Frühstückspause: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Frühstückspause''' ist die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und [[Mittagpause]]. Den [[Beamter|Beamten]] steht sie aufgrund § 27, Absatz 14 Bundesbesoldungsgesetz zu, den anderen als [[Brauchtum]]. Voraussetzung für eine Frühstückspause ist, dass man schon bei Arbeitsbeginn schwitzt. Dies kann man durch ein entsprechendes [[Training]] erreichen. Notfalls hilft [[autogenes Schweißtraining]]. Selbstverständlich ist in der Frühstückspause nur gesundes [[Essen]] erlaubt, z.B. [[Obst]] und [[Schwarzbrot]]. Nicht erlaubt ist [[Schokolade]] oder [[Bier]].
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Die '''Frühstückspause''' ist die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und [[Mittagpause]]. Den [[Beamter|Beamten]] steht sie aufgrund § 27, Absatz 14 Bundesbesoldungsgesetz zu, den anderen Kamelen als [[Brauchtum]]. Voraussetzung für eine Frühstückspause ist, dass man schon bei Arbeitsbeginn schwitzt. Dies kann man durch ein entsprechendes [[Training]] erreichen. Notfalls hilft [[autogenes Schweißtraining]]. Selbstverständlich ist in der Frühstückspause nur gesundes [[Essen]] erlaubt, z.B. [[Obst]] und [[Schwarzbrot]]. Nicht erlaubt ist [[Schokolade]] oder [[Bier]].
  
  

Version vom 7. August 2006, 21:57 Uhr

Die Frühstückspause ist die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Mittagpause. Den Beamten steht sie aufgrund § 27, Absatz 14 Bundesbesoldungsgesetz zu, den anderen Kamelen als Brauchtum. Voraussetzung für eine Frühstückspause ist, dass man schon bei Arbeitsbeginn schwitzt. Dies kann man durch ein entsprechendes Training erreichen. Notfalls hilft autogenes Schweißtraining. Selbstverständlich ist in der Frühstückspause nur gesundes Essen erlaubt, z.B. Obst und Schwarzbrot. Nicht erlaubt ist Schokolade oder Bier.