Benutzer:Schachtelkamel/Baustelle/Baustelle 4: Unterschied zwischen den Versionen

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(so, nen Namen braucht dat Ding noch)
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<div style="float:left; width:68%; padding:8px; margin:8px; border:1px solid grey; background:lavender;">
==Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter==
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===Präambel===
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|{{{3|Dieser Artikel}}} ist zu {{{1|[[schweiz]]}}}bezogen. Hilf mit, die Situation in {{{2|[[Norddeutschland]]}}} ausführlicher zu schildern!
§ 1 (1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZntRPgrR bezeichnet, verpflichtet sich, nach den im Folgenden festgelegten Regeln zu arbeiten.
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Vorlage für zu sehr länderbezogene Artikel. Syntax, in (Klammern) die Voreinstellungen:<br>
§ 1 (2) Alle Mitglieder im ZntRPgrR, im folgen als PgrR bezeichnet, arbeiten auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und Vertrauens zusammen.
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<nowiki>{{Bezogen|Übermäßiges Bezugsobjekt (Schweiz)|wünschenswertes Bezugsobjekt (Norddeutschland)|Bezugssubjekt (Dieser Artikel
 
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)|Flaggen-Bild inkl. Dateierweiterung (Schweiz)}}</nowiki>[[Kategorie:Artikelschmuck-Vorlagen]]</noinclude>
§ 1 (3) Die Beschlußfassung der ZntRPgrR ist nichtöffentlich, Protokolle werden nicht erstellt. Alle PgrR haben über die internen Vorgänge des ZentRPgrR absolutes Stillschweigen zu bewahren.
 
 
 
§ 1 (4) Es ist das Bestreben des ZntRPrgR, die Zahl der PrgR soweit wie möglich zu erhöhen. Siehe dazu auch § 2(4).
 
 
 
===<big>PETER&OLGA: P</big>rogramm für <big>E</big>ffizienz, Ver<big>T</big>rauen, V<big>ER</big>schwiegenheit und K<big>OL</big>le<big>G</big>i<big>A</big>lität ===
 
====§ 2 Mitglieder und Positionen====
 
 
 
§ 2(1) Der Vorsitzende, im Folgenden Vstzd genannt, wird durch Wahlen mittels einfacher Mehrheit bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.
 
 
 
§ 2 (2) Der Vstzd kann jederzeit, befristet oder auf eine bestimme Sache bezogen, seinen Vorsitz an einen anderen PrgR seiner Wahl delegieren.
 
 
 
§ 2(3) Der stellvertretende Vorsitzende wird ebenfalls mit einfacher Mehrheit gewählt. Er vertritt den Vorsitzenden in jeglicher Funktion, falls dieser untätig ist. Untätig ist der Vstzd in diesem Sinne dann, wenn er länger als 24 Stunden keine ZntRPrgR-relvanten Vorgänge getätigt hat. Die Gründe der Untätigkeit spielen hierfür keine Rolle; aus der vorgenannten Untätigkeit erwachsen dem Vstzd keine Maßregelgründe nach § 12 Rgln. Bei dauernder Untätigkeit ist jedoch zu erwägen, ob nicht ein neuer Vstzd gewählt werden sollte.
 
 
 
§ 2(4) Der ZntRPrgR kann jederzeit einstimmig die Aufnahem neuer PrgR beschließen.
 
 
 
§ 2(5) Es kann jederzeit mit einfacher Mehrheit ein neuer Vstzd sowie ein neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt werden; die alten Inhaber dieser Positionen werden damit ihres Amtes enthoben.
 
 
 
§ 2(6) Der Vstzd kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er [[Lust]] hat.
 
 
 
====§ 3 Eingaben====
 
 
 
§ 3(1) Eine Eingabe gilt als ordnungsgemäß beim ZntRPgrR eingereicht, wenn
 
 
 
#Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde.
 
#Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist.
 
#Der Postbote die Post richtig einwirft.
 
 
 
§ 3(2) Die Post gilt als korrekt eingeworfen, wenn sie auf der Seite [[Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Posteingang]] eingestellt und korrekt einsortiert wurde.
 
 
 
§ 3(3) Als korrekt einsortiert gilt die Post, wenn der Postbote
 
#Für ein neues Anliegen eine neue, sachlich angemessene Überschift wählt
 
#Für eine auf ein anderes Anliegen sich beziehende oder im Rahmen eines anderen Anliegens vom ZntrRPgrR eingeforderte Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage ''keine'' neue Überschrift wählt, sondern die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sachlich korrekt unter die Überschrift des Anliegens einordnet, auf welches die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sich bezieht
 
#Als sachlich angemessen gilt die Überschrift, wenn sie ''keine'' Nummer enthält, sondern den Vorgang oder das Anliegen mit knappen und klaren Worten ohne [[POV]] sachlich richtig beschreibt
 
#Überschriften, die Nummern enthalten, sind unzulässig. Postboten, die solche unzulässigen Überschriften erstellen, werden ermahnt, oder, im Wiederholungsfall, gerügt.
 
 
 
====§ 4 Aktenzeichen (AZ)====
 
 
 
§ 4(0) ''Jedes'' von außen an den ZntRPgrR gerichtete Schriftstück muß ein korrektes AZ tragen. Die Verantwortung dafür trägt der Postbote. Das AZ muss in der beschriebenen Form aufgebaut sein:
 
 
 
§ 4(1) --gestrichen--
 
 
 
§ 4(2) Die 0 an erster Stelle.
 
 
 
§ 4(3) --gestrichen--
 
 
 
§ 4(4) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.
 
 
 
§ 4(5) Der kleingeschriebene letzte Buchstabe des Wochentags.
 
 
 
§ 4 (5.1) Um den Sprachgewohnheiten der ostdeutschen Minderheit im ZntRPrgR gerechtzuwerden, ist der sechste Tag der Woche als ''d/g'' abzukürzen.
 
 
 
§ 4(6) Die laufende Nummer in der Form xx-XX-yy, wobei xx zwei kleingeschriebene Buchstaben, XX zwei großgeschrieben Ziffern und yy zwei kleingeschriebene [[Diakritische Zeichen]] symolisieren. Ein gültiges AZ wäre z. B. 0 24/06/09 h gh-01-ťā
 
 
 
§ 4(7) Das erste laufende Nummer jedes Anliegens kann frei gewählt werden, jede Folgeeingabe auf dieses Anliegen wird in allen drei Gliedern der laufenden Nummer ''fortschreitend'' behandelt.
 
 
 
§ 4(8) Das diakritische Zeichen ist dem folgendem Alphabet zu entnehmen:
 
:::ą ъ č ₫ ә ╒ ġ Һ ï ij ķ ℓ м ŋ ō ṗ q ř ٸ ť ữ ṿ ŵ x ŷ ž
 
 
 
====§ 5 --gestrichen--====
 
 
 
§ 5(3) --gestrichen--
 
 
 
====§ 6 Vertraulichkeit, Nichtöffentlichkeit von ZntRPrgR-internen Sitzungen====
 
 
 
§ 6 (1) In Beachtung der Präambel § 1(2) und (3) ist der [[Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Vorgänge|Sitzungsraum]] der PrgR nichtöffentlich. Jeder PrgR hat über die Vorgänge in demselben Stillschweigen zu bewahren. Kein nicht-PrgR ist befugt, diese Seite zu lesen.
 
 
 
§ 6 (2) Um nachzuweisen, daß die Vertraulichkeit des ZntRPrgR gewahrt wurde, ist hinreichend, daß externe Kamele interne PrgR-Vorgänge nicht zitieren, kolportieren oder sonstwie breittreten. Sollten sie dergleichen tun, muß der Vtzd die Betreffenden aufs Strengste rügen oder mecklenburgvorpommern. Externe Kamele können sich vom Vorwurf der ZntRPrgR-Spionage reinwaschem, indem sie per [[:Wiki:Hilfe:Versionen#Versionen vergleichen|''„Diff.-Link“'']] nachweisen, welcher PrgR ihnen die internen ZntRPrgR-Vorgänge regelwidrig mitgeteilt hat.
 
 
 
§ 6 (3) Ein solcher PrgR, der die Vertraulichkeit des ZntRPgrR mißachtet hat, ist vom Vstzd strengstens zu mecklenburgvorpommen. Ein Ausschluß des Delinquenten aus dem ZntrRPrgR ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
 
 
 
§ 6 (4) Sämtliche Vorschriften der SplRgln im Bezug auf Formalien gelten bei der internen Beratung des ZntRPrgR nur abgeschwächt. Die Einordnung der Schrifstücke in Akten und deren Beschriftung sollte logisch und sinngemäß richtig sein. Aktenzeichen sollten wenn möglich hier und da verwendet werden, um Mißverständnisse zu minimieren. Die Verwendung von Vorlagen sollte nicht völlig dem gesunden Kamelverstand widersprechen.
 
 
 
§ 6 (5) Sollte in der internen Beratung des PrgR das Chaos überhand nehmen, ist der Vstzd befugt und verpflichtet, die Ordnung durch re-Katalogisierung, Archivierung und der nachträglichen Vergabe und Änderung von Aktenzeichen wiederherzustellen. Die anderen PrgR vertrauen dem Vstzd. in dieser Hinsicht und sind nicht sauer, wenn ihre Akten geändert werden.
 
 
 
§ 6 (7) § 19 der SplRgln gilt in der internen Beratung der PrgR nicht. PrgR reden sich untereinander mit "werter Kollege" oder einer ähnlichen Anrede an. Dies gilt auch für den Vstzd. Auf anderen Seiten des Bürokratenspiels ist die Gültigkeit von § 14 unbeschadet.
 
 
 
§ 6 (8) Die Zustimmung des ZntRPrgR zu der den obigen §§ entsprechenden Regeländerung gem. §4a Rgln gilt mit der Annahme dieser Geschäftsordnung als erteilt.
 
 
 
====§ 7 Ablauf bei Anträgen auf Regeländerung (Antg.a.R.-äng.)====
 
 
 
§ 7(1) Ein Antg.a.R.-äng. muss gemäß § 3 richtig gestellt worden sein.
 
 
 
§ 7(2) --gestrichen--
 
 
 
§ 7(3) Wenn eine Regeländerung (R.-Äng.) erfolgen soll, muss die alte Bestimmung im Antrag enthalten sein. Dies muss in kursiver Schrift erfolgen.
 
 
 
§ 7(4) Wenn eine neue Regel hinzukommen soll, muss die neue Regel die nächste freie natürliche Paragraphenzahl einnehmen.
 
 
 
§ 7(5) Bei Organen muss eine Überprüfung von bestimmten Punkten erfolgen, die ein PrgrR vornimmt. Dies hat in Form eines Gutachten zu erfolgen. Näheres legt der Vstzd im eigenen Ermessen fest.
 
 
 
§ 7(6) --siehe Absatz (5)--
 
 
 
§ 7(7) I Sollte der Antg.a.R.-äng. wider Erwarten mängelfrei sein, läßt der Vstzd den Antg.a.R.-äng zu Abstimmung zu (Siehe § 7 (10) ). Bei Formfehlern im Antrag wird der Vstzd diese dem Antragsteller im Rahmen einer vorläufigen Ablehnung zur Wiedervorlage mitteilen. Bei inhaltlichen Mängeln des Antg.a.R.-äng. entscheidet der Vstzd nach Beratung mit den PrgRn, ob
 
:a) die Mängel mittels eine Veränderung des Antg.a.R.-äng. durch den ZntrRPrgR korrigiert werden können, ob
 
:b) die Mängel schwerwiegender systemischer Natur sind und der Antg.a.R.-äng. unwidderuflich abzulehnden ist, um Schaden von der Bürokratie abzuwenden (s.a. § 7(9) ), oder ob
 
:c) dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, die inhaltlichen Mängel zu korrigieren, indem nach einer vorläufgen Ablehnung des Antg.a.R.-äng. der Antg.a.R.-äng. zur korrektur und Wiedervorlage zugelassen wird. In diesem Fall wird der ZntRPrgR eventuell ein Gutachten erstellen, welches die Mängel genau benennt und evetuell Verbesserungsvorschläge abgibt.
 
II Der ZntRPrgR bewertet den Antg.a.R.-äng. inhaltlich auf Grundlage der SplRgln, der Unveränderlichen Rahmenregeln und des Geists der Bürokratie.
 
 
 
§ 7(8) Je nach Schwere der sachlichen oder formalen Mängel wird der ZntRPgrR den Antragsteller des Antg.a.R.-äng. eventuell verwarnen, rügen oder mecklenburgvorpommern.
 
 
 
§ 7(9) Nach § 7(7) b) '''endgültig abgelehnte''' Antg.a.R.-äng.en können - auch in veränderter Form - '''nicht''' wieder vorgelegt werden. Wurde hingegen seitens des ZentRPgrR eine Nachfrist gesetzt oder ein Antg.a.R.-äng. mit Änderungsvorschlägen oder formalen bzw. sachlichen Mängeln an den Antragsteller zurückverwiesen, so ist eine Wiedervorlage zulässig. Hierbei zu beachten ist aber § 4(7) und § 3(3) 2.
 
 
 
§ 7 (10) Nach Beseitigung eventueller Mängel stimmt der ZntRPrgR über den Antg.a.R.-äng. ab und genehmigt diesen mit den Stimmen von mindestens zwei Kamelen.
 
 
 
§ 7(11) Die obigen Absätze (1) bis (10) gelten ausschließlich für Antg.a.R.-äng. von ''Fremdorganen''. Bei Antg.a.R.-äng. von PgrRn gilt stattdessen §1 (2) und (3) in verschäftem Ausmaß. Die interne Beantragung und Bearbeitung von R.-äng.en erfolgt in diesem Falle formlos und nichtöffentlich; die Verabschiedung der R.-äng. erfolgt wie bei Fremd-Antg.a.R.-äng. per Abstimmung mit 2-Kamel-Mehrheit.
 
 
 
====§ 8 Rechtsmittel====
 
 
 
(1) Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des ZntRPrgR betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.
 
 
 
(2) Der Widerspruch ist bis zum Beginn der siebten Essenspause nach Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung einzulegen. Die PrgR gehen zu Tisch um 8:00 Uhr (Frühstück), um 10:30 (Imbiss), um 12:30 Uhr (Mahlzeit), um 15:45 (Vesper) und um 19:00 Uhr (Abendbrot).
 
 
 
(3) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 2 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.
 
 
 
(4) Abweichend von den übrigen Vorgängen sind Widersprüche im Unterschriftenfeld vor dem Namensschriftzug mit der Formel "Mit vorzüglicher Hochachtung" abzuschließen. Die Unterlassung dieser Grußformel führt zur Niederschlagung des Widerspruchs.
 
 
 
(5) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.
 
 
 
(6) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen PrgR getroffen wurde, so entscheidet ein anderer PrgR über den Widerspruch.
 
 
 
(7) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten ZntRPrgR gemeinschaftlich gefällte Entscheidung, so entscheidet der gesamte ZntRPrgR unter Würdigung des Einspruchs durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
 
 
 
(8) Alternativ zu § 8 (6) und (7) kann der ZntRPrgR die Behandlung von Rechtmittlen auch an ein geeignetes Unterorgane des ZntRPgrR delegieren (Zentralrat - Petitionsausschuß).
 

Version vom 28. Juli 2009, 12:08 Uhr

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