Wahlwerbungsunterlassungsgesetz (WUG): Unterschied zwischen den Versionen

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(Wer nichts weiß, malt einen Kreis!)
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Jedem [[Kamel]] ist es nach ''§ 1 WUG Abs.1 Ziff. 1'' '''untersagt''', [[Wahlwerbung]] zu betreiben. Dies gilt insbesondere auch für angehende [[Kameltreiber]], die versuchen, mit Wahlsprüchen wie:"[[Wählt mich]]" andere Kamele von sich zu überzeugen.
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Wer nichts weiß, malt einen Kreis!
 
 
[[Beschwerde]]n hierüber bitte [[ich]] an der [[Kamelopedia:Kameltreiberzulassungsstelle|Kameltreiberzulassungsstelle]] ab zu geben.
 
 
 
Dies gilt ''nicht'' für [[Walwerbung]], denn wie es so schön in § 711 des [[Gesetz über den Werbezwang für Dosentunfisch|GWZwDTf]] heißt, gelten ''diese Vorschriften (...) auch für Wale und nicht eingetragene [[Wüstenschiff]]e, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die [[Ägyptische Gerichtspyramide|ÄGP]] wendet diese Vorschrift [[analog]] auch für [[Gewürztraminer]] und [[Osterhase]]n an.
 
 
 
{{Rechtshinweis}}
 
 
 
[[Kategorie:Recht]]
 

Version vom 10. Dezember 2015, 20:49 Uhr

Wer nichts weiß, malt einen Kreis!