Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Regeln: Unterschied zwischen den Versionen

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Alles muss seine Ordnung haben.
 
Alles muss seine Ordnung haben.

Version vom 26. Januar 2007, 23:56 Uhr

BürokratenspielAktuelle SpielzügeVorlagenSpielregelnRahmenregelnOrganeSpielkommentarVorgänge (allgemein)Anträge (allgemein)

Schloss.png

Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.


§ 0 Grundsatzregel

Alles muss seine Ordnung haben.

§ 1 Teilnehmer

(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.

(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.

§ 2 Hauptorgane

(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt.

(b) Solange eine in Absatz (a) genannte Position nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.

(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.

§ 3 Anträge

(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen. Das gilt auch für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise.

(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Dieser kann von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt werden. Wird der Antrag nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt.

(c) Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist das Kamel befugt, weitere Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.

§ 4 Regeländerungen

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge können mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.

(b) Der Aufsichtsrat darf jedoch binnen zwei Tagen ein einstimmiges Veto gegen die Annahme einlegen. Nach Ablauf der Frist tritt die Regeländerung in Kraft.

§ 5 Spielleiter

(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.

(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.

§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter

(a) Der Aufsichtsrat darf mit Zweidrittelmehrheit Kamele aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter für die Dauer von 24 Stunden durch andere Kamele ersetzen. Diese Kamele sind in ihrer Funktion als vorübergehende Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter voll stimmberechtigt.

(b) Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.

§ 7 Aufsichtsrat

Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.

§ 8 Weitere Organe

§8.1 Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle

(a) Zweck: Die Seite Bürokratenspiel/3. Runde/Anträge wird von den Mitgliedern der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle (im folgenden Verwaltungsstelle) verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen:

  1. Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit.
  2. Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf des Stellens von Anträgen, indem sie nach eigenem Ermessen eine interne Geschäftsordnung für das Einreichen, Ändern und Zurückziehen von Anträgen sowie deren Diskussion erarbeitet und ausführt.

(b) Autonomie: Die Verwaltungsstelle ist ein autonomes Organ. Ihre Mitglieder dürfen jedoch gleichzeitig Mitglieder anderer Organe sein.

(c) Handlungsfähigkeit: Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist. Die Verwaltungsstelle darf prinzipiell beliebig viele Kamele beschäftigen. Eine Geschäftsordnung darf eine Maximalzahl von nicht weniger als vier Kamelen ansetzen.

(d) Geschäftsordnung: Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst.

(e) Mitgliederzahl:

  1. Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Organ hineinwählt.
  2. Ist die maximale Mitgliederzahl bereits erreicht, wenn ein Kamel Mitglied werden möchte, so ist beim Spielleiter ein Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenmitgliedschaftsaufnahmeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht innerhalb von drei Werktagen beantwortet, so gilt er als angenommen und die maximale Mitgliederzahl wird entsprechend erhöht.
  3. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.

(f) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Zentralrat der Paragraphenreiter zu begründen. Der Zentralrat kann diese Begründung binnen einer Frist von fünf Werktagen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Spielleiter binnen drei Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Spielleiters, so wird eine temporäre Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden Kommission genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67&thinbsp;% der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat.

§8.2 Innenrevisionsdienst

(a) Der Innenrevisionsdienst ist ein mit bis zu fünf Kamelen besetztes Organ. Solange das Organ nicht vollzählig besetzt ist, darf sich jedes Kamel selbst in den Innenrevisionsdienst hineinwählen, sofern der Spielleiter keine andere Regelung für die Wahl neuer Mitglieder vorsieht.

(b) Der Innenrevisionsdienst analysiert permanent ein möglichst breites Spektrum und eine möglichst große Anzahl bürokratischer Abläufe innerhalb des Spiels, und regt gegebenenfalls das Ergreifen von Maßnahmen an.

(c) Der Innenrevisionsdienst ist von allen anderen Organen autonom und keinen Weisungen unterworfen. Seine Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Innenrevisionsdienst Weisungen von anderen Stellen weder anfordern noch entgegen nehmen. §11 bleibt hiervon jedoch unberührt. Die Mitglieder dürfen gemäß §9 Absatz (a) auch anderen Organen angehören.

(d) Der Innenrevisionsdienst ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit anzufordern. Sofern der Innenrevisionsdienst hierbei Fristen zur Berichtsabgabe stellt, sollen diese nicht zu knapp bemessen sein. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann der Innenrevisionsdienst auch allgemeine Berichtspflichten an den Dienst anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt.

(e) Der Innenrevisionsdienst leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn er dies für angemessen erachtet, seine Empfehlungen je nach Lage des Falls an den Aufsichtsrat oder an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter. Diese schalten in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.

§8.3 Superrevisionsinstanz

(a) Zweck: Die Superrevisionsinstanz überwacht das Verhalten des Spielleiters bezüglich fragwürdiger Amtshandlungen und Regelübertretungen.

(b) Mitglieder: Die Superrevisionsinstanz ist ein eigenständiges Organ. Sie hat mindestens zwei, höchstens vier Mitglieder. Mindestens zwei der Mitglieder müssen je ein Abgeordneter des Zentralrats der Paragraphenreiter sowie des Aufsichtsrats sein, welche mit einfacher Mehrheit vom jeweiligen Organ gewählt werden. Die anderen beiden Mitglieder sind beliebige antragsberechtigte Kamele, die sich, sofern die maximale Mitgliederzahl nicht erreicht ist und eine Geschäftsordnung der Superrevisionsinstanz keine abweichende Regelung vorsieht, selbst in die Superrevisionsinstanz hineinwählen. Der Spielleiter sowie Sachbearbeiter, Angestellte und Abgeordnete des Spielleiters wie auch Mitglieder von Unterorganen des Spielleiters dürfen der Superrevisionsinstanz nicht angehören.

(c) Ordnungsmaßnahmen: Die Superrevisionsinstanz kann den Spielleiter verwarnen, rügen, oder mecklenburgvorpommern. In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Vorgang dem Aufsichtsrat zu melden, damit dieser das Verfahren gemäß § 5 einleitet. Solche Entscheidungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitglieder.

(d) Veto: Der Zentralrat der Paragraphenreiter darf eine von der Superrevisionsinstanz beschlossene Ordnungsmaßnahme einstimmig für ungültig erklären.

§ 9 Organe und Unterorgane

(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.

(b) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen. Dabei müssen die Organe auch Regelungen treffen, wie Rechtsmittel gegen eigene Entscheidungen eingelegt und bearbeitet werden.

(c) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.

(d) Geschäftordnungen behalten auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung von Organen ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern.

(e) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.

(f) Wird ein Posten in einem Organ vakant, ohne dass eine Spielregel oder eine Geschäftsordnung seine Neubesetzung regelt, so kann der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung des Postens bestimmen.

§ 10 Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution

(a) Beteiligen sich an einer Abstimmung, deren Ausgang auf das Spiel wesentlichen Einfluss hat, innerhalb von drei Tagen weniger als 75% der stimmberechtigten Kamele, so ist jedes Mitglied des abstimmenden Organs befugt, bei einem der Hauptorgane einen Antrag auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution zu stellen.

(b) Wird der Antrag mit einfacher Mehrheit genehmigt, so benennt das Hauptorgan für jedes Kamel, das in der fraglichen Abstimmung noch keine Stimme abgegeben hat, ein beliebiges Einzelkamel oder in schwerwiegenden Fällen ein Organ als stimmberechtigten Vertreter.

(c) Die Vertretungsfunktion bezieht sich ausschließlich auf die Stimmabgabe bei der fraglichen Abstimmung.

(d) Werden in Bezug auf dieselbe Abstimmung mehrere Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution gestellt, so werden mit der Genehmigung eines Antrags alle anderen Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution ungültig. Ein Neuantrag auf Stimmsubstitution wird erst nach Ablauf von weiteren drei Tagen wieder möglich.

§ 11 Delegationsrecht

(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.

(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.

(c) Entscheidungen, die ein Organ oder Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ oder Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.

§ 12 Erweiterung des Spieles

(a) Wenn ein Kamel am Spiel teilnehmen möchte, jedoch bereits alle vorgesehenen Organe vollbesetzt sind, dann kann dieses Kamel beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Aufnahme in das laufende Spiel stellen. Der Antragstext soll eine Begründung enthalten, welche Vorschläge für mögliche zukünftige Aufgaben nennt.

(b) Wird der Antrag durch ein Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter positiv beschieden, so hat der Aufsichtsrat, nachdem er offiziell auf den positiven Bescheid hingewiesen wurde, binnen fünf Tagen eine Änderung der Spielregeln auszuarbeiten, welche zum ausschließlichen oder überwiegenden Gegenstand eine Ausweitung der Personalkapazität des Spiels durch folgende Möglichkeiten zum Inhalt hat:

  1. Schaffung eines neuen Organs, oder
  2. Erweiterung der maximalen Personalkapazität eines bestehenden Organs, oder
  3. Aufteilung eines bestehenden Organs in zwei oder mehr klar voneinander abgegrenzte Organe

(c) Der Aufsichtsrat legt seine Ausarbeitung dem Spielleiter vor, welcher binnen 36 Stunden und entgegen § 4 die Spielregeln ändert, wobei er sich an der Ausarbeitung des Aufsichtsrates orientiert. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Regeländerung durch den Spielleiter, so gilt der ursprüngliche Entwurf des Aufsichtsrates als angenommen.

(d) Lässt der Aufsichtsrat die Frist in Absatz (b) verstreichen, so darf das Spielaufnahme beantragt habende Kamel einen eigenen Regeländerungsvorschlag nach Absatz (b) beim Spielleiter gemäß Absatz (c) einreichen.

(e) Möglichst bald nach seiner vollzähligen Besetzung soll der Zentralrat der Paragraphenreiter Vorschläge für mindestens drei weitere Organe sowie deren Aufgaben, Befugnisse und die Bestimmung ihrer personellen Zusammensetzung ausarbeiten. Die Umsetzung soll zeitnah gemäß § 4 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann solche Vorschläge nur mit ausführlicher Begründung ablehnen.

§ 13 Anlegen neuer Seiten

Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als genehmigt.

§ 14 Regelregeln

(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.

(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Organ oder von einem Posten ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.

(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel auch verwarnen oder rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.

§ 15 Ende der Runde

(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.

(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.

(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass kein Kamel gewonnen hat, es sei denn, dass die Rundensiegerernennungskonferenz explizit ein bestimmtes Kamel zum Rundensieger ernannt hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.

(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.

(e) Wird der Posten des Spielleiters vakant und anschließend über mindestens neun Tage hinweg nicht neu besetzt, so kann die Spielrunde von jedem Kamel jederzeit als vorzeitig beendet erklärt werden. In diesem Fall lautet das Spielergebnis, dass alle Kamele verloren haben.

§ 16 Rundensiegerernennungskonferenz

(a) Der Spielleiter ruft auf Antrag von mindestens zwei Kamelen Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz aus. Jedes Organ kann binnen sieben Tagen nach erfolgtem Wahlaufruf einen Abgeordneten wählen.

(b) Nach Ablauf der Frist wird die Rundensiegerernennungskonferenz geschaffen. In diesem Organ treten alle Abgeordneten zusammen und beraten, wie der Sieger der laufenden Runde ermittelt werden soll. Die anschließende Umsetzung der Siegerermittlung muss sichergestellt werden.

(c) Während der Beratungsphase hat die Rundensiegerernennungskonferenz in regelmäßigen Abständen den drei Hauptorganen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(d) Gegen die Entscheidung der Rundensiegerernennungskonferenz können die Hauptorgane jeweils mit einfacher Mehrheit binnen einer Woche Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss die Rundensiegerernennungskonferenz zwei Ersatzkandidaten benennen, sich anschließend auflösen und neu gewählt werden. Die neue Rundensiegerernennungskonferenz entscheidet dann über die drei Kandidaten.

§ 17 Fug

–gestrichen–

§ 18 Unfug

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit Euer Ehren anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.

(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.

(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.


Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter

  • Verbindliche Auslegung von § 4 (b)
    „Aufgrund des Wortlautes des § 4 (b) legt der Aufsichtsrat sein Veto ein gegen die Annahme des Regeländerungantrags. Die Frist von zwei Tagen ist deshalb gemessen ab jenem Zeitpunkt, da der Zentralrat der Paragraphenreiter seinen Beschluss zur Annahme des Antrages öffentlich bekannt gibt. Dies ist in der Regel der in der Abstimmungsvorlage eingetragene Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen oder sonst das in einem anderen Formular genannte Datum, mit welchem die Annahme bekannt gegeben wird.“
    Siehe auch.png Siehe auch:  25-Jan-07-Mthk-gt8vRA-1