Projekt:Bürokratenspiel/11. Runde/Zentralrat der Paragraphenreiter/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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:(d)Der Vorstand gemäß §3(a) darf jegliche Pflichten und Rechte jederzeit zeitweilig auf den stellvertredenden Vorstand gemäß §3(c) übertragen. | :(d)Der Vorstand gemäß §3(a) darf jegliche Pflichten und Rechte jederzeit zeitweilig auf den stellvertredenden Vorstand gemäß §3(c) übertragen. | ||
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===§3: Ämter=== | ===§3: Ämter=== |
Version vom 17. Januar 2012, 18:03 Uhr
Zentralrat der Paragraphenreiter • Geschäftsordnung • Besprechung • Vorstandszimmer
Geschäftsordnung
§1: Allgemeines
- (a)Es gibt keine Abkürzung für den Zentralrat für Paragraphenreiter. Eventuelle Versuche werden abgelehnt.
- (b)Die Mitglieder des Zentralrates für Paragraphenreiter können als Paragraphenreiter bezeichnet werden.
§2: Vorgänge
- (a)Anträge und dergleichen haben auf der Seite der Vorgänge zu erfolgen, da der Zentralrat für Paragraphenreiter bislang keine entsprechende Seite besitzt. Der Besprechungsraum ist intern.
- (b)Der Zentralrat für Paragraphenreiter ist berechtigt, Anträge ohne jegliche Begründung abzulehnen.
- (c)Über das Annehmen oder Ablehnen von Anträgen und dergleichen bestimmt der Zentralrat für Paragraphenreiter in einer Abstimmung in einer Besprechung. Sollte die Abstimmung unentschieden ausgehen, darf der gemäß §3(a) Vorsitzende entscheiden.
- (d)Der Vorstand gemäß §3(a) darf jegliche Pflichten und Rechte jederzeit zeitweilig auf den stellvertredenden Vorstand gemäß §3(c) übertragen.
- (e)An den Vorstand gerichtete Formulare, im Vorstandszimmer einzureichen, dürfen eine Mindestfrist von zwei Tagen haben. Eine kürzere Frist kann nicht berücksichtigt werden, das Formular, was auch immer es ist, wird abgelehnt.
§3: Ämter
- (a) Der Vorstand ist stets das dienstälteste Mitglied.
- (b) Falls eine 100%-Mehrheit vorliegt, darf der Zentralrat für Paragraphenreiter seine Vorstand absetzten und neu wählen.
- (c) Der stellvertretende Vorstand wirde vom Vorstand zu einem beliebigem Zeitpunkt gewählt.
§4: Änderungsbestimmungen
- (a)Der Vorstand ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern.
- (b)Andere Paragraphenreiter dürfen jederzeit einen Antrag auf Änderung dieser Geschäftsordnung stellen, dieser darf jedoch vom Vorstand abgelehnt werden.