Nicht liebenswerte Kamele: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Nicht liebenswerte Kamele''' gibt es nicht!
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==juristische Grundlage==
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* Artikel 1 der [[Grundgesetz|Grundrechte]] lautet:
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:(1) Die Würde des [[Kamel]]s ist unantastbar. '''Kamele zu lieben''' '''und''' sie '''wertzuachten''' ist eine Selbstverpflichtung und die Verpflichtung aller anderen Lebewesen.
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:(2) Das Volk der Kamele bekennt sich darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Kamelrechten als Grundlage jeder kameligen Gemeinschaft ([[Herde]]), des [[Friedens]] und der [[Gerechtigkeit]] in der Welt.
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:(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden [[Kameltreiber]], [[Kamelspinnen]], [[Kamele|Kamele jeder Art]], die Gesetzgebung, Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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* Artikel 2 der [[Grundgesetz|Grundrechte]]:
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:(1) Jedes Kamel hat das [[Recht]] geliebt, getränkt und gefüttert zu werden. (vgl. auch [[Bibel|Kamele in der Bibel]]) Es hat das Recht auf Spucken und freie Entfaltung der Persönlichkeit (inkl. Mundgerucht und akustische Verdauungs-Kontroll-Signale), soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die [[verfassung]]smäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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[[Kategorie: Kamele]] [[Kategorie: Recht]]

Version vom 16. März 2006, 17:43 Uhr

Allgemeines

Nicht liebenswerte Kamele gibt es nicht!

juristische Grundlage

(1) Die Würde des Kamels ist unantastbar. Kamele zu lieben und sie wertzuachten ist eine Selbstverpflichtung und die Verpflichtung aller anderen Lebewesen.
(2) Das Volk der Kamele bekennt sich darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Kamelrechten als Grundlage jeder kameligen Gemeinschaft (Herde), des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Kameltreiber, Kamelspinnen, Kamele jeder Art, die Gesetzgebung, Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jedes Kamel hat das Recht geliebt, getränkt und gefüttert zu werden. (vgl. auch Kamele in der Bibel) Es hat das Recht auf Spucken und freie Entfaltung der Persönlichkeit (inkl. Mundgerucht und akustische Verdauungs-Kontroll-Signale), soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.