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==Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)==
+
==Geschäfts-Ordnung Des Zentralrates In Lauter Länglichen Artikeln (GODZILLA)==
  
==§ 1 Aufgabe==
+
==Länglicher Artikel 1 (LL.1) Aufgabe==
  
Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Zentralrates der Paragraphenreiter und verwaltet die Antragstellungsbefugnisse der am Spiel teilnehmenden Kamele.
+
Der Zentralrat der Paragraphenreiter berät über Anträge auf Änderung der Spielregeln, regt ggf. Änderungen und Ergänzungen an und verabschiedet geeignete Regeländerungen.
  
==§ 2 Organisationsstruktur==
+
==LL.2 Organisationsstruktur==
  
(a) Die Leitung des AR obliegt dem Vorsitzenden.
+
(a) Der Zentralrat besteht aus drei Ratsherren, die gleichberechtigt an den Diskussionen und Sitzungen teilnehmen. Besondere Befugnisse einzelner Ratsherren ergeben sich nur aus den im folgenden dargestellten Ämtern.
  
(b) Die Wahrnehmung der Aufgaben des AR erfolgt durch die folgenden Referate:
+
(b) Die Leitung des Zentralrates obliegt dem Präsidenten.
  
    1. Referat I Zulassungsangelegenheiten
+
(c) Die Gleichstellungsbeauftragte überwachte die angemessene Beteiligung weiblicher Kamele an der Arbeit des Zentralrates.
    2. Referat II Auflösungsangelegenheiten
 
    3. Referat III Regeländerungssachen
 
    4. Referat IV Rundensiegerernennung
 
    5. Referat Z Organisation und Verwaltung
 
  
(c) Jedes Referat wird durch einen Direktor geführt.
+
(d) Der Präsident, sein Stellvertreter und die Gleichstellungsbeauftragte werden von den Mitgliedern des Zentralrates mit einfacher Mehrheit gewählt.
  
==§ 3 Vorsitz==
+
==LL.3 Ausscheiden==
  
(a) Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt.
+
(a) Jeder Ratsherr kann seine Tätigkeit im Zentralrat jederzeit niederlegen.
  
(b) Der Vorsitzende benennt nach seiner Wahl einen Stellvertreter.
+
(b) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt.  
  
(c) Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt im Aufsichtsrat aus, so übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz.
+
==LL.4 Tätigkeit==
  
==§ 4 Tätigkeit==
+
(a) Die Arbeit des Zentralrates folgt dieser Geschäftsordnung.
  
(a) Der Vorsitzende ernennt und entlässt die Direktoren der einzelnen Referate. Hierbei ist auf eine geeignete Arbeitsverteilung zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu achten.
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(b) Änderungen der Geschäftsordnung treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Zentralrates einstimmig angenommen werden.
  
(b) Jeder Direktor benennt nach eigenem Ermessen einen anderen Mitarbeiter des Aufsichtsrates als Stellvertreter.
+
==LL.5 Anträge==
 
 
(c) Jedes Aufsichtsratmitglied kann seine Tätigkeit im Aufsichtsrat jederzeit niederlegen.
 
 
 
(d) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt. Das neue Aufsichtsratmitglied tritt dabei in die Funktionen seines Vorgängers ein. Ausgenommen hiervon ist nur der Vorsitz, der auf den Stellvertreter des Vorsitzenden übergeht.
 
 
 
==§ 5 Vorgangsbearbeitung==
 
 
 
(a) Anträge an den Aufsichtsrat und vergleichbare Vorgänge werden nur bearbeitet, wenn sie den Anforderungen an Form und Inhalt genügen. Das nähere regelt eine Antragsordnung.
 
 
 
(b) Widersprüche und Anfechtungen sind nur innerhalb der vorgesehenen Zeiträume und auf den dafür vorgesehenen Wegen zulässig. Das nähere regelt eine Widerspruchsordnung.
 
 
 
==§ 6 Arbeitsgrundlagen==
 
 
 
(a) Die Arbeit des Aufsichtsrates folgt dieser Geschäftsordnung und den in ihr benannten ergänzenden Verordnungen.
 
 
 
(b) Änderungen an der Geschäftsordnung und anderen Verordnungen des Aufsichtsrates sowie ihrer Anlagen fallen in die Zuständigkeit des Referates Z.
 
 
 
(c) Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates einstimmig angenommen werden.
 
 
 
==Antragsordnung des Aufsichtsrates (AOA)==
 
 
 
==§ 1 Form der Anträge==
 
  
 
(a) Alle Anträge sind unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Antragsvorlage zu stellen.
 
(a) Alle Anträge sind unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Antragsvorlage zu stellen.
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(c) Im weiteren gelten die Bestimmungen für Anträge auch für alle vergleichbaren Verwaltungsvorgänge analog.
 
(c) Im weiteren gelten die Bestimmungen für Anträge auch für alle vergleichbaren Verwaltungsvorgänge analog.
  
==§ 2 Antragsteller==
+
(d) Anträge dürfen erst gestellt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ein Antrag nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde.
 
 
(a) Anträge nach § 3b der Spielregeln können von jedem Kamel ohne weitere Voraussetzungen gestellt werden.
 
 
 
(b) Alle weiteren Anträge dürfen erst gestellt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ein Antrag nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde.
 
 
 
(c) Amtsträger von Organen dürfen unabhängig von § 2b im Namen ihrer Organe auch dann Anträge stellen, wenn vom betreffenden Organ ein Antrag auf das Stellen von Anträgen gestellt und dieser genehmigt wurde. Die Hauptorgane sind auch ohne gesonderten Antrag antragstellungsbefugt.
 
 
 
==§ 3 Adressat==
 
 
 
(a) Alle Anträge sind an das zuständige Referat des Aufsichtsrates zu stellen.
 
 
 
(b) Alle Anträge sind mit einer Anrede des zuständigen Direktors mit voller Referatsbezeichnung einzuleiten (Beispiel: "Sehr geehrter Herr Direktor des Referates Organisation und Verwaltung"). Anträge an den Vorsitzenden sind gemäß der Spielregeln mit "Euer Ehren" einzuleiten, sofern der Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender angesprochen wird.
 
 
 
(c) Anträge, für die das adressierte Referat nicht zuständig ist, werden nicht bearbeitet.
 
 
 
(d) In Zweifelsfällen kann beim Referat Z eine Anfrage über die Zuständigkeit gestellt werden.
 
 
 
==§ 4 Kennzeichnung==
 
 
 
(a) Alle Anträge müssen durch eine ordnungsgemäße Vorgangsnummer gekennzeichnet werden.
 
 
 
(b) Ordnungsgemäße Vorgangsnummern setzen sich aus den folgenden Bestandteilen, durch Schrägstriche getrennt, zusammen:
 
 
 
  1. Die Zeichenfolge "AR" für den Aufsichtsrat,
 
  2. die Referatsnummer, oder "V" für den Vorsitzenden,
 
  3. die vom Aufsichtsrat vergebene dreistellige Zulassungsnummer des Antragstellers, ersatzweise für Organe das dreistellige Organkennzeichen gemäß Anlage 1, oder "000" für Anträge nach § 3b der Spielregeln,
 
  4. den Tag der Antragstellung, angegeben durch die zweistellige Angabe der laufenden Kalenderwoche, gefolgt von einem Bindestrich und den ersten beiden Buchstaben des Wochentages,
 
  5. eine fortlaufende Nummer für alle Anträge des Antragstellers an diesem Tag, gefolgt von einem Punkt und einer fortlaufenden Nummer für alle Bearbeitungsschritte innerhalb des Vorgangs.
 
 
 
(c) Sofern für die Tätigkeit des Antragstellers erforderlich, kann zusätzlich ein eigenes Aktenzeichen verwendet werden.
 
 
 
==§ 5 Zustellung==
 
 
 
(a) Alle Anträge sind auf der jeweiligen Antragsseite des zuständigen Refererates bzw. des Vorsitzenden einzureichen.
 
  
(b) Sofern entsprechende Seiten noch nicht durch den Spielleiter genehmigt wurden, können Anträge ersatzweise auf der Allgemeinen Antragsseite gestellt werden.  
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(e) Amtsträger von Organen dürfen unabhängig von LL.5 (d) auch im Namen ihrer Organe Anträge stellen.
  
==§ 6 Bearbeitung==
+
(f) Anträge an den Präsidenten sind gemäß der Spielregeln mit "Euer Ehren" einzuleiten, sofern der Präsident in seiner Funktion als Präsident angesprochen wird.
  
Vorgänge werden vom Direktor des zuständigen Referates (bzw. vom Vorsitzenden) oder seinem jeweiligen Vertreter eigenverantwortlich bearbeitet, sofern die Spielregeln oder die GOA nicht eine Entscheidung durch den gesamten Aufsichtsrat vorschreiben.
+
(g) Alle Anträge sind auf der jeweiligen Antragsseite des zuständigen Refererates bzw. des Vorsitzenden einzureichen.
  
==Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates (WOA)==
+
(h) Sofern entsprechende Seiten noch nicht durch den Spielleiter genehmigt wurden, können Anträge ersatzweise auf der Allgemeinen Antragsseite gestellt werden.
  
==§ 1 Zulässigkeit==
+
==LL.6 Entscheidungen==
  
Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des Aufsichtsrates betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.
+
(a) Über Anträge, die keine Regeländerungen nach § 4 (a) der Spielregeln darstellen, können von jedem Ratsherren alleine bearbeitet und entschieden werden.
  
==§ 2 Fristen==
+
(b) Zu Anträgen nach § 4 (a) wird eine Abstimmung eingeleitet, nachdem der Antrag geprüft wurde. Die Prüfung muss durch mindestens ein Prüfgutachten eines Ratsherren dokumentiert werden.
  
Der Widerspruch ist spätestens bis zum zweiten Sonnenaufgang nach Veröffentlichung der Entscheidung durch den Aufsichtsrat einzulegen.
+
(c) Die Abstimmung ist beendet, sobald mindestens zwei Ratsherren für oder gegen den Antrag gestimmt haben. Bei zwei positiven Stimmen gilt der Antrag als angenommen.
  
==§ 3 Begründung==
+
(d) Das Abstimmungsergebnis tritt mit seiner amtlichen Feststellung durch einen Ratsherren in Kraft.
  
(a) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.
+
==LL.7 Rechtsmittel==
  
(b) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.
+
(a) Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des Zentralrates betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.
  
==§ 4 Entscheidung==
+
(b) Der Widerspruch ist bis zum Beginn der achten Essenspause nach Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung einzulegen. Der Zentralrat speist um 8:00 Uhr (Frühstück), um 12:30 Uhr (Mittagessen) und um 18:00 Uhr (Abendessen).
  
(a) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates getroffen wurde, so entscheidet ein anderes Aufsichtsratsmitglied über den Widerspruch.
+
(c) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.
  
(b) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten Aufsichtsrat gemeinschaftlich gefällte Entscheidung oder gegen eine Entscheidung nach § 4a, so entscheidet der Spielleiter über den Widerspruch.  
+
(d) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.
  
(c) In eindeutigen Fällen kann bei der Entscheidung nach § 4a ein erneuter Widerspruch ausgeschlossen werden. Dies ist mit der Entscheidung zu verkünden.  
+
(e) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied des Zentralrates getroffen wurde, so entscheidet ein anderes Zentralratsmitglied über den Widerspruch.
  
(d) Die angefochtene Entscheidung gilt in jedem Fall bis zur Entscheidung über den Widerspruch fort.
+
(f) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten Zentralrat gemeinschaftlich gefällte Entscheidung oder gegen eine Entscheidung nach LL.6 (e), so entscheidet der gesamte Zentralrat unter Würdigung des Einspruchs durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Version vom 19. September 2007, 22:00 Uhr

Geschäfts-Ordnung Des Zentralrates In Lauter Länglichen Artikeln (GODZILLA)

Länglicher Artikel 1 (LL.1) Aufgabe

Der Zentralrat der Paragraphenreiter berät über Anträge auf Änderung der Spielregeln, regt ggf. Änderungen und Ergänzungen an und verabschiedet geeignete Regeländerungen.

LL.2 Organisationsstruktur

(a) Der Zentralrat besteht aus drei Ratsherren, die gleichberechtigt an den Diskussionen und Sitzungen teilnehmen. Besondere Befugnisse einzelner Ratsherren ergeben sich nur aus den im folgenden dargestellten Ämtern.

(b) Die Leitung des Zentralrates obliegt dem Präsidenten.

(c) Die Gleichstellungsbeauftragte überwachte die angemessene Beteiligung weiblicher Kamele an der Arbeit des Zentralrates.

(d) Der Präsident, sein Stellvertreter und die Gleichstellungsbeauftragte werden von den Mitgliedern des Zentralrates mit einfacher Mehrheit gewählt.

LL.3 Ausscheiden

(a) Jeder Ratsherr kann seine Tätigkeit im Zentralrat jederzeit niederlegen.

(b) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt.

LL.4 Tätigkeit

(a) Die Arbeit des Zentralrates folgt dieser Geschäftsordnung.

(b) Änderungen der Geschäftsordnung treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Zentralrates einstimmig angenommen werden.

LL.5 Anträge

(a) Alle Anträge sind unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Antragsvorlage zu stellen.

(b) Verwaltungsvorgänge, die keine Anträge sind, müssen die entsprechenden für diese Vorgänge vorgesehenen Vorlagen verwenden. Sofern keine geeignete Vorlage existiert, kann eine geeignete Vorlage entworfen und vom Spielleiter genehmigt werden.

(c) Im weiteren gelten die Bestimmungen für Anträge auch für alle vergleichbaren Verwaltungsvorgänge analog.

(d) Anträge dürfen erst gestellt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ein Antrag nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde.

(e) Amtsträger von Organen dürfen unabhängig von LL.5 (d) auch im Namen ihrer Organe Anträge stellen.

(f) Anträge an den Präsidenten sind gemäß der Spielregeln mit "Euer Ehren" einzuleiten, sofern der Präsident in seiner Funktion als Präsident angesprochen wird.

(g) Alle Anträge sind auf der jeweiligen Antragsseite des zuständigen Refererates bzw. des Vorsitzenden einzureichen.

(h) Sofern entsprechende Seiten noch nicht durch den Spielleiter genehmigt wurden, können Anträge ersatzweise auf der Allgemeinen Antragsseite gestellt werden.

LL.6 Entscheidungen

(a) Über Anträge, die keine Regeländerungen nach § 4 (a) der Spielregeln darstellen, können von jedem Ratsherren alleine bearbeitet und entschieden werden.

(b) Zu Anträgen nach § 4 (a) wird eine Abstimmung eingeleitet, nachdem der Antrag geprüft wurde. Die Prüfung muss durch mindestens ein Prüfgutachten eines Ratsherren dokumentiert werden.

(c) Die Abstimmung ist beendet, sobald mindestens zwei Ratsherren für oder gegen den Antrag gestimmt haben. Bei zwei positiven Stimmen gilt der Antrag als angenommen.

(d) Das Abstimmungsergebnis tritt mit seiner amtlichen Feststellung durch einen Ratsherren in Kraft.

LL.7 Rechtsmittel

(a) Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des Zentralrates betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.

(b) Der Widerspruch ist bis zum Beginn der achten Essenspause nach Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung einzulegen. Der Zentralrat speist um 8:00 Uhr (Frühstück), um 12:30 Uhr (Mittagessen) und um 18:00 Uhr (Abendessen).

(c) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.

(d) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.

(e) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied des Zentralrates getroffen wurde, so entscheidet ein anderes Zentralratsmitglied über den Widerspruch.

(f) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten Zentralrat gemeinschaftlich gefällte Entscheidung oder gegen eine Entscheidung nach LL.6 (e), so entscheidet der gesamte Zentralrat unter Würdigung des Einspruchs durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit.