Projekt:Bürokratenspiel/6. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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::(a) §5 ist ausschließlich gültig in Bezug auf den Aufsichtsrat und ihn betreffende Vorgänge. | ::(a) §5 ist ausschließlich gültig in Bezug auf den Aufsichtsrat und ihn betreffende Vorgänge. | ||
::(b) Das Basisorgan Aufsichtsrat bearbeitet im Regelfall keine Anträge, sondern deligiert die Bearbeitung derselben jeweils im konkreten Fall an eines seiner Unterorgane. Ausgenommen von der Regelung sind Eilanträge, Anträge, für die diese Geschäftsordnung eine Bearbeitung durch das Basisorgan Aufsichtsrat vorsieht, sowie Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung, die nicht durch §2 (b) dieser Geschäftsordnung gedeckt sind. | ::(b) Das Basisorgan Aufsichtsrat bearbeitet im Regelfall keine Anträge, sondern deligiert die Bearbeitung derselben jeweils im konkreten Fall an eines seiner Unterorgane. Ausgenommen von der Regelung sind Eilanträge, Anträge, für die diese Geschäftsordnung eine Bearbeitung durch das Basisorgan Aufsichtsrat vorsieht, sowie Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung, die nicht durch §2 (b) dieser Geschäftsordnung gedeckt sind. | ||
+ | :::(b1) Da momentan keine Unterorgane gegründet wurden, bearbeitet der Aufsichsrat die eingereichten Anträge selbst. | ||
::(c) Für einen gemäß (b) delegierten Antrag sind die "Besonderen Regelungen" des Delegationsnehmers gemäß dieser Geschäftsordnung zu beachten. Der Antrag wird dabei so behandelt, als ob er direkt beim Delegationsnehmer eingereicht worden wäre. | ::(c) Für einen gemäß (b) delegierten Antrag sind die "Besonderen Regelungen" des Delegationsnehmers gemäß dieser Geschäftsordnung zu beachten. Der Antrag wird dabei so behandelt, als ob er direkt beim Delegationsnehmer eingereicht worden wäre. | ||
::(d) Ein gültiges Aktenzeichen für an den Aufsichtsrat gerichtete Vorgänge besteht aus den folgenden Elementen, jeweils abgetrennt durch ein Minuszeichen: | ::(d) Ein gültiges Aktenzeichen für an den Aufsichtsrat gerichtete Vorgänge besteht aus den folgenden Elementen, jeweils abgetrennt durch ein Minuszeichen: | ||
− | :::1. | + | :::1. Den Buchstaben "AUR". |
− | :::2. | + | :::2. Das Datum der Antragsstellung im Format TTMMJJJJ. |
− | :::3. | + | :::3. Die dreistellige fortlaufende Vorgangsnummer. Eventuell sind führende Nullen anzugeben um eine dreistellige Vorgangsnummer zu erreichen. |
+ | :::4. Die dreistellige fortlaufende Beabeitungsnummer der Vorgangsnummer. Eventuell sind führende Nullen anzugeben um eine dreistellige Bearbeitungsnummer zu erreichen. | ||
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::(e) Auf Antrag erteilt der Aufsichtsrat eine Aktenöffnungsgenehmigung, die zum Öffnen einer Akte bei einem vom Aufsichtsrat ausgewählten Unterorgan berechtigt. Damit wird auch die Bearbeitung der Akte automatisch an ein vom Aufsichtsrat ausgewähltes Unterorgan seiner selbst deligiert. Der Antrag muss eine Ultrakurzzusammenfassung des Aktenthemas enthalten, die eine Länge von zehn Worten nicht überschreiten darf. | ::(e) Auf Antrag erteilt der Aufsichtsrat eine Aktenöffnungsgenehmigung, die zum Öffnen einer Akte bei einem vom Aufsichtsrat ausgewählten Unterorgan berechtigt. Damit wird auch die Bearbeitung der Akte automatisch an ein vom Aufsichtsrat ausgewähltes Unterorgan seiner selbst deligiert. Der Antrag muss eine Ultrakurzzusammenfassung des Aktenthemas enthalten, die eine Länge von zehn Worten nicht überschreiten darf. | ||
::(f) Für das Eröffnen von Akten beim Basisorgan Aufsichtsrat ist keine Aktenöffnungsgenehmigung erforderlich. | ::(f) Für das Eröffnen von Akten beim Basisorgan Aufsichtsrat ist keine Aktenöffnungsgenehmigung erforderlich. | ||
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::(a) Der Aufsichtsrat und seine Unterorgane haften weder für nachhaltige Schäden die durch das Lesen dieser Geschäftsordnung entstehen, noch für die Garderobe. | ::(a) Der Aufsichtsrat und seine Unterorgane haften weder für nachhaltige Schäden die durch das Lesen dieser Geschäftsordnung entstehen, noch für die Garderobe. | ||
::(b) Eine Antragstellung beim Aufsichtsrat erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. | ::(b) Eine Antragstellung beim Aufsichtsrat erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. | ||
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+ | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Verfuegung|AUR-30032009-004-001|Die Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft|Aufsichtsrat|interner Abstimmung und da derzeit nur ein Kamel Mitlied des Aufsichtsrates ist erübrigt sich eine öffentliche Abstimmung|[[Kamel:Atreju|Kindchen Atreju]] 20:25, 30. Mär. 2009 (CEST)}} | ||
==Anlage 1: Empfehlungen== | ==Anlage 1: Empfehlungen== |
Version vom 30. März 2009, 19:25 Uhr
§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates befindet sich noch im Aufbau und ist daher nicht rechtskräftig.
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und seiner Unterorgane
- §1 Gültigkeitsbereich
- (a) Der Aufsichtsrat und seine Unterorgane verpflichten sich, gemäß dieser Geschäftsordnung zu arbeiten.
- (b) Die Geschäftsordung des Aufsichtsrates und seiner Unterorgane hat ihre Gültigkeit ausschließlich im ihr durch die Spielregeln zugewiesenen Rahmen.
- §2 Änderungen
- (a) Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur vom Aufsichtsrat selbst vorgenommen werden. Die Änderungen gelten als angenommen, sofern zwei Drittel der jeweils aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrates für die Änderung stimmen.
- (b) Unterorgane des Aufsichtsrates können nur sie selbst betreffende Paragraphen hinzufügen, ändern oder entfernen. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit innerhalb des Unterorgans notwendig.
- (c) Änderungen der Geschäftsordnung betreffen im Regelfall nur Vorgänge, welche nach dem Änderungszeitpunkt erstellt werden.
- §3 Struktur
- (a) Das Wort "Aufsichtsrat" bezeichnet im Sinne dieser Geschäftsordnung, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, nur den Aufsichtsrat ohne seine Unterorgane. Zur Verdeutlichung dieser Tatsache kann die Formulierung "Basisorgan Aufsichtsrat" anstatt des Wortes "Aufsichtsrat" verwendet werden.
- (b) Zur Vereinfachung seiner Tätigkeit besitzt der Aufsichtsrat zwei Unterorgane, namentlich die "Abteilung Verschiedenes" und die "Abteilung Diverses", die aus jeweils bis zu zwei Mitgliedern bestehen. Mindestens 50% der Mitglieder in den genannten Unterorganen müssen ebenfalls Mitglied im Basisorgan Aufsichtsrat sein. Die restlichen 50% des Unterorgans können durch das Unterorgan nach eigenem Ermessen besetzt werden, ein Erlass des Unterorgans ist dafür ausreichend. Der Aufsichtsrat kann dagegen innerhalb von 3 Tagen ein Veto einlegen.
- (c) Sofern nicht anders festgelegt, werden Entscheidungen im Aufsichtsrat oder in seinen Unterorganen per Abstimmung getroffen. Sofern keine Regel gegenteiliges besagt, ist eine einfache Mehrheit unter den derzeitigen Mitgliedern ausreichend.
- §4 Antragstellung und weitere Verwaltungsakte
- (a) Anträge bedürfen der durch die Spielregeln festgelegten Voraussetzungen.
- (b) Anträge an den Aufsichtsrat sind grundsätzlich an das Basisorgan Aufsichtsrat zu stellen, sofern die Geschäftsordnung keine Antragstellung bei einem Unterorgan vorsieht.
- (c) Anträge können nur angenommen werden, sofern diese der Geschäftsordung nicht widersprechen.
- (d) Vorgänge die an den Aufsichtsrat oder eines seiner Unterorgane gerichtet sind, sind mit einem gültigen Aktenzeichen zu versehen.
- (e) Anträge an das Basisorgan Aufsichtsrat sind auf der Vorgangsseite des Aufsichtsrates zu stellen, Anträge an seine Unterorgane auf ihrer jeweils eigenen Vorgangsseite, sofern diese existiert.
- (f) Anträge müssen eine Erklärung beinhalten, in welcher der Antragsteller bestätigt, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates gelesen und verstanden zu haben.
- (g) Anstatt eines gewöhnlichen Antrags kann ein Eilantrag gestellt werden, sofern die Bearbeitung des Antrags einer Frist unterliegt oder die Handlungsmöglichkeiten des Aufsichtsrates und bzw. oder seiner Unterorgane bezüglich des Antrags nach Fristablauf eingeschränkt werden. Eilanträge werden als solche durch den Stempel "EILT" sowie ein dem Aktenzeichen vorgestellten "E:" kenntlich gemacht und müssen eine Erklärung enthalten, in welcher Weise sich der Antrag als Eilantrag qualifiziert.
- (h) Neue Angelegenheiten müssen jeweils in einer eigenen Akte vorgebracht werden.
- §5 Besondere Regelungen für das Basisorgan Aufsichtsrat
- (a) §5 ist ausschließlich gültig in Bezug auf den Aufsichtsrat und ihn betreffende Vorgänge.
- (b) Das Basisorgan Aufsichtsrat bearbeitet im Regelfall keine Anträge, sondern deligiert die Bearbeitung derselben jeweils im konkreten Fall an eines seiner Unterorgane. Ausgenommen von der Regelung sind Eilanträge, Anträge, für die diese Geschäftsordnung eine Bearbeitung durch das Basisorgan Aufsichtsrat vorsieht, sowie Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung, die nicht durch §2 (b) dieser Geschäftsordnung gedeckt sind.
- (b1) Da momentan keine Unterorgane gegründet wurden, bearbeitet der Aufsichsrat die eingereichten Anträge selbst.
- (c) Für einen gemäß (b) delegierten Antrag sind die "Besonderen Regelungen" des Delegationsnehmers gemäß dieser Geschäftsordnung zu beachten. Der Antrag wird dabei so behandelt, als ob er direkt beim Delegationsnehmer eingereicht worden wäre.
- (d) Ein gültiges Aktenzeichen für an den Aufsichtsrat gerichtete Vorgänge besteht aus den folgenden Elementen, jeweils abgetrennt durch ein Minuszeichen:
- 1. Den Buchstaben "AUR".
- 2. Das Datum der Antragsstellung im Format TTMMJJJJ.
- 3. Die dreistellige fortlaufende Vorgangsnummer. Eventuell sind führende Nullen anzugeben um eine dreistellige Vorgangsnummer zu erreichen.
- 4. Die dreistellige fortlaufende Beabeitungsnummer der Vorgangsnummer. Eventuell sind führende Nullen anzugeben um eine dreistellige Bearbeitungsnummer zu erreichen.
- (e) Auf Antrag erteilt der Aufsichtsrat eine Aktenöffnungsgenehmigung, die zum Öffnen einer Akte bei einem vom Aufsichtsrat ausgewählten Unterorgan berechtigt. Damit wird auch die Bearbeitung der Akte automatisch an ein vom Aufsichtsrat ausgewähltes Unterorgan seiner selbst deligiert. Der Antrag muss eine Ultrakurzzusammenfassung des Aktenthemas enthalten, die eine Länge von zehn Worten nicht überschreiten darf.
- (f) Für das Eröffnen von Akten beim Basisorgan Aufsichtsrat ist keine Aktenöffnungsgenehmigung erforderlich.
- §6 Besondere Regelungen für das Unterorgan Abteilung Verschiedenes
- (a) Die Abteilung Verschiedenes bearbeitet grundsätzlich nur Anträge, für die zuvor eine Aktenöffnungsgenehmigung durch den Aufsichtsrat erteilt wurde, andernfalls wird der Antrag aufgrund von Formfehlern abgelehnt.
- (b) Die Abteilung Verschiedenes nimmt hiermit jede durch § 5 (b) dieser Geschäftsordnung gedeckte Delegation an.
- (c) Die Abteilung Verschiedenes verwendet ein Aktenzeichen. Es besteht aus nachfolgenden Elementen, jeweils durch ein Minuszeichen abgetrennt. Sofern Name des Unterzeichners mehr als 2 Buchstaben enthält, wird stattdessen ein Sternchen ("*") verwendet.
- 1. Der Buchstabe "A"
- 2. Fortlaufende Aktennummer, je Akte jeweils um 2 inkrementierend. Die für die erste Akte vorgesehene Nummer ist 0.
- 3. Fortlaufende Vorgangsnummer. Zu verwenden ist jeweils die die nächstgrößere durch 7 oder 3 ohne Rest teilbare Ziffer als die im vorangehenden Vorgang verwendete. Nicht aktenübergreifend, als Ausnahmefall ist für den ersten Vorgang einer Akte die Vorgangsnummer 1 zu verwenden.
- §7 Besondere Regelungen für das Unterorgan Abteilung Diverses
- (a) Die Abteilung Verschiedenes bearbeitet grundsätzlich nur Anträge, für die zuvor eine Aktenöffnungsgenehmigung durch den Aufsichtsrat erteilt wurde, andernfalls wird der Antrag aufgrund von Formfehlern abgelehnt.
- (b) Die Abteilung Verschiedenes nimmt hiermit jede durch § 5 (b) dieser Geschäftsordnung gedeckte Delegation an.
- (c) Die Abteilung Diverses führt ein Aktenzeichen, welches wie folgt aufgebaut ist, Elemente durch Minuszeichen getrennt:
- 1. Persönliche Kennung des Unterzeichners (frei wählbar jedoch je Unterzeichner immer identisch; Änderung der Kennung auf Antrag)
- 2. Fortlaufende Aktennummer, beginnend mit 0 und jeweils um 1 inkrementierend
- 2. Fortlaufende Vorgangsnummer, beginnend mit 100 und jeweils um 1 dekrementierend
- §8 Sonstiges
- (a) Die Reinigung der Mitarbeitertoilette hat wöchentlich zu erfolgen. Zuständig ist das jeweils dienstälteste Mitglied des Zentralrats oder seiner Unterorgane, welches noch nie eine Reinigung der Mitarbeitertoillete vorgenommen hat. Falls diese Kriterien auf kein einziges Mitglied zutrifft, so ist das Mitglied dessen letzter Toilettenreinigungsvorgang am weitesten zurückliegt.
- (b) Erfolgte Reinigungsarbeiten sind in einem öffentlichen Aushang zu protokollieren (vergl. SL-11 vom 20.10.2008)
- (c) Das Springen vom Beckenrand ist verboten!
- §9 Haftung
- (a) Der Aufsichtsrat und seine Unterorgane haften weder für nachhaltige Schäden die durch das Lesen dieser Geschäftsordnung entstehen, noch für die Garderobe.
- (b) Eine Antragstellung beim Aufsichtsrat erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Vorgangsnummer/Zeichen: AUR-30032009-004-001
Hiermit wird folgendes verfügt:
Die Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Diese Verfügung erfolgt durch Aufsichtsrat gemäß interner Abstimmung und da derzeit nur ein Kamel Mitlied des Aufsichtsrates ist erübrigt sich eine öffentliche Abstimmung.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Kindchen Atreju 20:25, 30. Mär. 2009 (CEST)
Bemerkungen: -keine-
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Anlage 1: Empfehlungen
Der Aufsichtsrat spricht an dieser Stelle Empfehlungen aus, die den Umgang mit seiner Geschäftsordnung vereinfachen, jedoch nicht rechtsverbindlich sind.
- 1) Anträge auf Stellen von Anträgen unterliegen einer Frist und sollten daher bevorzugt als Eilantrag vorgebracht werden.
- 2) Vor dem Stellen eines Antrages, welcher nicht vom Basisorgan Aufsichtsrat bearbeitet wird, ist es u.U. ratsam, eine Aktenöffnungsgenehmigung zu beantragen.