Kacke am Dampfer: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach einem Urteil des Internationalen Seegerichtshofs (Aktenzeichen WC/3067) ist das Absetzen der Meldung '''K.a.D.''' nicht statthaft, wenn auf dem Dampfer lediglich das [[Klopapier]] ausgegangen oder die [[Toilette]] verstopft ist. | Nach einem Urteil des Internationalen Seegerichtshofs (Aktenzeichen WC/3067) ist das Absetzen der Meldung '''K.a.D.''' nicht statthaft, wenn auf dem Dampfer lediglich das [[Klopapier]] ausgegangen oder die [[Toilette]] verstopft ist. | ||
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Version vom 2. August 2005, 18:42 Uhr
Kacke am Dampfer ist die offizielle Notfallmeldung in der Wasserschifffahrt. Gemäß §§ 881 ff. SeeSchStrO muss die Meldung K.a.D. dreimal hintereinander über die Seefunk-Notruffrequenzen 2182 kHz oder 121 MHz abgesetzt werden, wenn Gefahr für Weib und Leben besteht oder wenn die Kacke ein solches Ausmaß annimmt, dass der Schiffsführer nicht mehr weiter weiß.
Nach einem Urteil des Internationalen Seegerichtshofs (Aktenzeichen WC/3067) ist das Absetzen der Meldung K.a.D. nicht statthaft, wenn auf dem Dampfer lediglich das Klopapier ausgegangen oder die Toilette verstopft ist.