Benutzer Diskussion:92.196.92.170: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | ::Eben: ''ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung''. Das hat aber nicht zur Folge, dass deswegen jeder Tätigkeit generell eine Rechtsverletzung unterstellt werden muss, so wie du es hier praktizierst. Damit hast du schon viel kaputt gemacht und so stur wie du bist, wird noch mehr kaputt gehen! |
Version vom 3. August 2009, 22:13 Uhr
LG Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 O 151/07
Entscheidungsdatum: 23.05.2007
Normen: §§ 97 Abs. 1 S. 1, 2. HS, 85 Abs. 1, 19a UrhG, § 1004 BGB, §§ 9 – 11 TDG
Leitsätze der Redaktion:
Wird eine illegale Datei für mindestens 30 Tage auf dem eigenen Server vorgehalten, haftet der Betreiber des
Servers als Host-Provider ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Quelle - - Luzifers Freund 22:07, 3. Aug. 2009 (NNZ)
- Grundsatzurteil: Wird eine illegale Datei für mindestens 30 Tage auf dem eigenen Server vorgehalten, haftet der Betreiber des Servers als Host-Provider ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung. - - Luzifers Freund 22:11, 3. Aug. 2009 (NNZ)
- Eben: ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung. Das hat aber nicht zur Folge, dass deswegen jeder Tätigkeit generell eine Rechtsverletzung unterstellt werden muss, so wie du es hier praktizierst. Damit hast du schon viel kaputt gemacht und so stur wie du bist, wird noch mehr kaputt gehen!