Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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====B.4 Akten- und Vorgangsnummer====
 
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1) Die erste Aktennummer sowie die erste Vorgangsnummer einer Akte ist immer 1.
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1) Jeder Vorgang ist mit einer Akten- und einer Vorgangsnummer zu versehen.
  
 
2) Die Vorgangsnummer ist nach der Aktennummer zu schreiben und von dieser mit einem Semikolon abzutrennen.
 
2) Die Vorgangsnummer ist nach der Aktennummer zu schreiben und von dieser mit einem Semikolon abzutrennen.
  
3) Wenn ein neuer Antrag gestellt wird, ist dieser mit einer neuen Aktennummer zu versehen.
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3) Wenn ein neuer Antrag gestellt wird, ist dieser mit einer neuen Aktennummer und der Vorgangsnummer 1 zu versehen.
  
 
4) Wenn ein neuer Vorgang vorgenommen wird, ist dieser mit einer neuen Vorgangsnummer und der Aktennummer des letzten zulässigen Vorgangs zu versehen. Anträge sind hiervon nicht betroffen.
 
4) Wenn ein neuer Vorgang vorgenommen wird, ist dieser mit einer neuen Vorgangsnummer und der Aktennummer des letzten zulässigen Vorgangs zu versehen. Anträge sind hiervon nicht betroffen.
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5) Die Aktennummer einer Akte erhält man durch Multiplikation der höchsten, gültigen Aktennummer der vorherigen Akten mit der Zahl Pi (auf 6 Nachkommastellen gerundet anzugeben).
 
5) Die Aktennummer einer Akte erhält man durch Multiplikation der höchsten, gültigen Aktennummer der vorherigen Akten mit der Zahl Pi (auf 6 Nachkommastellen gerundet anzugeben).
  
6) Die Vorgangsnummer eines Vorgangs erhält man durch Addition von 1 zur letzten  gültigen vorherigen Vorgangsnummer bzw. 2 falls die letzte gültige vorherige Vorgangsnummer durch 5 teilbar ist.
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6) Die Vorgangsnummer eines Vorgangs ist die nächsthöhere natürliche Zahl mit primer Quersumme als die letzte gültige vorherige Vorgangsnummer.
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7) Die erste Aktennummer ist immer 1.
  
 
=== C. Rechtsmittel ===
 
=== C. Rechtsmittel ===

Version vom 17. November 2007, 15:23 Uhr

Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Navigation

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WARNUNG! Diese Geschäftsordnung befindet sich noch im Aufbau und ist deshalb noch nicht rechtskräftig!
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Geschäftsordnung der Sprachkontrollinstanz

A. Mitglieder

1) Die Sprachkontrollinstanz umfasst maximal zwei Mitglieder.

2) Solange ein Posten nicht besetzt ist, darf sich ein beliebiges Kamel selbst hineinwählen.

3) Solange die Sprachkontrollinstanz zwei Mitglieder umfasst, besteht sie aus einem Abkürzungsaufseher und einem Grammatik- und Orthographiekontrolleur. Solange eines dieser Ämter noch frei ist, kann es jedes Mitglied der Sprachkontrollinstanz besetzen, indem es auf der Bekanntmachungsseite der Sprachkontrollinstanz eine entsprechende Mitteilung hinterlässt.

B. Anträge an die Sprachkontrollinstanz

B.1 Allgemeine Regelungen

1) Anträge an die Sprachkontrollinstanz sind auf deren Vorgangsseite zu stellen, sofern diese Seite bereits durch einen Mitarbeiter derselbigen angelegt wurde.

2) Zur Antragstellung ist ein amtliches Formular zu verwenden.

3) Der Antrag ist mit einer formvollendeten Anrede, die mindestens einen Nebensatz enthält oder andere grammatikalisch raffinierte oder zumindest beeindruckende Konstruktionen beinhaltet, einzuleiten.

4) Im Unterschriftenfeld ist vor der Unterschrift die Phrase "Bastian Sick und Konrad Duden in höchstmöglichem Maße preisend" zu setzen.

5) Die Absätze 1) bis 4) gelten für andere Verwaltungsakte entsprechend.

B.2 Anträge auf Änderung des Abkürzungsverzeichnisses und/oder der Sprachempfehlungsrichtlinien

1) Ein Antrag auf Änderung des Abkürzungsverzeichnisses und/oder der Sprachempfehlungsrichtlinien kann von einem beliebigen Mitglied der Sprachkontrollinstanz genehmigt werden.

B.3 Anträge auf Erteilung einer Ordnungsmassnahme

1) Verstösse gegen § 19+2 können der Sprachkontrollinstanz per Antrag gemeldet werden.

2) Der beanstandete Vorgang ist im Antrag zu verlinken. Im Antrag muss der fehlerhafte Abschnitt zitiert und durch Kursivschrift hervorgehoben werden. Enthält der beanstandete Vorgang mehrere Verstösse, so ist für jeden ein separater Antrag auf Ordnungsmassnahme zu stellen.

3) Der Antrag muss eine Begründung enthalten, die klar darlegt, gegen welche grammatikalische oder orthographische Regel des Dudens der zitierte Abschnitt verstösst.

B.4 Akten- und Vorgangsnummer

1) Jeder Vorgang ist mit einer Akten- und einer Vorgangsnummer zu versehen.

2) Die Vorgangsnummer ist nach der Aktennummer zu schreiben und von dieser mit einem Semikolon abzutrennen.

3) Wenn ein neuer Antrag gestellt wird, ist dieser mit einer neuen Aktennummer und der Vorgangsnummer 1 zu versehen.

4) Wenn ein neuer Vorgang vorgenommen wird, ist dieser mit einer neuen Vorgangsnummer und der Aktennummer des letzten zulässigen Vorgangs zu versehen. Anträge sind hiervon nicht betroffen.

5) Die Aktennummer einer Akte erhält man durch Multiplikation der höchsten, gültigen Aktennummer der vorherigen Akten mit der Zahl Pi (auf 6 Nachkommastellen gerundet anzugeben).

6) Die Vorgangsnummer eines Vorgangs ist die nächsthöhere natürliche Zahl mit primer Quersumme als die letzte gültige vorherige Vorgangsnummer.

7) Die erste Aktennummer ist immer 1.

C. Rechtsmittel

1) Rechtsmittel können gegen eine Entscheidung der Sprachkontrollinstanz innerhalb von drei Tagen nach deren Bekanntgabe durch Anfechtung eingelegt werden.

2) Die Anfechtung ist ausreichend zu begründen.

D. Änderungen der Geschäftsordnung und Inkrafttreten

1) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der einstimmigen Annahme durch die Mitglieder der Sprachkontrollinstanz.

2) Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie von den Mitgliedern der Sprachkontrollinstanz einstimmig angenommern wird.