Einführungsgesetz zum KGB: Unterschied zwischen den Versionen

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| '''§ 1''' ||Das [[KGB]] tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, wobei das Ausbleiben der Wirkung [[nichts]] an der herrschenden [[Kraft]] ändert.
 
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| '''§ 2''' ||In Ermangelung eines funktionsfähigen [[Justizia|Justizsystems]], welches die Durchsetzung des KGB gewährleistet, hat das Inkrafttreten nicht die geringste Konsequenz, vermittelt aber ein gewisses Gefühl der [[Onanie|Befriedigung]] und dient der Beseitigung [[recht]]s- und [[link]](s)freier Räume. Wer der Ermangelung anheim fällt, hat keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch, wohl aber einen fortbestehenden Anspruch auf Befriedigung, der im Bedarfsfall ins nächste [[Leben]] übertragen werden kann.
 
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| '''§ 3''' ||Allen Kamelen steht es frei, sich diese Übergangsbestimmungen sonstwo einzuführen, weitergehende Einführungsbestimmungen werden nicht erlassen. Die Einführung erfolgt auf eigene [[Gefahr]]. Zu riesigen [[Nebel]]wirkungen befragen Sie Irrenarzt oder oder [[Kneipier|Apo-Theker]].
 
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{{Rechtshinweis}}
 
[[Kategorie:Recht]]
 

Aktuelle Version vom 26. Dezember 2017, 00:03 Uhr

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