Fehlerhaft: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Fehlerhaft''' bedeutet, dass derjenige haftet, der fehlt, also nicht da ist. Diese Sitte hat sich wegen ihrer Praktikabilität eingebürgert: Der Fehler (der Fehlende) kann sich in Abwesenheit nicht dagegen wehren, dass die Schuld auf ihn abgewälzt wird. | '''Fehlerhaft''' bedeutet, dass derjenige haftet, der fehlt, also nicht da ist. Diese Sitte hat sich wegen ihrer Praktikabilität eingebürgert: Der Fehler (der Fehlende) kann sich in Abwesenheit nicht dagegen wehren, dass die Schuld auf ihn abgewälzt wird. | ||
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Version vom 3. Oktober 2004, 21:27 Uhr
Fehlerhaft bedeutet, dass derjenige haftet, der fehlt, also nicht da ist. Diese Sitte hat sich wegen ihrer Praktikabilität eingebürgert: Der Fehler (der Fehlende) kann sich in Abwesenheit nicht dagegen wehren, dass die Schuld auf ihn abgewälzt wird.
Als Fehlerhaft bezeichnet man zudem die unberechtigte Festhaltung des Untersuchungsbehafteten in Untersuchungshaft; vorausgesetzt die Pozilei bemerkt sowohl den Fehler in ihrem Namen als auch denselbigen in der Tatsache der Untersuchungshaftfesthaltung.