Schleichwerbung: Unterschied zwischen den Versionen
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*Die Richtlinie der ''EG-Kommission über das Fernsehen als Schleichwerbung'' definiert Schleichwerbung als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren (z.B. einer Flasche [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™), Dienstleistungen (etwa der fantastischen [http://www.coca-cola-gmbh.de Homepage] von [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™), Namen („''Coca-Cola''“), Marke ([[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™) oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung von oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt (z.B. wenn die [[Kamelopedia]] [[Geld]] für diesen Artikel vom [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™-Konzern erhielte). [...] Schleichwerbung ist verboten.“ Die derzeitige Novelle der Richtlinie beabsichtigt jedoch das Verbot der Schleichwerbung zu lockern, was die Kamelopedia ausdrücklich begrüßt. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht in Kraft. | *Die Richtlinie der ''EG-Kommission über das Fernsehen als Schleichwerbung'' definiert Schleichwerbung als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren (z.B. einer Flasche [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™), Dienstleistungen (etwa der fantastischen [http://www.coca-cola-gmbh.de Homepage] von [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™), Namen („''Coca-Cola''“), Marke ([[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™) oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung von oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt (z.B. wenn die [[Kamelopedia]] [[Geld]] für diesen Artikel vom [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™-Konzern erhielte). [...] Schleichwerbung ist verboten.“ Die derzeitige Novelle der Richtlinie beabsichtigt jedoch das Verbot der Schleichwerbung zu lockern, was die Kamelopedia ausdrücklich begrüßt. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht in Kraft. | ||
==Freiwillige Maßnahmen gegen Schleichwerbung== | ==Freiwillige Maßnahmen gegen Schleichwerbung== | ||
− | Die deutsche Presse hat sich im Pressekodex in Ziffer 7 zur Trennung von Werbung und Redaktion verpflichtet. "Verleger und Redakteure ... achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken." [http://www.presserat.de/pressekodex.html] Auch die Kamelopedia unterstützt diese freiwillige | + | Die deutsche Presse hat sich im Pressekodex in Ziffer 7 zur Trennung von Werbung und Redaktion verpflichtet. "Verleger und Redakteure ... achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken." [http://www.presserat.de/pressekodex.html] Auch die Kamelopedia unterstützt diese freiwillige Maßnahme, zumal sie nach einer kürzlich eingetroffenen großzügigen Spende des [[Bild:800px-Coca-Cola logo.svg.png|50px]]™-Konzerns weder Werbung noch Schleichwerbung nötig hat. |
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Version vom 16. März 2008, 09:55 Uhr
Schleichwerbung ist eine Form der getarnten Werbung mit dem Zweck, Werbebotschaften (etwa, dass ™ ein super koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk sei) zu vermitteln, deren werblicher Charakter vom Zuschauer oder Leser entweder nicht auf Anhieb oder überhaupt nicht als solche zu erkennen sind. Schleichwerbung ist grundsätzlich unzulässig – im Gegensatz zu ganz offensichtlicher Werbung, etwa für das total leckere koffeinhaltige Erfrischungsgetränk ™ ([]rechts). Schleichwerbung ist nicht zu verwechseln mit grundsätzlich erlaubtem Product Placement (in Deutschland in der Form von sogenannter Produktbeistellung) ... aaah das tat gut
Rechtslage
- Nach § 4 (3) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG § 4ist Schleichwerbung unzulässig, weil jede Werbemaßnahme, etwa für ™, so beschaffen sein muss, dass ihr werbender Charakter von den Angesprochenen erkannt werden kann. Das gilt ebenso für vergleichende Werbung, beispielsweise für die unsäglichen Werbekampagnen des ™-Verschnitts „Pepsi“.
- Die Richtlinie der EG-Kommission über das Fernsehen als Schleichwerbung definiert Schleichwerbung als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren (z.B. einer Flasche ™), Dienstleistungen (etwa der fantastischen Homepage von ™), Namen („Coca-Cola“), Marke (™) oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung von oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt (z.B. wenn die Kamelopedia Geld für diesen Artikel vom ™-Konzern erhielte). [...] Schleichwerbung ist verboten.“ Die derzeitige Novelle der Richtlinie beabsichtigt jedoch das Verbot der Schleichwerbung zu lockern, was die Kamelopedia ausdrücklich begrüßt. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht in Kraft.
Freiwillige Maßnahmen gegen Schleichwerbung
Die deutsche Presse hat sich im Pressekodex in Ziffer 7 zur Trennung von Werbung und Redaktion verpflichtet. "Verleger und Redakteure ... achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken." [1] Auch die Kamelopedia unterstützt diese freiwillige Maßnahme, zumal sie nach einer kürzlich eingetroffenen großzügigen Spende des ™-Konzerns weder Werbung noch Schleichwerbung nötig hat.
Siehe unbedingt: Coca-Cola
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |