Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Zentralrat der Paragraphenreiter/Konferenzraum/Besprechung: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Bemerkung|AR-Anm-Int-27/11.vcq23-hqx|Entwurf einer Geschäftsordnung|Ich rege an, die Passagen aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu übernehmen, welche de facto besagen, dass, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, jedes Kamel ohne große Abstimmung an der Geschäftsordnung herumbasteln kann. Eine entsprechende Rumpf-Geschäftsordnung kann relativ schnell verabschiedet und dann nach und nach in Einzelarbeit erweitert werden.|[[Kamel:Die Sockenpuppe vom Wutzofant|Die Sockenpuppe vom Wutzofant]] 01:36, 5. Aug 2006 (CEST)|[[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung]]}}
 
{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Bemerkung|AR-Anm-Int-27/11.vcq23-hqx|Entwurf einer Geschäftsordnung|Ich rege an, die Passagen aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu übernehmen, welche de facto besagen, dass, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, jedes Kamel ohne große Abstimmung an der Geschäftsordnung herumbasteln kann. Eine entsprechende Rumpf-Geschäftsordnung kann relativ schnell verabschiedet und dann nach und nach in Einzelarbeit erweitert werden.|[[Kamel:Die Sockenpuppe vom Wutzofant|Die Sockenpuppe vom Wutzofant]] 01:36, 5. Aug 2006 (CEST)|[[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung]]}}
  
===Entwurf (unvollständig)===
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<center>Entwurf (fertig gestellt) für eine</center>
  
 
<center>'''Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter'''</center>
 
<center>'''Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter'''</center>
  
=== Artikel A. Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter ===
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=== Artikel A: Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter ===
  
 
(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind Kamele oder kamelartige Tiere. Anderen Lebensformen bleibt die Mitgliedschaft verwehrt.
 
(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind Kamele oder kamelartige Tiere. Anderen Lebensformen bleibt die Mitgliedschaft verwehrt.
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(3) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt.
 
(3) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt.
  
==== Artikel A.1. Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter ====
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(4) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter arbeiten ehrenamtlich. Folglich dürfen insbesondere keine Schreib- oder sonstigen Gebühren erhoben werden. Diese Regelung gilt nicht für Bestechungsgelder.
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(5) Jedes Zentralratsmitglied darf von seinem Amt als Zentralreiter zurücktreten. Der Vorsitzende bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist.
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==== Artikel A.1: Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter ====
  
 
(1) Der Vorsitz des Zentralrats wird von einem seiner Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien]] und auf der Gremiumsseite des Zentralrats ausreichend zu kennzeichnen.
 
(1) Der Vorsitz des Zentralrats wird von einem seiner Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien]] und auf der Gremiumsseite des Zentralrats ausreichend zu kennzeichnen.
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(4) Verlässt der Vorsitzende den Zentralrat, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz (3) beschrieben gewählt.
 
(4) Verlässt der Vorsitzende den Zentralrat, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz (3) beschrieben gewählt.
  
 
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==== Artikel A.2: Ferienausschuss ====
==== Artikel A.3. Ferienausschuss ====
 
  
 
(1) Der ''Ferienausschuss'', der ein nicht ständiges Untergremium des Zentralrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Zentralrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert sind. Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn die Mitglieder eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt haben. Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose.
 
(1) Der ''Ferienausschuss'', der ein nicht ständiges Untergremium des Zentralrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Zentralrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert sind. Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn die Mitglieder eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt haben. Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose.
  
(2) Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Zentralrats. Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Zentralrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Hat der Vorsitzende des Zentralrats keinen Stellvertreter bestimmt, so wird der Vorsitzende des Ferienausschusses wie in Artikel&nbsp;A1&nbsp;Absatz&nbsp;(3) von den Mitgliedern des Ferienauschusses gewählt. Eine Liste der Mitglieder ist mit der Einberufung des Ferienausschusses zu veröffentlichen. Der Ferienausschuss hat unverzüglich die gegenseitige Vertretung der Einzelposten innerhalb des Zentralrats mindestens für die Zeit seines Bestehens zu regeln, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
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(2) Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Zentralrats. Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Zentralrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Hat der Vorsitzende des Zentralrats keinen Stellvertreter bestimmt, so wird der Vorsitzende des Ferienausschusses wie in Artikel&nbsp;A.1&nbsp;Absatz&nbsp;(3) von den Mitgliedern des Ferienauschusses gewählt. Eine Liste der Mitglieder ist mit der Einberufung des Ferienausschusses zu veröffentlichen. Der Ferienausschuss hat unverzüglich die gegenseitige Vertretung der Einzelposten innerhalb des Zentralrats mindestens für die Zeit seines Bestehens zu regeln, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
  
(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Ferienausschuss einberufen und der Vorsitzende des Ferienausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß §&nbsp;5a Buchst.&nbsp;a der Regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Zentralrat, dessen Mitglieder oder dessen Vorsitzenden beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Mitglieder und Vorsitzenden sinngemäß. Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Zentralrats steht.
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(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Ferienausschuss einberufen und der Vorsitzende des Ferienausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes&nbsp;(1) feststellt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß §&nbsp;5a Buchst.&nbsp;a der Regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Zentralrat, dessen Mitglieder oder dessen Vorsitzenden beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Mitglieder und Vorsitzenden sinngemäß. Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Zentralrats steht.
  
 
(4) Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. Er endet auch, sobald genügend Mitglieder des Zentralrats, deren Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, gemeinsam oder einzeln dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangen. Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden. Mit der Auflösung des Ferienausschusses gehen die Aufgaben und Befugnisse wieder an den Zentralrat über.
 
(4) Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. Er endet auch, sobald genügend Mitglieder des Zentralrats, deren Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, gemeinsam oder einzeln dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangen. Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden. Mit der Auflösung des Ferienausschusses gehen die Aufgaben und Befugnisse wieder an den Zentralrat über.
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(5) Es ist dem Ferienausschuss untersagt, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden.
 
(5) Es ist dem Ferienausschuss untersagt, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden.
  
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=== Artikel B: Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter ===
=== Artikel B. Anträge an den Aufsichtsrat. ===
 
  
(1) Anträge an den Aufsichtsrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.
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(1) Anträge an den Zentralrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.
  
(2) Schriftliche Anträge müssen unter Angabe der laufenden Nummer nebst dem Datum der Antragstellung auf der vom Aufsichtsrat eingerichteten Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge]] gestellt werden.
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(2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung auf der [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Anträge|allgemeinen Antragsseite]] oder, falls vorhanden, auf der vom Zentralrat eingerichteten Antragsseite gestellt werden.
  
(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Aufsichtsrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.
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(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Zentralrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.
  
 
(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.
 
(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.
  
(5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.
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(5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Regeln|Spielregeln]] oder [[Bürokratenspiel#Unveränderliche Rahmenregeln|unveränderlichen Rahmenregeln]] erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.
 
 
==== Artikel B.1. Archiv. ====
 
 
 
(1) Frühestens zwei Wochen nach der entgültigen Bearbeitung eines Antrags wir dieser an das Archiv überstellt. Das Archiv befindet sich auf der Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge/Archiv]]. Anträge im Archiv werden nur zur Einsicht freigegeben. Das Hinzufügen von Kommentaren, weiteren Anträgen etc. ist nicht möglich und kann nur durch einen Neuantrag unter [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge]] eine Berücksichtigung finden.
 
 
 
(2) Die Archivierung abschließend behandelter Anträge wird von Amts wegen vorgenommen. Zur Archivierung ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats in eigener Zuständigkeit befugt, soweit nicht im Einzelfall der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine abweichende Anweisung erteilt.
 
 
 
=== Artikel C. Entscheidungen des Aufsichtsrats. ===
 
 
 
(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Aufsichtsrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
 
 
 
(2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Finderlohn wird nicht gewährt.
 
 
 
(3) Entscheidungen des Aufsichtsrats kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Beschlussfassung, durch Konsularentscheid, durch Notverordnung oder durch Eingebung des Heiligen Geistes zustande. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Beschlussfassung zulässig, soweit nicht nach den Regeln die Stimme eines Mitglieds ausreichend ist.
 
 
 
==== Artikel C.1. Beschlussfassung. ====
 
 
 
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich durch Beschlussfassung.
 
 
 
(2) Das Verfahren der Beschlussfassung wird dadurch eingeleitet, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats gerichteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats richtet seine Vorschläge an das Mitglied mit dem sonst höchsten Dienstalter. Dem Beschlussvorschlag kann eine Diskussion vorausgehen, insbesondere zum Zweck der Formulierung eines Beschlussvorschlags. Der endgültige Beschlussvorschlag muss einen ausformulierten Entwurf des zur Abstimmung gestellten Beschlusses enthalten.
 
 
 
(3) Über den Beschlussvorschlag wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.
 
 
 
(3a) Wird eine Vorlage von dem Mitglied des Aufsichtsrats, das die Abstimmung herbeiführt, als eilbedürftig bezeichnet, so kann dieses Mitglied eine Frist von nicht weniger als 84 Minuten bestimmen, nach deren Ablauf keine gültigen Stimmen mehr abgegeben werden können. In diesem Fall wird die jeweils erforderliche Mehrheit an der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die keine Enthaltungen sind, bemessen.
 
 
 
(4) Ein Beschluss ist zustande gekommen, sobald sein Zustandekommen von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
 
 
 
(5) Ein Beschluss ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
 
 
 
==== Artikel C.2. Konsularentscheid. ====
 
 
 
(1) In Fällen des gewöhnlichen, laufenden oder gewöhnlich laufenden Geschäftsgangs ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur alleinigen Entscheidung befugt.
 
 
 
(2) Eine solche Entscheidung wird erst wirksam, wenn ihr nicht binnen einer Frist von 75 Minuten von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats widersprochen wird (Vetorecht). Hierauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Ist eine gesonderte Bekanntgabe der Entscheidung veranlasst, so soll diese erst nach Ablauf der Frist erfolgen. Im Einzelfall kann in der Entscheidung wegen Eilbedürftigkeit eine angemessene kürzere oder wegen gesteigerter Bedeutung eine längere Frist bestimmt werden, die jedoch 13,5 Minuten nicht unter- und sechs Tage nicht übersteigen darf. Auf eine solche abweichende Frist ist besonders hinzuweisen.
 
 
 
(3) Entscheidungen, die auf diese Weise zustande kommen, gelten als Entscheidungen des Aufsichtsrats.
 
 
 
(4) Die alleinige Befugnis jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds zur Bewilligung der Antragsberechtigung nach §&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Regeln bleibt von dieser Regelung unberührt. Derartige Entscheidungen gelten nicht als Entscheidungen des Aufsichtsrats, sondern als Entscheidungen des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats als insoweit in den Spielregeln vorgesehenem Einzelposten innerhalb des Aufsichtsrats. Sie sind entsprechend zu zeichnen.
 
 
 
==== Artikel C.3. Notverordnung. ====
 
 
 
Liegt nach Auffassung eines Aufsichtsratsmitglieds ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält. Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen. Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied in die Entscheidungssammlung nach Artikel C.5 Absatz&nbsp;2 aufzunehmen und wird frühestens mit Aufnahme in die Sammlung wirksam. Sie ist außerdem von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Aufsichtsrats.
 
 
 
==== Artikel C.4. Eingebung des Heiligen Geistes. ====
 
 
 
Kommt eine Entscheidung durch Eingebung des Heiligen Geistes zustande, so gilt diese als Entscheidung des Aufsichtsrats. Ihre Formulierung obliegt dem Mitglied des Aufsichtsrats, dem die Eingebung widerfahren ist, bei kollektiven Eingebungen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Formulierung ist unantastbar und als heilig zu verehren; über ihre Auslegung entscheidet gemäß §&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a der Regeln auf Antrag der Spielleiter. Entscheidungen nach diesem Artikel sind, sobald sie formuliert wurden, dem Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter anzuzeigen und bei der Regierung von [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Molwan%C3%AEen._Land_des_schadhaften_L%C3%A4chelns&direction=prev&oldid=16935302 Molwanien] (Depositar) zu hinterlegen.
 
 
 
==== Artikel C.5. Bekanntgabe und Sammlung der Entscheidungen. ====
 
  
(1) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Mitglied des Aufsichtsrats in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann jedoch nach seinem freien Ermessen bestimmen, dass die Bekanntgabe abweichend hiervon durch Anschlag einer Heftnotiz am Kühlschrank der [[Diskussion:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat|Cafeteria des Aufsichtsrats]] erfolgt. Wird das Zustandekommen einer Entscheidung des Aufsichtsrats an der hiernach für die Bekanntgabe der Entscheidung vorgesehenen Stelle durch entsprechenden abschließenden Vermerk eines Mitglieds des Aufsichtsrats festgestellt, so gilt die Bekanntgabe mit der Feststellung als erfolgt, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Eine zusätzliche Bekanntgabe an den Betroffenen, insbesondere durch Verwendung eines Antragsablehnungsformulars, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats freigestellt, insbesondere zu dem Zweck, den Antragsteller noch tiefgreifender abzuwatschen.
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=== Artikel C: Entscheidungen des Zentralrats ===
  
(2) Alle Entscheidungen des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder, soweit sie für den Aufsichtsrat handeln, insbesondere im Rahmen von §&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Regeln, sind auf der Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Entscheidungen]] in Form einer geordneten Linksammlung vorzuhalten, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel&nbsp;C.2 Absätze 1 bis 3, die jedoch bei einer möglichen über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung nach billigem Ermessen eingestellt werden können. Zur Einrichtung und Fortschreibung der Liste ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats befugt. Beschlüsse gemäß Artikel C.1 sind in der Linkliste fortlaufend zu nummerieren und mit dem Datum ihres Zustandekommens zu versehen. Verlagert ein Aufsichtsratsmitglied eine Entscheidung gemäß Artikel B.1 ins Archiv, so ist der Link auf diese Entscheidung in der Entscheidungssammlung vom selben Mitglied, hilfsweise von einem anderen Mitglied, umgehend entsprechend anzupassen.
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(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Zentralrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
  
=== Artikel D. Von den Regeln vorgesehene besondere Entscheidungen. ===
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(2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Ansprüche auf Finderlohn sind ausgeschlossen.
  
(1) <small><sup>1</sup></small>Das einstimmige Veto des Aufsichtsrats gemäß §&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der Regeln gegen eine Regeländerung bedarf keiner vorhergehenden Entscheidung des Gremiums, sondern kann auch dadurch zustande kommen, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats an der Stelle der Entscheidung des Zentralrats der Paragraphenreiter jeweils für sich ihr Veto erklären. <small><sup>2</sup></small>Eine vorherige interne Aussprache bleibt unbenommen.
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(3) Entscheidungen des Zentralrats der Paragraphenreiter kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Abstimmung, in Ausnahmefällen auch durch Notverordnung zustande. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig.
  
(2) <small><sup>1</sup></small>Den die Zusammensetzung des Zentralrats der Paragraphenreiter betreffenden Entscheidungen gemäß §&nbsp;4 der Regeln soll in der Regel eine regelkonforme Anhörung des Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter und regelmäßig auch seiner anderen Mitglieder vorangehen. <small><sup>2</sup></small>Hiervon kann jedoch insbesondere abgesehen werden, wenn der Spielleiter den Aufsichtsrat zu einer bestimmten Maßnahme nach §&nbsp;4 der Regeln aufgefordert hat.
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(4) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Zentralratsmitglied in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat.
  
(3) <small><sup>1</sup></small>Die Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß §&nbsp;5a Buchst.&nbsp;a der Regeln erfolgt völlig unbürokratisch auf formlosen Antrag eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konsensverfahren in der [[Diskussion:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat|Cafeteria des Aufsichtsrats]]. <small><sup>2</sup></small>Gewählt werden können alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können. <small><sup>3</sup></small>Ergibt sich kein Konsens, so kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats den Spielleiter um Vermittlung bitten. <small><sup>4</sup></small>Lehnt der Spielleiter eine (weitere) Mitwirkung am Wahlverfahren ab, so tritt an seine Stelle als Vermittler der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter. <small><sup>5</sup></small>Lehnt auch dieser ab, so ist er ohne weitere Anhörung gemäß §&nbsp;4 Buchst.&nbsp;a der Regeln durch einen willigen Spielteilnehmer auszutauschen. <small><sup>6</sup></small>Der Vermittler kann verfügen, dass ein von der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmter Spielteilnehmer gewählt sein soll. <small><sup>7</sup></small>Das Nähere regelt der Vermittler. <small><sup>8</sup></small>Kommt auch eine solche Wahl nicht zustande, so ist das weitere Vorgehen mangels einer Eigebung des Heiligen Geistes durch Notverordnung zu regeln. <small><sup>9</sup></small>Ist innerhalb von zehn Tagen nach dem erstmaligen Auftreten eines Vermittlers kein Abgeordneter des Aufsichtsrats bestimmt, so endet das Amt aller Mitglieder des Aufsichtsrats nach Feststellung durch den Vermittler.
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==== Artikel C.1: Entscheidungsfindung durch Abstimmung ====
  
(4) <small><sup>1</sup></small>Die Zusammenfassung des Berichts der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß §&nbsp;5a Buchst.&nbsp;b der Regeln obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. <small><sup>2</sup></small>Dieser kann die Aufgabe einem anderen Mitglied mit dessen Zustimmung allgemein oder im Einzelfall übertragen. <small><sup>3</sup></small>Eine Rückübertragung kann durch den Vorsitzenden oder das beauftragte Mitglied nach Anhörung der jeweils anderen Seite erfolgen.
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(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung.
  
(5) <small><sup>1</sup></small>Der Antrag auf Absetzung des Spielleiters gemäß §&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a der Regeln ist vorzugenehmigen und an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiterzuleiten, wenn er den formalen Anforderungen genügt. <small><sup>2</sup></small>Eine inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat findet vorbehaltlich einer abweichenden Auslegung von §&nbsp;7 Buchst.&nbsp;a der Regeln durch den Spielleiter gemäß §&nbsp;6 Buchst.&nbsp;a der Regeln nicht statt.
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(2) Über die dem Zentralrat vorgelegte Begehren wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.
  
(6) <small><sup>1</sup></small>Anträge auf Aufnahme in das laufende Spiel gemäß §&nbsp;9 Buchst.&nbsp;a der Regeln werden durch Verfügung eines Mitglieds des Aufsichtsrats ungeprüft an den Zentralrat der Paragraphenreiter weitergeleitet. <small><sup>2</sup></small>Ein solcher Antrag kann jedoch mit einer Anmerkung versehen werden, insbesondere wenn er nach Auffassung des weiterleitenden Mitglieds offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. <small><sup>3</sup></small>Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann in seiner Entscheidung auf die Anmerkung Bezug nehmen.
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(3) Eine Vorlage wird angenommen, sobald ihr Zustandekommen von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
  
(7) <small><sup>1</sup></small>Anträge nach den Absätzen 5 und 6 sowie andere Anträge, die nach geltenden Bestimmungen über den Aufsichtsrat an den Zentralrat der Paragraphenreiter zu richten sind, sind von dem Mitglied, das die Weiterleitung vorgenommen hat, hilfsweise vom ''Junior Chief Administrator for Central Committee Supervision and Communications'' oder einem anderen Aufsichtsratsmitglied, mit dem Datum der Weiterleitung in einer auf der Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Entscheidungen]] zu führenden Liste zu vermerken. <small><sup>2</sup></small>Der ''Junior Chief Administrator for Central Committee Supervision and Communications'' führt diese Liste fort und überwacht anhand der Liste den Bearbeitungsstand der vom Aufsichtsrat weitergeleiteten Anträge; die Liste soll über den jeweils dem Aufsichtsrat bekannten Bearbeitungsstand Auskunft geben. <small><sup>3</sup></small>Der ''Junior Chief Administrator for Central Committee Supervision and Communications'' wirkt bei Bedarf durch in der Liste zu dokumentierende, rechtzeitige Nachfragen beim Zentralrat auf die Bearbeitung innerhalb einer angemessenen Frist hin. <small><sup>4</sup></small>In geeigneten Fällen kann er den Innenrevisionsdienst gemäß §&nbsp;4&nbsp;a der Regeln um Amtshilfe bitten. <small><sup>5</sup></small>Einträge sind erst nach abschließender Behandlung durch den Zentralrat aus der Liste zu streichen.
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(4) Eine Vorlage ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Absatz&nbsp;(2)&nbsp;Satz&nbsp;3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
  
Für Anträge, die nach geltenden Bestimmungen über den Aufsichtsrat an ein anderes Gremium als den Zentralrat der Paragraphenreiter oder an einen in den Regeln oder in einer auf Grund der Regeln ergangenen Vorschrift vorgesehenen Posten zu richten sind, sowie in Fällen, in denen ein Gremium oder Posten dem Aufsichtsrat auf Grund der Regeln oder einer Geschäftsordnung zu berichten hat, gilt Unterabsatz&nbsp;1 sinngemäß.
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==== Artikel C.2: Notverordnung ====
  
(8) Für das Delegationsrecht des Aufsichtsrats sowie seiner Untergremien und Unterposten gemäß §&nbsp;14 der Regeln gelten folgende Regelungen:
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(1) Liegt nach Auffassung eines Zentralreiters ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält.
# Die Entscheidung über eine Delegation von Aufgaben oder Befugnissen erfolgt in Anwendung von §&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d Satz&nbsp;(i) der Regeln einstimmig. Sie soll auch die Berichtspflicht des Delegierten regeln, sofern hierüber keine gesonderte Regelung getroffen wird.
 
# Für das Vetorecht gegen Entscheidungen von Delegierten gemäß §&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d Satz&nbsp;(ii) und Buchst.&nbsp;e Satz&nbsp;(i) der Regeln gilt eine abweichende Frist von 36 Stunden, sofern nicht im Einzelfall eine nähere Regelung der Delegation eine andere Regelung vorsieht. Eine längere Frist als drei Tage soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden.
 
# Die Genehmigung von das Vetorecht einschränkenden Maßnahmen gemäß §&nbsp;14 Buchst.&nbsp;g der Regeln erfordert, wenn nicht der Delegierer ein Unterposten ist, einen einstimmigen Beschluss des Gremiums gemäß Artikel&nbsp;C.1.
 
# Der Delegierte hat in allen auf der Delegation beruhenden Entscheidungen mit Außenwirkung auf die Entscheidung Bezug zu nehmen, mit der die Delegation erfolgt ist, und auf diesen Absatz der Geschäftsordnung hinzuweisen. Über diese Verpflichtung ist er mit der Verkündung der Entscheidung über die Delegation besonders zu belehren.
 
# Eine Delegation durch den Ferienausschuss (Artikel&nbsp;A.3 Absatz&nbsp;3) stellt im Zweifel keine Delegation von Aufgaben oder Befugnissen eines Untergremiums, sondern eine Delegation von Aufgaben oder Befugnissen des Aufsichtsrats in Anwendung des gemäß §&nbsp;8 Buchst.&nbsp;b der Regeln zeitweise auf den Ferienausschuss übergegangenen Delegationsrechts des Aufsichtsrats dar. Als Delegierer gilt in diesem Fall der Aufsichtsrat. Eine ausdrückliche abweichende Bestimmung bleibt dem Ferienausschuss unbenommen, soll jedoch nur in begründeten Fällen erfolgen.
 
  
=== Artikel E. Unterseiten des Aufsichtsrats. ===
+
(2) Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen.
  
(1) Die Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat]] und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Aufsichtsrats.
+
(3) Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Zentralrats.
  
(2) Im Rahmen der entsprechenden [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Spielleiter/Anträge#Nr. 3 vom 15. Juli 2006: Genehmigung von Unterseiten des Aufsichtsrats|Genehmigung des Spielleiters gemäß § 9a der Regeln]] ist in Anwendung von § 8 Buchst. b der Regeln bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Aufsichtsrat zunächst jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Einrichtung der genehmigten Seiten in eigener Zuständigkeit befugt.
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(4) Ist ein Zentralreiter der Meinung, dass eine von einem anderen Mitglied beschlossene Notverordnung unrechtmässig war, so ist dies dem Vorsitzenden des Zentralrats mittels des ordentlichen Beschwerdeformulars vorzubringen. Dieser entscheidet verbindlich, möglicherweise nach Beratung mit dem Zentralrat und seinen Mitgliedern, ob dem Spielleiter ein Antrag gemäss §6 Absatz (b) oder (c) der Spielregeln zu stellen ist. Auch eine Aufhebung der in der Notverordnung getroffenen Massnahmen für die Zukunft, bei Vorliegen von wichtigen Gründen auch für die Vergangenheit, ist dem Vorsitzenden gestattet, allerdings ist auf die Interessen der vom Entscheid der Notverordnung betroffenen Organe oder Einzelkamele Rücksicht zu nehmen.
  
==== Artikel E.1. Hausordnung. ====
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=== Artikel D: Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz ===
  
(1) Die Bearbeitung der Unterseiten des Aufsichtsrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Aufsichtsrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.
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(1) Die Abhaltung der Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß §&nbsp;5a&nbsp;Absatz&nbsp;(a) der Regeln muss dem Zentralratsvorsitzenden mittels Antrag vorgebracht werden. Im Antrag ist ein wählbarer Kandidat als Abgeordneter vorzuschlagen.
  
(2) In der [[Diskussion:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat|Cafeteria des Aufsichtsrats]] herrscht Rauch- und Rauschverbot. Weitergehende Regelungen können in einer vom Aufsichtsrat erlassenen Kantinenordnung vorgesehen werden. Bei Bedarf ist für die Toiletten der Cafeteria eine Bedürfnisanstaltenbenutzungsordnung zu erlassen. Beschwerden über die Cafeteria, insbesondere über die dort angebotenen Speisen und Getränke, sind nur über den Antragsweg gemäß Artikel&nbsp;B möglich.
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(2) Der Vorsitzende leitet die Wahlen ein. Der Beginn der Wahlen ist allen Mitgliedern des Zentralrats ausreichend anzuzeigen. Weitere Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Vorsitzenden bereitgestellten Liste eintragen.
  
(3) Für die Öffnungszeiten des Aufsichtsrats gilt eine gesonderte Regelung gemäß §&nbsp;8 Buchst.&nbsp;a der Regeln. Die jeweils geltenden Öffnungszeiten und ihre Rechtsgrundlage sind auf der Unterseite des Aufsichtsrats zu veröffentlichen.
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(3) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können.  
  
=== Artikel F. Änderung der Geschäftsordnung. ===
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(4) Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwerter mehr in die Liste eingetragen werden. Nun können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. Der Vorsitzende oder ein beliebiges anderes Mitglied des Zentralrats stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder ähnliches) bereit.
  
(1) Diese Geschäftsordnung kann im Verfahren nach Artikel&nbsp;C oder gemäß der Vorschrift des Absatzes&nbsp;2 geändert werden. Wird die Geschäftsordnung im Verfahren nach Artikel&nbsp;C geändert, soll bei der entsprechenden Anpassung der Seite in der Versionsgeschichte auf die der Änderung zu Grunde liegende Entscheidung Bezug genommen werden.
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(5) Stimmberechtigt ist jedes Zentralratsmitglied mit jeweils genau einer Stimme. Stimmenthaltungen sind möglich.
  
(2) Bearbeitet ein Mitglied des Aufsichtsrats die Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung]], so wird auch hierdurch, soweit nicht diese Regelung selbst bearbeitet wird, im Umfang der Seitenbearbeitung die Geschäftsordnung wirksam geändert.
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(6) Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Vorsitzende die abgegebenen Stimmen aus. Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete des Zentralrats für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt.
  
(3) ''Edit wars'' sind zu vermeiden. Unvermeidbare ''edit wars'' sind unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, auszutragen.
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(7) Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gem. der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Zentralratsvorsitzende zum Abgeordneten bestimmt.
  
==== Artikel F.1. [[wikipedia:de:Entsteinerungsklausel|Entsteinerungsklausel]]. ====
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=== Artikel E: Unterseiten des Zentralrats der Paragraphenreiter ===
  
Auch die auf Entscheidungen gemäß Artikel&nbsp;C beruhenden Teile dieser Geschäftsordnung können auf Grund der Ermächtigung des Artikels&nbsp;F Absatz&nbsp;2 durch Seitenbearbeitung geändert werden.
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(1) Die Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Zentralrat der Paragraphenreiter]] und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Zentralrats.
  
=== Artikel G. Schlussbestimmungen. ===
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(2) Die Bearbeitung der Unterseiten des Zentralrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Zentralrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Zentralrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.
  
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses über ihren Erlass in Kraft.
+
=== Artikel F: Öffnungszeiten des Zentralrats ===
  
(2) Sie tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Volk von [[Rostock am Dom]] in freier Selbstbestimmung eine Geschäftsordnung für den gesamten Aufsichtsrat beschließt.
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(1) Die Öffnungszeiten des Zentralrats entsprechen jenen des Aufsichtsrats, sofern diese die geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht verletzen. Ansonsten ist der Zentralrat der Paragraphenreiter Mo, Di, Do und Fr jeweils von 10.00 - 12.00 Uhr und Nachmittags von 14.00 - 16.00 Uhr sowie Mittwochvormittags von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet.
  
=== Anhang 1. Turnus für den Vorsitz des Aufsichtsrats. ===
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(2) An nationalen und internationalen [http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Gedenktage_und_Aktionstage Feiertagen, Gedenktagen und Aktionstagen] bleibt der Zentralrat ganztägig geschlossen.
  
Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt an Wochentagen, deren Bezeichnung endet mit den Buchstaben
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(3) Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden.
  
* a bis g: das Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang;
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=== Artikel G: Änderung der Geschäftsordnung ===
* h bis z: das Mitglied des Aufsichtsrats Atreju.
 
  
Dies gilt jedoch nur in Monaten, deren Bezeichnung mit den Buchstaben a bis g endet. Sollte die Bezeichnung des Monates mit den Buchstaben h bis z enden, führt den Vorsitz des Aufsichtsrats an Wochentagen, deren Bezeichnung endet mit den Buchstaben
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(1) Jedes Kamel, auch Nicht-Zentralratsmitglieder, darf Änderungen der Geschäftsordnung dem Zentralrat per Antrag vorbringen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung von Nicht-Zentralratsmitgliedern können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden.
  
* a bis g: das Mitglied des Aufsichtsrats Atreju;
+
(2) Der Zentralrat entscheidet wie in Artikel C beschrieben über die Änderung. Wird über die Änderung abgestimmt, dann gilt sie als angenommen, wenn mindestens zwei Kamele zustimmen, und die neu formulierte Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
* h bis z: das Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang.
 
  
Die vorgenannte Regelung ist verbindlich für alle Jahre, deren Quersumme durch den Faktor 2 ohne Restwert teilbar ist. Für Jahre, deren Quersumme durch den Faktor 2 ohne Restwert nicht teilbar ist, wird jeweils täglich per Dekret (nach Artikel C.4) oder duch einfaches Würfeln mit einem sechzehnaugigen, staatlich geprüften und dafür zugelassenen Würfel der Vorsitzende des Aufsichtsrates bestimmt.
+
(3) Sollte die Geschäftsordnung geändert werden, so hat der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter dafür sorge zu tragen, dass die Neufassung auf der Gremiumsseite oder einer ihrer dafür vorgesehenen Unterseiten veröffentlicht wird. Er kann diese Aufgabe auch an einen anderen Zentralreiter übertragen.
  
Für die Zwecke dieses Anhangs ist auf Uhrzeit und Datum am Sitz der [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge|Rechtsantragstelle des Aufsichtsrats]] abzustellen.
+
=== Artikel H: Salvatorische Klausel ===
  
=== Anhang 2. Öffnungszeiten des Aufsichtsrats und Rufbereitschaft. ===
+
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Zentralrat mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.
  
Die Öffnungszeiten des Aufsichtsrates sind gemäß Nr.&nbsp;II des [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Anträge#Nr. 26 vom 15. Juli 2006: Antrag auf Antrag auf Genehmigung einer Unterseite des Aufsichtsrats|''Beschlusses Nr.&nbsp;1 des Aufsichtsrats vom 15. Juli 2006 über die Beantragung einer Unterseite des Aufsichtsrats und zur Regelung anderer Fragen'']] wie folgt geregelt:
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=== Artikel I: Schlussbestimmungen ===
  
:''Der Aufsichtsrat ist Montag bis Mittwoch jeweils von 9:45 Uhr bis 10:30 Uhr und Donnerstags von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr (Spätöffnung für Erwerbstätige) geöffnet. Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden. Wegen gleitender Arbeitszeit erreichen Sie uns am besten online oder in der [[Diskussion:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat|Cafeteria des Aufsichtsrats]].''
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(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter in Kraft.
  
Um den Regelungen gemäß Artikel C.2; und insbesondere den Artikeln C.3 sowie C.4 gerecht zu werden, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates auf freiwilliger Basis per Rufbereitschaft auf dem normalen Antragsweg erreichbar. Die Rufbereitschaft ist eine freiwillige Einrichtung des Aufsichtsrates, deren Dienstleistung keinerlei besondere Rechte dem Antragssteller einräumt.
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(2) Sie tritt außer Kraft, sobald sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird, die aktuelle Runde des Bürokratenspiels endet oder das jüngste Gericht seine Arbeit aufnimmt, was von alledem zuerst kommt.
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Version vom 10. August 2006, 15:35 Uhr

Antrag Nr. 1 vom 30. Juli 2006 (Geschäftsordnung)

Antrag

Adressat: An den Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsgegenstand:

Antrag auf Ausarbeitung einer Geschäftsordnung

Begründung:

Hochverehrte Ratskollegen! Ich beantrage die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung um den Verfahren des Zentralrats der Paragrafenreiter eine geregelte Grundlage zu geben. Darüberhinaus ist auch aufgrund § 11 Absatz (a) Spielregeln eine Regelung über den Vorsitz des Zentralrats der Paragraphenreiter erforderlich.

Hochachtungsvoll

Unterschrift, Datum: Doppelnull 17:01, 30. Jul 2006 (CEST) Vorübergehendes Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter sowie Beauftragter des Aufsichtsrats für die Suche nach dem verlorenen „d“

Anlagen: -



Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: AR-Anm-Int-27/11.vcq23-hqx

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Entwurf einer Geschäftsordnung

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Ich rege an, die Passagen aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu übernehmen, welche de facto besagen, dass, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, jedes Kamel ohne große Abstimmung an der Geschäftsordnung herumbasteln kann. Eine entsprechende Rumpf-Geschäftsordnung kann relativ schnell verabschiedet und dann nach und nach in Einzelarbeit erweitert werden.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Die Sockenpuppe vom Wutzofant 01:36, 5. Aug 2006 (CEST)

Siehe auch: Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung

Entwurf (fertig gestellt) für eine
Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter

Artikel A: Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter

(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind Kamele oder kamelartige Tiere. Anderen Lebensformen bleibt die Mitgliedschaft verwehrt.

(2)

  1. Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter" oder wahlweise "Zentralreiter". Für internationale Amtsgeschäfte ist auch die englische Bezeichnung "Pivotal Equestrian of Paragraphs (PEP)" zulässig.
  2. Der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung "Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter" oder wahlweise hierzu "Zentralratsvorsitzender" führen. Die englische Bezeichnung lautet "President of the Pivotal Equestrians (PoPE)"
  3. Die Amtsbezeichnungen können auch in der weiblichen Form geführt werden.

(3) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt.

(4) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter arbeiten ehrenamtlich. Folglich dürfen insbesondere keine Schreib- oder sonstigen Gebühren erhoben werden. Diese Regelung gilt nicht für Bestechungsgelder.

(5) Jedes Zentralratsmitglied darf von seinem Amt als Zentralreiter zurücktreten. Der Vorsitzende bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist.

Artikel A.1: Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter

(1) Der Vorsitz des Zentralrats wird von einem seiner Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien und auf der Gremiumsseite des Zentralrats ausreichend zu kennzeichnen.

(2) Der Vorsitzende kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an ein anderes Mitglied des Zentralrats delegieren.

(3) Der erste Vorsitzende wird von den Mitgliedern gewählt. Erlangt niemand eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wird der Vorsitzende vom Spielleiter bestimmt.

(4) Verlässt der Vorsitzende den Zentralrat, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz (3) beschrieben gewählt.

Artikel A.2: Ferienausschuss

(1) Der Ferienausschuss, der ein nicht ständiges Untergremium des Zentralrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Zentralrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert sind. Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn die Mitglieder eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt haben. Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose.

(2) Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Zentralrats. Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Zentralrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Hat der Vorsitzende des Zentralrats keinen Stellvertreter bestimmt, so wird der Vorsitzende des Ferienausschusses wie in Artikel A.1 Absatz (3) von den Mitgliedern des Ferienauschusses gewählt. Eine Liste der Mitglieder ist mit der Einberufung des Ferienausschusses zu veröffentlichen. Der Ferienausschuss hat unverzüglich die gegenseitige Vertretung der Einzelposten innerhalb des Zentralrats mindestens für die Zeit seines Bestehens zu regeln, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Ferienausschuss einberufen und der Vorsitzende des Ferienausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes (1) feststellt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Zentralrat, dessen Mitglieder oder dessen Vorsitzenden beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Mitglieder und Vorsitzenden sinngemäß. Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Zentralrats steht.

(4) Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. Er endet auch, sobald genügend Mitglieder des Zentralrats, deren Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, gemeinsam oder einzeln dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangen. Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden. Mit der Auflösung des Ferienausschusses gehen die Aufgaben und Befugnisse wieder an den Zentralrat über.

(5) Es ist dem Ferienausschuss untersagt, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden.

Artikel B: Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter

(1) Anträge an den Zentralrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung auf der allgemeinen Antragsseite oder, falls vorhanden, auf der vom Zentralrat eingerichteten Antragsseite gestellt werden.

(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Zentralrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.

(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.

(5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln oder unveränderlichen Rahmenregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.

Artikel C: Entscheidungen des Zentralrats

(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Zentralrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.

(2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Ansprüche auf Finderlohn sind ausgeschlossen.

(3) Entscheidungen des Zentralrats der Paragraphenreiter kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Abstimmung, in Ausnahmefällen auch durch Notverordnung zustande. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig.

(4) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Zentralratsmitglied in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat.

Artikel C.1: Entscheidungsfindung durch Abstimmung

(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung.

(2) Über die dem Zentralrat vorgelegte Begehren wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Eine Vorlage wird angenommen, sobald ihr Zustandekommen von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

(4) Eine Vorlage ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Absatz (2) Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

Artikel C.2: Notverordnung

(1) Liegt nach Auffassung eines Zentralreiters ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält.

(2) Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen.

(3) Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Zentralrats.

(4) Ist ein Zentralreiter der Meinung, dass eine von einem anderen Mitglied beschlossene Notverordnung unrechtmässig war, so ist dies dem Vorsitzenden des Zentralrats mittels des ordentlichen Beschwerdeformulars vorzubringen. Dieser entscheidet verbindlich, möglicherweise nach Beratung mit dem Zentralrat und seinen Mitgliedern, ob dem Spielleiter ein Antrag gemäss §6 Absatz (b) oder (c) der Spielregeln zu stellen ist. Auch eine Aufhebung der in der Notverordnung getroffenen Massnahmen für die Zukunft, bei Vorliegen von wichtigen Gründen auch für die Vergangenheit, ist dem Vorsitzenden gestattet, allerdings ist auf die Interessen der vom Entscheid der Notverordnung betroffenen Organe oder Einzelkamele Rücksicht zu nehmen.

Artikel D: Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz

(1) Die Abhaltung der Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz (a) der Regeln muss dem Zentralratsvorsitzenden mittels Antrag vorgebracht werden. Im Antrag ist ein wählbarer Kandidat als Abgeordneter vorzuschlagen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Wahlen ein. Der Beginn der Wahlen ist allen Mitgliedern des Zentralrats ausreichend anzuzeigen. Weitere Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Vorsitzenden bereitgestellten Liste eintragen.

(3) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können.

(4) Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwerter mehr in die Liste eingetragen werden. Nun können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. Der Vorsitzende oder ein beliebiges anderes Mitglied des Zentralrats stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder ähnliches) bereit.

(5) Stimmberechtigt ist jedes Zentralratsmitglied mit jeweils genau einer Stimme. Stimmenthaltungen sind möglich.

(6) Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Vorsitzende die abgegebenen Stimmen aus. Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete des Zentralrats für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt.

(7) Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gem. der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Zentralratsvorsitzende zum Abgeordneten bestimmt.

Artikel E: Unterseiten des Zentralrats der Paragraphenreiter

(1) Die Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Zentralrat der Paragraphenreiter und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Zentralrats.

(2) Die Bearbeitung der Unterseiten des Zentralrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Zentralrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Zentralrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.

Artikel F: Öffnungszeiten des Zentralrats

(1) Die Öffnungszeiten des Zentralrats entsprechen jenen des Aufsichtsrats, sofern diese die geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht verletzen. Ansonsten ist der Zentralrat der Paragraphenreiter Mo, Di, Do und Fr jeweils von 10.00 - 12.00 Uhr und Nachmittags von 14.00 - 16.00 Uhr sowie Mittwochvormittags von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet.

(2) An nationalen und internationalen Feiertagen, Gedenktagen und Aktionstagen bleibt der Zentralrat ganztägig geschlossen.

(3) Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden.

Artikel G: Änderung der Geschäftsordnung

(1) Jedes Kamel, auch Nicht-Zentralratsmitglieder, darf Änderungen der Geschäftsordnung dem Zentralrat per Antrag vorbringen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung von Nicht-Zentralratsmitgliedern können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden.

(2) Der Zentralrat entscheidet wie in Artikel C beschrieben über die Änderung. Wird über die Änderung abgestimmt, dann gilt sie als angenommen, wenn mindestens zwei Kamele zustimmen, und die neu formulierte Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(3) Sollte die Geschäftsordnung geändert werden, so hat der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter dafür sorge zu tragen, dass die Neufassung auf der Gremiumsseite oder einer ihrer dafür vorgesehenen Unterseiten veröffentlicht wird. Er kann diese Aufgabe auch an einen anderen Zentralreiter übertragen.

Artikel H: Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Zentralrat mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.

Artikel I: Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter in Kraft.

(2) Sie tritt außer Kraft, sobald sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird, die aktuelle Runde des Bürokratenspiels endet oder das jüngste Gericht seine Arbeit aufnimmt, was von alledem zuerst kommt.


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: Anmerkung Nr. 1-2-Mthk

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 1 (Geschäftsordnung)


Hiermit wird folgendes angemerkt:

Änderungsvorschläge bitte hier unten anbringen und wenn niemand widerspricht bitte gleich in den Text einfügen, das spart Platz.


Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mathekamel 14:48, 8. Aug 2006 (CEST)

Siehe auch: Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Anmerkung zu Antrag Nr. 17 (SL)

 EILT!


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: A-SF-07-8-06-DoN

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 17; Verfügung vom 30.Juli; Antrag Nr. 33

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Hochverehrte Ratskollegen! In Anbetracht seit dem 5. August geltenden strengen Auflagen für die Seite des Zentralrats der Paragraphenreiter (s.oben genannte Verfügung) und der daraus resultierenden Einschränkungen, die insbesondere die Arbeit des Zentralrats am morgigen Dienstag erschweren werden, habe ich im Namen des Zentralrats der Paragraphenreiter einen Antrag auf unbefristete und auflagenfreie Erlaubnis zum Anlegen einer Seite für den Zentralrat der Paragraphenreiter und weiterer Unterseiten (s. oben genannten Antrag Nr. 17) gestellt. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit bitte ich etwaige Einwände an entsprechender Stelle der Antragsseite des Spielleiters vorzubringen.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 17:38, 7. Aug 2006 (CEST) Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter sowie Beauftragter des Aufsichtsrats für die Suche nach dem verlorenen „d“

Siehe auch: -

Antrag Nr. 2 vom 10. August 2006

Antrag

Adressat: An den Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: Antrag Nr. 2
Antragsgegenstand:

Antrag auf Zurückstellung der Wahl des vom Zentralrats der Paragraphenreiter zu bestimmenden Mitglieds der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz a Spielregeln

Der Zentralrat der Paragraphenreiter wolle beschließen:

Beschluss Nr. 1 des Zentralrats der Paragraphenreiter vom ... über die Zurückstellung der Wahl zur Rundensiegerernennungskonferenz
Die Wahl des vom Zentralrats der Paragraphenreiter zu bestimmenden Mitglieds der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz a Spielregeln wird nach Maßgabe der Begründung des Beschlussantrags vorläufig zurückgestellt. Das Recht jedes Kamels, gemäß § 6 Absatz a Spielregeln auf die Entscheidung des Spielleiters anzutragen, bleibt unberührt.“


Begründung:

Gemäß § 5a Absatz a Spielregeln hat jedes Gremium ein Mitglied der Rundensiegerernennungskonferenz zu wählen, sobald alle von den Spielregeln vorgegeben Gremien und Posten vollständig besetzt sind. Dies ist nunmehr der Fall. Es erscheint jedoch sachgerecht, die Wahl durch den Zentralrat der Paragraphenreiter bis auf weiteres zurückzustellen, da derzeit insbesondere noch keine Geschäftsordnung des Zentralrats vorliegt. Eine vermeidbare Verzögerung wird hierdurch nicht eintreten, zumal eine Festlegung des Rundenendes durch den Spielleiter derzeit nicht zu erwarten ist, gegen die Wahl des Abgeordneten des Spielleiters ein Anfechtungsverfahren läuft und auch der Innenrevisionsdienst eine Wahl noch nicht eingeleitet hat. Eine vorläufige Zurückstellung erscheint mit dem Geist von § 5a der Spielregeln vereinbar, der keine bestimmte Frist für die Wahl vorschreibt. Das Verfahren kann auf Antrag eines Zentralreiters jederzeit wieder aufgenommen werden, außerdem steht jedem Kamel die Möglichkeit einer Klärung durch den Spielleiter offen.
(Frei nach Wolfgang)

Unterschrift, Datum: Doppelnull 01:49, 10. Aug 2006 (CEST) MdZdP

Anlagen: Anmerkung Anm1-A46-08-10-06-DoN


Zur Kenntnis
genommen

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 2 vom 10. August 2006

Unterschrift, Datum: C 80.133 PO 19.204 02:06, 10. Aug 2006 (CEST)

Bemerkungen: neue Stempelfarbe wurde noch nicht genehmigt.


Hinweis: Ich habe Durst.


Abstimmung
Abstimmung über: Antrag Nr. 2 vom 10. August 2006 

Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Dafür! Doppelnull 02:10, 10. Aug 2006 (CEST) MdZdP
2. Stimme Jaja.gif Stimme zu! Die Wahl des Abgeordneten ist zurückzustellen bis eine Geschäftsordnung für den Zentralrat vorliegt und durch eine Abstimmung angenommen wurde. --Mathekamel 12:55, 10. Aug 2006 (CEST)
3. Stimme Jaja.gif Handheb C 80.133 PO 19.204 14:47, 10. Aug 2006 (CEST), Zentralreiter


Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag Nr. 2 und somit Beschluss Nr. 1 wurde einstimmig angenommen.

Bemerkungen: Der Beschluss wird an entsprechender Stelle veröffentlicht.

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 15:30, 10. Aug 2006 (CEST) MdZdP