Projekt:Bürokratenspiel/10. Runde/Zentralrat der Paragraphenreiter/Schalterhalle: Unterschied zwischen den Versionen
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§10 (d) Wurde eine Erklärung binnen 3 Tagen nichtmehr angefochten gilt sie als erfolgreich durchgeführt.<br /> | §10 (d) Wurde eine Erklärung binnen 3 Tagen nichtmehr angefochten gilt sie als erfolgreich durchgeführt.<br /> | ||
§10 (e) Nach einer nach § 10 (d) erfolgreich durchgeführten Erklärung muss binnen einer Woche eine Abstimmung darüber durchgeführt werden, ob der Fachbegriff nicht als selbsterklärend eingestuft hätte werden können. Stimmberechtigt sind alle Spielteilnehmer nach §1 (c). Sollte die Abstimmung mit mehr als 50% Ja-Stimmen enden ist der Spielteilnehmer für den Rest der Runde als „Drom@ar.(Name des Spielteilnehmers)” zu titulieren. | §10 (e) Nach einer nach § 10 (d) erfolgreich durchgeführten Erklärung muss binnen einer Woche eine Abstimmung darüber durchgeführt werden, ob der Fachbegriff nicht als selbsterklärend eingestuft hätte werden können. Stimmberechtigt sind alle Spielteilnehmer nach §1 (c). Sollte die Abstimmung mit mehr als 50% Ja-Stimmen enden ist der Spielteilnehmer für den Rest der Runde als „Drom@ar.(Name des Spielteilnehmers)” zu titulieren. | ||
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+ | obiger Regeländerungsvorschlag wird vom Zentralrat wohl kaum genehmigt werden können, da es sich dabei nicht um einen Antrag im Sinne des §5 (a) handelt sondern um eine Anmerkung. | ||
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+ | Des weiteren empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Spielleiter und Aufsichtsrat sowie zur Wahrung der allgemeinen Ordnung gemäß §0, den vorgeschlagenen §10 (c) konkreter vom bestehenden §5 (e) abzugrenzen oder gegebenenfalls auch letzteren anzupassen. Insbesondere sollte dabei der Unterschied zwischen einer ''Unklarheit bezüglich der Spielregeln'' und einer ''Unklarheit bezüglich eines bestimmten Ausdrucks'' genau herausgearbeitet werden, so dass eindeutig ist, an welches Organ man sich im Falle einer speziellen Unklarheit wenden muss, ohne dass zuvor eine verbindliche Entscheidung über die genaue Auslegung der Regel durch den Spielleiter oder eine Klärung des Sachverhaltes durch den Aufsichtsrat erfolgen muss. | ||
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+ | Beachten Sie bitte, dass es sich bei dieser Anmerkung lediglich um einen gut gemeinten Rat handelt, welcher in keinem Falle rechtsverbindlich ist. Die Entscheidung in dieser Angelegenheit obliegt selbstverständlich nicht mir, sondern dem Zentralrat der Paragraphenreiter. | ||
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Version vom 3. Oktober 2011, 15:40 Uhr
§0: Alles muss seine Ordnung haben!
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
Zentralrat der Paragraphenreiter ▪ Aushangtafel ▪ Schalterhalle ▪ Tagungsraum ▪ Chefsessel ▪ Abstellkammer
Aufsichtsrat ▪ Überwachungszentrale ▪ allgemeine Vorgänge ▪ interne Vorgänge ▪ Geschäftsordnung ▪ Kellergewölbe ▪ schwarzes Brett ▪ Poesie (via Spielleiter) ▪ aktuelle Ärgernisse (via Zentralrat)
Zentrale Aktenaufsicht ▪ Geschäftsordnung ▪ Allgemeingültige Aktennormen ▪ Vorbringungen ▪ Beratungen
Nr. 01 vom 01.10.2011
Vorgangsnummer: ZdP-01-a
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsgegenstand: Regeländerung siehe Anhang
Begründung: Es kann nicht sein das für eine solch wichtige Angelegenheit, wie das Verständnis der Fachbegriffe des Regelwerks sie sicherlich darstellt, keinerlei Zuständigkeit genannt ist. Aus diesem Grunde fordere ich den Zentralrat der Paragraphenreiter die im Anhang aufgeführten Regeländerungen umzusetzen.
Unterschrift, Datum: Kamel_mit_Hörnern }: ) 15:20, 1. Okt. 2011 (NNZ)
Anlage
§10 (a) Jeder Spielteilnehmer ist selbst dafür zuständig sich über die in den Regeln und Geschäftsordnungen verwendeten Fachbegriffe zu informieren.Beachtung
Vorgangsnummer: ZdP-01-a\II
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Anmkerkungsinhalt: Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter, aufgrund der vom unterzeichnenden Kamel als Aufforderung verstandenen Äußerung des Vorsitzenden des Zentralrates der Paragraphenreiter im Vorgang BS01/a wird die im Anhang zu findende Änderung als Ergänzung zur im Vorgang ZdP-01-a in dieser Akte vom unterzeichnenden Kamel vorgeschlagenen Änderung vorgeschlagen.
Unterschrift, Datum: Kamel_mit_Hörnern }: ) 15:15, 3. Okt. 2011 (NNZ)
Anlage
§10 (b) Sollte einem Spielteilnehmer nach einer mindestens 13-sekündigen Recherche immernoch nicht klar sein was ein bestimmter Ausdruck bedeutet, kann beim Aufsichtsrat nach §10 (c) eine „Anfrage auf Klärung des Sachverhaltes“ gestellt werden.
§10 (c) Eine „Anfrage auf Klärung des Sachverhaltes“ muss beim Aufsichtsrat eingereicht werden (näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates). Sie muss den Begriff nennen, der einer Klärung bedarf, und ein Zitat des Satzes, in dem der Begriff enthalten ist, beinhalten. Die Klärung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und kann von jedem antragsberechtigten Spielteilnehmer unter Angabe einer besseren Erklärung angefochten werden.
§10 (d) Wurde eine Erklärung binnen 3 Tagen nichtmehr angefochten gilt sie als erfolgreich durchgeführt.
Beachtung
Vorgangsnummer: ZdP-01-a\III
Adressat: Kamel mit Hörnern
Bezug auf Vorgang: ZdP-01-a\II
Anmkerkungsinhalt: Werter Mitbürokrat,
obiger Regeländerungsvorschlag wird vom Zentralrat wohl kaum genehmigt werden können, da es sich dabei nicht um einen Antrag im Sinne des §5 (a) handelt sondern um eine Anmerkung.
Des weiteren empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Spielleiter und Aufsichtsrat sowie zur Wahrung der allgemeinen Ordnung gemäß §0, den vorgeschlagenen §10 (c) konkreter vom bestehenden §5 (e) abzugrenzen oder gegebenenfalls auch letzteren anzupassen. Insbesondere sollte dabei der Unterschied zwischen einer Unklarheit bezüglich der Spielregeln und einer Unklarheit bezüglich eines bestimmten Ausdrucks genau herausgearbeitet werden, so dass eindeutig ist, an welches Organ man sich im Falle einer speziellen Unklarheit wenden muss, ohne dass zuvor eine verbindliche Entscheidung über die genaue Auslegung der Regel durch den Spielleiter oder eine Klärung des Sachverhaltes durch den Aufsichtsrat erfolgen muss.
Beachten Sie bitte, dass es sich bei dieser Anmerkung lediglich um einen gut gemeinten Rat handelt, welcher in keinem Falle rechtsverbindlich ist. Die Entscheidung in dieser Angelegenheit obliegt selbstverständlich nicht mir, sondern dem Zentralrat der Paragraphenreiter.
Unterschrift, Datum: J* 16:40, 3. Okt. 2011 (NNZ)
Nr. 02 vom 02.10.2011
Vorgangsnummer: ZdP-02-a
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsgegenstand: Regeländerung siehe Anhang. (*) ist dabei durch die niedrigste Nummer zu ersetzen, welche den Regeltext ordnungsgemäß einsortiert.
Begründung: Damit Organe in der Lage sind, der Bürokratie in vollem Umfang zu dienen, ist es unumgänglich, die Mitglieder selbiger in ihrem Büroschlaf zu fördern, da nur ein ausgeschlafenes Mitglied über ein optimales Regel- und Ordnungsbewusstsein verfügt. Um den Anteil der mit Büroschlaf verbrachten Arbeitszeit maximieren zu können, ist es wichtig, Anträge, Anfechtungen, Beschwerden und alle weiteren Vorgänge zwecks Prioritätensetzung gewichten zu können.
Als ein Nebeneffekt werden solche Vorgänge langsamer bearbeitet, deren Verursacher aufgrund unbürokratischen Verhaltens eine niedrige Bewertung erhalten hat und es gibt so die Möglichkeit, eventuelle Gefährdungen für die Bürokratie früher aufzudecken.
Unterschrift, Datum: J* 17:39, 2. Okt. 2011 (NNZ)
Anlage
§4.(*) Ratingagentur
- (a) Die Ratingagentur ist ein eigenständiges Organ mit bis zu drei Mitgliedern.
- (b) Ziel der Ratingagentur ist die Bewertung von Organen oder Einzelkamelen bezüglich ihrer Bearbeitungswürdigkeit. Jedes bewertete Organ oder Einzelkamel erhält neben diverser Einzelbewertungen eine Gesamtbewertung der Bearbeitunswürdigkeit nach folgender Skala: A (sehr bearbeitungswürdig), B (bearbeitungswürdig), C (mäßig bearbeitungswürdig) oder D (bearbeitungsunwürdig)
- (c) Die Berechnungsvorschriften sind regelmäßig zu verkomplizieren und in der Geschäftsordnung oder einer ergänzenden Regelung festzuhalten.
- (d) Die Ratingagentur publiziert in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen die aktuelle Gesamtbewertung aller existierenden Organe. Die Bewertung von Einzelkamelen erfolgt ausschließlich auf Antrag.
- (e) Die Ratingagentur kann die für die Bewertung benötigten Daten selbst erheben oder die Erhebung der Daten durch das zu bewertende Organ oder Einzelkamel verlangen. Geschieht dies nicht, so kann die Ratingagentur stattdessen Fallback-Werte verwenden, die zuvor in der Geschäftsordnung oder einer ergänzenden Vorschrift festgehalten wurden.
- (f) Organe können im Rahmen ihrer Geschäftsordnung die Bevorzugung positiv bewerteter Antragsteller oder Sachbearbeiter festlegen oder negativ bewerteten Antragstellern oder Sachbearbeitern zusätzliche bürokratische Hürden auferlegen, soweit dies verhältnismäßig ist und keiner gültigen Spielregel oder sonstiger Vorschrift widerspricht.