Frage:Wenn jemand vom Zug erfasst wird und über mehrere Kilometer mitgeschleift wird, kann ich dann als Zugbegleiter eine erhöhtes Fahrgeld kassieren, wegen Schwarzfahrerei?: Unterschied zwischen den Versionen
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Theoretisch ja, allerdings ist im Fahrpreis die Nutzung der Zuginnenräume mit inbegriffen, die dieser Fahrgast ja nicht beansprucht hat. Dafür gibt es aber kein Tarifabkommen, welches angewendet werden könnte. Das dürfte ein kalkulatorischer Albtraum werden und lohnt sich erst, wenn es nicht nur ein paar Kilometer sind. Ausserdem bedingt das Delikt "Schwarzfahrerei" einen Vorsatz der Erschleichung dieser Dienstleistung, was in diesem Fall dem Fahrgast schwer nachzuweisen sein wird. | Theoretisch ja, allerdings ist im Fahrpreis die Nutzung der Zuginnenräume mit inbegriffen, die dieser Fahrgast ja nicht beansprucht hat. Dafür gibt es aber kein Tarifabkommen, welches angewendet werden könnte. Das dürfte ein kalkulatorischer Albtraum werden und lohnt sich erst, wenn es nicht nur ein paar Kilometer sind. Ausserdem bedingt das Delikt "Schwarzfahrerei" einen Vorsatz der Erschleichung dieser Dienstleistung, was in diesem Fall dem Fahrgast schwer nachzuweisen sein wird. | ||
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+ | Im Prinzip ja. Allerdings wird die Entscheidung schwierig sein, an welches Körperteil die Zahlungsforderung zu richten ist. Vom fahrenden Zug aus sollte die Taschenpfändung unterbleiben, da sonst auch noch entschieden werden müsste, welches Körperteil die Zahlungsaufforderung ausspricht. | ||
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+ | Dein Kollege Mööepdorn |
Version vom 21. März 2013, 20:58 Uhr
Kameloid
Theoretisch ja, allerdings ist im Fahrpreis die Nutzung der Zuginnenräume mit inbegriffen, die dieser Fahrgast ja nicht beansprucht hat. Dafür gibt es aber kein Tarifabkommen, welches angewendet werden könnte. Das dürfte ein kalkulatorischer Albtraum werden und lohnt sich erst, wenn es nicht nur ein paar Kilometer sind. Ausserdem bedingt das Delikt "Schwarzfahrerei" einen Vorsatz der Erschleichung dieser Dienstleistung, was in diesem Fall dem Fahrgast schwer nachzuweisen sein wird.
Höckeres Wesen
Im Prinzip ja. Allerdings wird die Entscheidung schwierig sein, an welches Körperteil die Zahlungsforderung zu richten ist. Vom fahrenden Zug aus sollte die Taschenpfändung unterbleiben, da sonst auch noch entschieden werden müsste, welches Körperteil die Zahlungsaufforderung ausspricht.
Glückauf! Dein Kollege Mööepdorn