Projekt:Bürokratenspiel/2.Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Aufsichtsrat behält sich jederzeit Änderungen dieser Geschäftsordnung vor, die einstimmig beschlossen werden müssen. | Der Aufsichtsrat behält sich jederzeit Änderungen dieser Geschäftsordnung vor, die einstimmig beschlossen werden müssen. | ||
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Version vom 25. November 2006, 19:56 Uhr
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Spielregeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Anträge (allgemein)
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (ArGO) vom 24.11.2006
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der unmenschlichen Bürokratie gibt sich der Aufsichtsrat hiermit gemäß §9b der gültigen Spielregeln eine Geschäftsordnung.
§ 1: Ämter und Vorsitze innerhalb des Aufsichtsrates
(a) Der Aufsichtsrat wählt einstimmig zwei Vorsitzende, die gleichberechtigt sind. Sollte keine einstimmige Wahl erfolgen, so muss der Aufsichtsrat sich als handlungsunfähig erklären und vom Zentralrat der Paragraphenreiter aufgelöst werden. Die Vorsitzenden müssen mit "Großer Herr Vorsitzender" angesprochen werden.
(b) Das am längsten im Aufsichtsrat Mitglied seiende Aufsichtsratmitglied trägt den Ehrentitel Alterspräsident und ist mit besonderem Respekt zu behandeln. Der Alterspräsident ist mit "Weiser Herr Alterspräsident" anzusprechen.
(c) Überdies sind gemäß Paragraph 18 Absatz a der aktuellen Spielregeln alle Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit "Euer Ehren" anzusprechen.
§ 2: Nebentätigkeiten
(a) Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine Nebentätigkeiten ausüben.
(b) Als Nebentätigkeiten im Sinne von §2a gelten alle Mitgliedschaften in anderen Gremien außer der Rundensiegerernennungskonferenz sowie die Tätigkeit als Spielleiter.
§ 3 Anträge an den Aufsichtsrat
(a) Anträge an den Aufsichtsrat sind ab sofort ausschließlich auf der Seite Bürokratenspiel/2.Runde/Organe/Aufsichtsrat/Anträge zu stellen.
(b) Anträge an den Aufsichtsrat sind formal zu stellen, wobei die entsprechenden Formblätter zu verwenden sind.
(c) Formlos gestellte Anträge werden grundsätzlich unter Berufung auf §0 der Regeln abgelehnt.
(d) Die Ehrenanrede der Mitglieder des Aufsichtsrates ist einzuhalten. Eine Nichteinhaltung führt zur Ablehnung des Antrages aufgrund von Formfehlern.
§ 4 Vertretungsbefugnisse
(a) Im Falle einer Verhinderung eines Aufsichtsratmitgliedes ist gemäß §4 Absatz a jedes Aufsichtsratmitglied allein entscheidungsbefugt.
(b) Die Verhinderung eines Aufsichtsratmitgliedes ist frühstmöglichst unter Nennung der voraussichtlichen Dauer in geeigneter Form anzuzeigen und öffentlich bekannt zu geben.
§ 5 Sitzungssaal
(a) Das Betreten des Sitzungssaales ist ausschließlich den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorbehalten.
(b) Wer den Sitzungssaal trotzdem betritt, ohne ein Mitglied des Aufsichtsrates zu sein, dem darf sein Recht, Anträge zu stellen, entzogen werden.
§ 6 Änderungen
Der Aufsichtsrat behält sich jederzeit Änderungen dieser Geschäftsordnung vor, die einstimmig beschlossen werden müssen.