Allgäu-Gymnasium Kempten: Unterschied zwischen den Versionen
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Da in Absatz 3 [http://by.juris.de/by/EUG_BY_2000_Art57.htm Art. 57 BayEUG] dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin das Recht bzw. die Pflicht zugesprochen wird, die Schule nach außen zu vertreten, darf der Artikel ''Allgäu-Gymnasium Kempten'' im Folgenden nur von ebendiesen verändert werden. | Da in Absatz 3 [http://by.juris.de/by/EUG_BY_2000_Art57.htm Art. 57 BayEUG] dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin das Recht bzw. die Pflicht zugesprochen wird, die Schule nach außen zu vertreten, darf der Artikel ''Allgäu-Gymnasium Kempten'' im Folgenden nur von ebendiesen verändert werden. | ||
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Version vom 27. April 2009, 19:34 Uhr
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Aaaah, das wollte ich schon lange mal wieder machen... Das befriedigt ungemein! Kamillo 20:34, 27. Apr. 2009 (CEST)
Da in Absatz 3 Art. 57 BayEUG dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin das Recht bzw. die Pflicht zugesprochen wird, die Schule nach außen zu vertreten, darf der Artikel Allgäu-Gymnasium Kempten im Folgenden nur von ebendiesen verändert werden.
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