News:2010-10-27 – Straßenzugang bleibt gebührenpflichtig: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Datei|Modernes Radiogrät.jpg|200px}}'''Laubzieg'''. Vor einiger [[Zeit]] führte die ''Zaster-Entwende-Gesellschaft'' (kurz Z-E-G) die [[Rundfunk]]gebühr auf den Straßenzugang ein. Begründet wurde die [[Beitrag|Gebühr]]enpflicht damit, dass auf Großleinwänden im öffentlichen Straßenraum neuerding regelmäßig öffentlich-rechtliche Rundfunksender als "Public Viewing" präsentiert werden. Diese Großleinwände wurde kurz vor Einführung der Abgabe eigens zum [[Zweck]] der Ausweitung der Gebührenpflicht installiert. Weiterhin habe jedes [[Kamel]] mit Straßenzugang die Möglichkeit, in Gaststätten fern zu sehen oder aber das TV-Programm im Schaufenster eines Rundfunkfachgeschäft zu betrachten. Ferner bieten viele [[Supermarkt|Supermärkte]] beim Einkaufen kostenloses Radioprogramm. Dass das Programm der öffentlich Rechtlichen auch tatsächlich von Kamelen so genutzt wird, ist nebensächlich, wichtig ist nur, dass [[IHNEN]] die dazu Möglichkeit gegeben wird. Für viele Kamele war diese Begründung ein Farce, sie verweigerten die Zahlung und zogen vor [[Gericht]]. Dennoch sahen es die hohen Richter in Laubzieg nun genau so und urteilten, dass Rundfunkgebühren auch auf den Straßenzugang zu zahlen sind. Einzig wer im Geschlossenen Vollzug sitzt oder aber aus [[Krankheit]]sgründen eine Nervenheilanstalt nicht verlassen darf, der müsse die Gebühr nicht entrichten - vorausgesetzt auf dem Flur oder in den Gängen ist nicht doch noch irgendwo ein kleines [[Radio]] versteckt.
 
{{Datei|Modernes Radiogrät.jpg|200px}}'''Laubzieg'''. Vor einiger [[Zeit]] führte die ''Zaster-Entwende-Gesellschaft'' (kurz Z-E-G) die [[Rundfunk]]gebühr auf den Straßenzugang ein. Begründet wurde die [[Beitrag|Gebühr]]enpflicht damit, dass auf Großleinwänden im öffentlichen Straßenraum neuerding regelmäßig öffentlich-rechtliche Rundfunksender als "Public Viewing" präsentiert werden. Diese Großleinwände wurde kurz vor Einführung der Abgabe eigens zum [[Zweck]] der Ausweitung der Gebührenpflicht installiert. Weiterhin habe jedes [[Kamel]] mit Straßenzugang die Möglichkeit, in Gaststätten fern zu sehen oder aber das TV-Programm im Schaufenster eines Rundfunkfachgeschäft zu betrachten. Ferner bieten viele [[Supermarkt|Supermärkte]] beim Einkaufen kostenloses Radioprogramm. Dass das Programm der öffentlich Rechtlichen auch tatsächlich von Kamelen so genutzt wird, ist nebensächlich, wichtig ist nur, dass [[IHNEN]] die dazu Möglichkeit gegeben wird. Für viele Kamele war diese Begründung ein Farce, sie verweigerten die Zahlung und zogen vor [[Gericht]]. Dennoch sahen es die hohen Richter in Laubzieg nun genau so und urteilten, dass Rundfunkgebühren auch auf den Straßenzugang zu zahlen sind. Einzig wer im Geschlossenen Vollzug sitzt oder aber aus [[Krankheit]]sgründen eine Nervenheilanstalt nicht verlassen darf, der müsse die Gebühr nicht entrichten - vorausgesetzt auf dem Flur oder in den Gängen ist nicht doch noch irgendwo ein kleines [[Radio]] versteckt.

Version vom 5. Mai 2011, 00:02 Uhr

Die aktuellsten Erregnisse:
Modernes Radiogrät.jpg

Laubzieg. Vor einiger Zeit führte die Zaster-Entwende-Gesellschaft (kurz Z-E-G) die Rundfunkgebühr auf den Straßenzugang ein. Begründet wurde die Gebührenpflicht damit, dass auf Großleinwänden im öffentlichen Straßenraum neuerding regelmäßig öffentlich-rechtliche Rundfunksender als "Public Viewing" präsentiert werden. Diese Großleinwände wurde kurz vor Einführung der Abgabe eigens zum Zweck der Ausweitung der Gebührenpflicht installiert. Weiterhin habe jedes Kamel mit Straßenzugang die Möglichkeit, in Gaststätten fern zu sehen oder aber das TV-Programm im Schaufenster eines Rundfunkfachgeschäft zu betrachten. Ferner bieten viele Supermärkte beim Einkaufen kostenloses Radioprogramm. Dass das Programm der öffentlich Rechtlichen auch tatsächlich von Kamelen so genutzt wird, ist nebensächlich, wichtig ist nur, dass IHNEN die dazu Möglichkeit gegeben wird. Für viele Kamele war diese Begründung ein Farce, sie verweigerten die Zahlung und zogen vor Gericht. Dennoch sahen es die hohen Richter in Laubzieg nun genau so und urteilten, dass Rundfunkgebühren auch auf den Straßenzugang zu zahlen sind. Einzig wer im Geschlossenen Vollzug sitzt oder aber aus Krankheitsgründen eine Nervenheilanstalt nicht verlassen darf, der müsse die Gebühr nicht entrichten - vorausgesetzt auf dem Flur oder in den Gängen ist nicht doch noch irgendwo ein kleines Radio versteckt.