Reinreiergebot: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. März 2007, 17:47 Uhr

Das Reinreiergebot wurde im Mittelalter in Deutschland erfunden und besagt

§ 1 Wer reiern will, der tue dies ungeniert und volles Rohr.
§ 2 Man darf reiern, wo und wann mal will.
§ 3 Man darf alles bereiern, was man will.
§ 4 Irgendwo reinreiern ist erlaubt. Das ist überhaupt der wichtigste und Namensgebende Paragraph.
$ 5 Reinen Wein einzureiern wird nicht geduldet. Er muss mit Korn verdünnt werden.
§ 6 Wer noch nicht reiern kann, der soll weitersaufen.
§ 7 Wer von zu viel Bier und Korn nicht reiern kann, braucht nur mal den Fernseher anzumachen. Sender und Sendung ist egal, recht leicht geht es allerdings mit Seifenopern und Nachrichten; besonders geeignet ist allerdings RTL2
§ 8 Wer schon gereiert hat, hat noch nicht genug gereiert. Ab zu Paragraph 1.

Das Reinreiergebot wird jährlich auf einer vorbereitenden Sitzung und der Vollversammlung aller Reier, Schafe und Kamele mit Unmengen Reierstoff (Bier und Korn) zelebriert.

! Achtung !

Das Reinreiergebot bitte nicht mit dem Reinheizgebot verwechseln, da geht es um etwas ganz anderes!

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