Schleichwerbung: Unterschied zwischen den Versionen

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<div style="border:1px solid #aaaaaa; float:right; background:#F9F9F9; padding:5px;">{{#ev:youtube|R1NnyE6DDnQ|200}}<br><small>Beispiel eines legalen<br>[[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™-Werbespots</small></div> '''Schleichwerbung''' ist eine Form der getarnten [[Werbung]] mit dem Zweck, Werbebotschaften (etwa, dass [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™ ein super koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk sei) zu vermitteln, deren werblicher Charakter vom Zuschauer oder Leser entweder nicht auf Anhieb oder überhaupt nicht als solche zu erkennen sind. Schleichwerbung ist grundsätzlich unzulässig – im Gegensatz zu ganz offensichtlicher Werbung, etwa für das total lekkere koffeinhaltige Erfrischungsgetränk [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™ ({{s}}rechts). Schleichwerbung ist nicht zu verwechseln mit grundsätzlich erlaubtem [[Product placement]] (in Deutschland in der Form von sogenannter ''Produktbeistellung'') [[Bild:450px-CocaColaBottle background free.jpg|20px]] ''... aaah das tat gut''
 
 
 
== Rechtslage ==
 
 
 
* Nach § 4 (3) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__4.html UWG § 4]ist Schleichwerbung unzulässig, weil jede Werbemaßnahme, etwa für [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™, so beschaffen sein muss, dass ihr werbender Charakter von den Angesprochenen erkannt werden kann. Das gilt ebenso für [[wikipedia:de:Vergleichende Werbung|vergleichende Werbung]], beispielsweise für die unsäglichen Werbekampagnien des [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™-Verschnitts ''„Pepsi“''.
 
 
 
*Die Richtlinie der ''EG-Kommission über das Fernsehen als Schleichwerbung'' definiert Schleichwerbung als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren (z.B. einer Flasche [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™), Dienstleistungen (etwa der fantastischen [http://www.coca-cola-gmbh.de Homepage] von [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™), Namen („''Coca-Cola''“), Marke ([[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™) oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung  von oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt (z.B. wenn die [[Kamelopedia]] [[Geld]] für diesen Artikel vom [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™-Konzern erhielte). [...] Schleichwerbung ist verboten.“ Die derzeitige Novelle der Richtlinie beabsichtigt jedoch das Verbot der Schleichwerbung zu lockern, was die Kamelopedia ausdrücklich begrüßt. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht in Kraft.
 
 
 
== Freiwillige Maßnahmen gegen Schleichwerbung ==
 
Die deutsche Presse hat sich im Pressekodex in Ziffer 7 zur Trennung von Werbung und Redaktion verpflichtet. "Verleger und Redakteure ... achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken." [http://www.presserat.de/pressekodex.html] Auch die Kamelopedia unterstützt diese freiwillige Maßmahme, zumal sie nach einer kürzlich eingetroffenen großzügigen Spende des [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™-Konzerns weder Werbung noch Schleichwerbung nötig hat.
 
 
 
{{su}}[[Coca-Cola]]
 
 
 
[[Kategorie:Werbung]]
 

Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 19:31 Uhr

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