Wahlwerbungsunterlassungsgesetz (WUG): Unterschied zwischen den Versionen
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Dies gilt ''nicht'' für [[Walwerbung]], denn wie es so schön in § 711 des [[Gesetz über den Werbezwang für Dosentunfisch|GWZwDTf]] heißt, gelten ''diese Vorschriften (...) auch für Wale und nicht eingetragene [[Wüstenschiff]]e, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die [[Ägyptische Gerichtspyramide|ÄGP]] wendet diese Vorschrift [[analog]] auch für [[Gewürztraminer]] und [[Osterhase]]n an. | Dies gilt ''nicht'' für [[Walwerbung]], denn wie es so schön in § 711 des [[Gesetz über den Werbezwang für Dosentunfisch|GWZwDTf]] heißt, gelten ''diese Vorschriften (...) auch für Wale und nicht eingetragene [[Wüstenschiff]]e, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die [[Ägyptische Gerichtspyramide|ÄGP]] wendet diese Vorschrift [[analog]] auch für [[Gewürztraminer]] und [[Osterhase]]n an. | ||
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2015, 23:35 Uhr
Jedem Kamel ist es nach § 1 WUG Abs.1 Ziff. 1 untersagt, Wahlwerbung zu betreiben. Dies gilt insbesondere auch für angehende Kameltreiber, die versuchen, mit Wahlsprüchen wie:"Wählt mich" andere Kamele von sich zu überzeugen.
Beschwerden hierüber bitte ich an der Kameltreiberzulassungsstelle ab zu geben.
Dies gilt nicht für Walwerbung, denn wie es so schön in § 711 des GWZwDTf heißt, gelten diese Vorschriften (...) auch für Wale und nicht eingetragene Wüstenschiffe, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die ÄGP wendet diese Vorschrift analog auch für Gewürztraminer und Osterhasen an.
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