregel und keine Löschregel. Luzifers Freund 10:23, 3. Jul. 2009 (NNZ)

Ich muss mich entschuldigen, das Bild ist scheinbar doch älter ... Luzifers Freund 19:06, 2. Jul. 2009 (NNZ)

Hmm, hier ist es doch einfach, einen fast identischen Ersatz zu kreieren. Siehe hier und hier...Vielleicht kann das ein Kamel professionell machen. Ich hab nur Paint und will das auch so, Gimp hab ich auch, ist mir aber zu kompliziert. Wnn es genügt, den Mammmut zu painten, hmm...mööepp--Karamellkamel 16:05, 3. Jul. 2009 (NNZ)

Rechtliche Hinweise

Urheberrecht (§§ 1 - 69g), Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6):
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. (Quelle)

§ 24 UrhG Freie Benutzung:
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. (Quelle)

Erläuterung zu Parodie und freier Benutzung (ebenfalls letztere Quelle):
Im Rahmen der Beurteilung besonderer Kunstformen, wie vor allem der Parodie, hat der BGH* besondere Abgrenzungskriterien entwickelt. Die Parodie zeichnet sich dadurch aus, dass die Charakterzüge des parodierten Werkes gerade nicht verblassen. Im Gegenteil, um ein Werk zu parodieren, kommt es gerade darauf an, dass das parodierte Werk deutlich erkennbar bleibt. Würden die Charakterzüge in der Parodie verblassen, so würde der Betrachter diese nicht verstehen können. Um ein anderes Werk künstlerisch durch den Kakao ziehen zu können, muss es erkennbar bleiben. Ein Verblassen der Charakterzüge ist der Parodie somit wesensfremd. (*= Bundesgerichtshof)

Siehe auch.png Siehe auch: Freie_Benutzung: Kriterien (Wikipedia)