Datei Diskussion:Hochsprung-Weltrekord.jpg: Unterschied zwischen den Versionen

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(urheberrechtliche Unterscheidung von Bearbeitung und Freie Benutzung)
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''Bei der elektronischen Bildbearbeitung dürfte es sich in den allerseltensten Fällen oder so gut wie nie um freie Benutzung handeln, da der Bearbeiter die Ursprungswerke jedenfalls teilweise im Original übernimmt und sich also nicht völlig von der Vorlage gelöst hat, sondern gerade mit dem Ursprungswerk arbeitet. Auch wenn also ein Bearbeiter am Bildschirm ein neues Werk geschaffen hat, das urheberrechtlich geschützt ist, darf er dieses neue Bild nur mit Zustimmung der Urheber der Ursprungswerke verwerten.'' gibt dem Fall doch eine andere Wendung... Meine ich zumindest... [[Kamel:Kameloid|Kameloid]] ([[Kamel Diskussion:Kameloid|Diskussion]]) 22:04, 14. Feb. 2013 (NNZ)
 
''Bei der elektronischen Bildbearbeitung dürfte es sich in den allerseltensten Fällen oder so gut wie nie um freie Benutzung handeln, da der Bearbeiter die Ursprungswerke jedenfalls teilweise im Original übernimmt und sich also nicht völlig von der Vorlage gelöst hat, sondern gerade mit dem Ursprungswerk arbeitet. Auch wenn also ein Bearbeiter am Bildschirm ein neues Werk geschaffen hat, das urheberrechtlich geschützt ist, darf er dieses neue Bild nur mit Zustimmung der Urheber der Ursprungswerke verwerten.'' gibt dem Fall doch eine andere Wendung... Meine ich zumindest... [[Kamel:Kameloid|Kameloid]] ([[Kamel Diskussion:Kameloid|Diskussion]]) 22:04, 14. Feb. 2013 (NNZ)
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Im Urheberrecht wird unterschieden zwischen Bearbeitung und Freier Benutzung. Die Basis für Freie Benutzung wird in dem obigen von Dir zitierten Absatz zusammengefasst und liegt hier regelgerecht vor. Das andere Zitat beschreibt im Unterschied dazu die „Bearbeitung“ eines fremden Werkes und nennt das Beispiel der elektronischen Bildbearbeitung. Im Urheberrecht ist eine „Bearbeitung“ ''keine'' derartige Verfremdung im obigen von Dir zitierten Sinne (freie Benutzung) und führt nicht zur Schaffung einer völlig neuen Bildaussage. Eine Bearbeitung im UrhG-Sinne löst sich inhaltlich nicht von einem zugrundeliegenden Werk. Die Betonung liegt also nicht auf „elektronisch“ sondern auf „Bearbeitung“, auch eine Bearbeitung etwa mit Pinsel oder Schere unterliegt diesen Abgrenzungs-Regeln. Zitat: ''Für die Abgrenzung kommt es darauf an, inwieweit sich der Bearbeiter vom zugrundeliegenden Werk gelöst hat.'' Bei der „Bearbeitung“ (keine inhaltliche Ablösung vom Original) kann es sich zwar u.U. auch um ein eigenes schützenswertes Werk handeln, darf dann aber nur mit Zustimmung des Urhebers des zugrundeliegenden Werkes veröffentlicht werden. Letzters trifft hier nicht zu, in diesem Paradebeispiel tritt die selbstständige Bildaussage deutlich hervor. [[Kamel:8-D|8-D]] ([[Kamel Diskussion:8-D|Diskussion]]) 11:58, 15. Feb. 2013 (NNZ)

Version vom 15. Februar 2013, 12:58 Uhr

Kurzfeedback

Mööepp.gif Kamel WiMu 5.png 5 Das Bild ist... es ist einfach... also... Atmen nicht vergessen! Hast du noch mehr davon? -- Parody R.Hodan (Diskussion) 14:48, 14. Feb. 2013 (NNZ)

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die jeweiligen Einzelbilder in der Montage angeblich alle keine Quelle haben bzw. Eigentum des Hochladers sind. Sieht sehr nach einer URV aus, wahrscheinlich muss es wieder weg. Ungott (Diskussion) 15:27, 14. Feb. 2013 (NNZ)

Rechtl. Situation: Collagen dürfen lt. §24 UrhG fremde Werke frei benutzen und bedürfen nicht der Zustimmung des Urhebers der zugrundeliegenden Werke, sofern das Ergebnis ein entsprechendes Maß an Eigenständigkeit aufweist. Siehe auch.png Siehe auch: Bearbeitung und freie Benutzung eines Werkes 8-D (Diskussion) 20:22, 14. Feb. 2013 (NNZ)

Hätte ich mir auch denken können. Maria, ich kenne die Rechtslage. Trotzdem muss man hier abwägen. Ein (urheberrechtlich geschütztes) Känguruh bleibt dennoch ein (urheberrechtlich geschütztes) Känguruh, auch wenn sich zufällig noch ein (urheberrechtlich geschützter) Ritter und ein (urheberrechtlicher geschützter) Vogel dazugesellen. Ich habe hier in den letzten Jahren soviele Bilder wegen genau dieser Problematik nicht hochgeladen, Kameloid hatte seinerzeit ei gutes Auge darauf. Ich finde es nach wie vor nicht in Ordnung, wenn wir deinem Totschlagparagraphen nun Tor und Tür öffnen, für solche Zwecke ist er einfach nicht gemacht worden. Gruß, Ungott (Diskussion) 20:43, 14. Feb. 2013 (NNZ) Nachtrag: Ich habe mal spaßeshalber nachgezählt: Die Montage besteht aus mindestens (!) 18 urheberrechtlich geschützten Einzelbildern. Da hört der Spaß nun wirklich auf. Ich erkenne hier keine sonderliche Eigenleistung, es ist ein wilder Wust von aneinandergeklebten Tierbildern. Ungott (Diskussion) 21:17, 14. Feb. 2013 (NNZ)

Zuerst einmal, ein supi Bild! Allerdings (wie könnte es auch anders sein) habe ich meine Bedenken, die durch die Quelle von 8-D nur noch verstärkt wurden (ist gut mal eine Quelle zu haben, die unterscheidet zwischen Schnippseln und Pixerln): Ein selbständiges Werk liegt beispielsweise meist bei Collagen oder Fotomontagen vor, bei denen der Künstler nur Teile anderer Werke zu einer völlig anderen aussagekräftigen Bildidee zusammenfügt. bis hierhin kennen wirs ja alle schon bis zum Abwinken, aber dann:

Bei der elektronischen Bildbearbeitung dürfte es sich in den allerseltensten Fällen oder so gut wie nie um freie Benutzung handeln, da der Bearbeiter die Ursprungswerke jedenfalls teilweise im Original übernimmt und sich also nicht völlig von der Vorlage gelöst hat, sondern gerade mit dem Ursprungswerk arbeitet. Auch wenn also ein Bearbeiter am Bildschirm ein neues Werk geschaffen hat, das urheberrechtlich geschützt ist, darf er dieses neue Bild nur mit Zustimmung der Urheber der Ursprungswerke verwerten. gibt dem Fall doch eine andere Wendung... Meine ich zumindest... Kameloid (Diskussion) 22:04, 14. Feb. 2013 (NNZ)

Im Urheberrecht wird unterschieden zwischen Bearbeitung und Freier Benutzung. Die Basis für Freie Benutzung wird in dem obigen von Dir zitierten Absatz zusammengefasst und liegt hier regelgerecht vor. Das andere Zitat beschreibt im Unterschied dazu die „Bearbeitung“ eines fremden Werkes und nennt das Beispiel der elektronischen Bildbearbeitung. Im Urheberrecht ist eine „Bearbeitung“ keine derartige Verfremdung im obigen von Dir zitierten Sinne (freie Benutzung) und führt nicht zur Schaffung einer völlig neuen Bildaussage. Eine Bearbeitung im UrhG-Sinne löst sich inhaltlich nicht von einem zugrundeliegenden Werk. Die Betonung liegt also nicht auf „elektronisch“ sondern auf „Bearbeitung“, auch eine Bearbeitung etwa mit Pinsel oder Schere unterliegt diesen Abgrenzungs-Regeln. Zitat: Für die Abgrenzung kommt es darauf an, inwieweit sich der Bearbeiter vom zugrundeliegenden Werk gelöst hat. Bei der „Bearbeitung“ (keine inhaltliche Ablösung vom Original) kann es sich zwar u.U. auch um ein eigenes schützenswertes Werk handeln, darf dann aber nur mit Zustimmung des Urhebers des zugrundeliegenden Werkes veröffentlicht werden. Letzters trifft hier nicht zu, in diesem Paradebeispiel tritt die selbstständige Bildaussage deutlich hervor. 8-D (Diskussion) 11:58, 15. Feb. 2013 (NNZ)