Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Zentralrat der Paragraphenreiter/Konferenzraum/Besprechung: Unterschied zwischen den Versionen
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{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Bemerkung|AR-Anm-Int-27/11.vcq23-hqx|Entwurf einer Geschäftsordnung|Ich rege an, die Passagen aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu übernehmen, welche de facto besagen, dass, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, jedes Kamel ohne große Abstimmung an der Geschäftsordnung herumbasteln kann. Eine entsprechende Rumpf-Geschäftsordnung kann relativ schnell verabschiedet und dann nach und nach in Einzelarbeit erweitert werden.|[[Kamel:Die Sockenpuppe vom Wutzofant|Die Sockenpuppe vom Wutzofant]] 01:36, 5. Aug 2006 (CEST)|[[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung]]}} | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Bemerkung|AR-Anm-Int-27/11.vcq23-hqx|Entwurf einer Geschäftsordnung|Ich rege an, die Passagen aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu übernehmen, welche de facto besagen, dass, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, jedes Kamel ohne große Abstimmung an der Geschäftsordnung herumbasteln kann. Eine entsprechende Rumpf-Geschäftsordnung kann relativ schnell verabschiedet und dann nach und nach in Einzelarbeit erweitert werden.|[[Kamel:Die Sockenpuppe vom Wutzofant|Die Sockenpuppe vom Wutzofant]] 01:36, 5. Aug 2006 (CEST)|[[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung]]}} | ||
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<center>'''Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter'''</center> | <center>'''Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter'''</center> | ||
− | === Artikel A | + | === Artikel A: Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter === |
(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind Kamele oder kamelartige Tiere. Anderen Lebensformen bleibt die Mitgliedschaft verwehrt. | (1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind Kamele oder kamelartige Tiere. Anderen Lebensformen bleibt die Mitgliedschaft verwehrt. | ||
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(3) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt. | (3) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt. | ||
− | ==== Artikel A.1 | + | (4) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter arbeiten ehrenamtlich. Folglich dürfen insbesondere keine Schreib- oder sonstigen Gebühren erhoben werden. Diese Regelung gilt nicht für Bestechungsgelder. |
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+ | (5) Jedes Zentralratsmitglied darf von seinem Amt als Zentralreiter zurücktreten. Der Vorsitzende bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist. | ||
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+ | ==== Artikel A.1: Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter ==== | ||
(1) Der Vorsitz des Zentralrats wird von einem seiner Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien]] und auf der Gremiumsseite des Zentralrats ausreichend zu kennzeichnen. | (1) Der Vorsitz des Zentralrats wird von einem seiner Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien]] und auf der Gremiumsseite des Zentralrats ausreichend zu kennzeichnen. | ||
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(4) Verlässt der Vorsitzende den Zentralrat, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz (3) beschrieben gewählt. | (4) Verlässt der Vorsitzende den Zentralrat, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz (3) beschrieben gewählt. | ||
− | + | ==== Artikel A.2: Ferienausschuss ==== | |
− | ==== Artikel A. | ||
(1) Der ''Ferienausschuss'', der ein nicht ständiges Untergremium des Zentralrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Zentralrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert sind. Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn die Mitglieder eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt haben. Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose. | (1) Der ''Ferienausschuss'', der ein nicht ständiges Untergremium des Zentralrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Zentralrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert sind. Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn die Mitglieder eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt haben. Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose. | ||
− | (2) Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Zentralrats. Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Zentralrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Hat der Vorsitzende des Zentralrats keinen Stellvertreter bestimmt, so wird der Vorsitzende des Ferienausschusses wie in Artikel | + | (2) Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Zentralrats. Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Zentralrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Hat der Vorsitzende des Zentralrats keinen Stellvertreter bestimmt, so wird der Vorsitzende des Ferienausschusses wie in Artikel A.1 Absatz (3) von den Mitgliedern des Ferienauschusses gewählt. Eine Liste der Mitglieder ist mit der Einberufung des Ferienausschusses zu veröffentlichen. Der Ferienausschuss hat unverzüglich die gegenseitige Vertretung der Einzelposten innerhalb des Zentralrats mindestens für die Zeit seines Bestehens zu regeln, soweit dies noch nicht erfolgt ist. |
− | (3) Die Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Ferienausschuss einberufen und der Vorsitzende des Ferienausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Zentralrat, dessen Mitglieder oder dessen Vorsitzenden beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Mitglieder und Vorsitzenden sinngemäß. Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Zentralrats steht. | + | (3) Die Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Ferienausschuss einberufen und der Vorsitzende des Ferienausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes (1) feststellt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Zentralrat, dessen Mitglieder oder dessen Vorsitzenden beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Mitglieder und Vorsitzenden sinngemäß. Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Zentralrats steht. |
(4) Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. Er endet auch, sobald genügend Mitglieder des Zentralrats, deren Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, gemeinsam oder einzeln dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangen. Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden. Mit der Auflösung des Ferienausschusses gehen die Aufgaben und Befugnisse wieder an den Zentralrat über. | (4) Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. Er endet auch, sobald genügend Mitglieder des Zentralrats, deren Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, gemeinsam oder einzeln dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangen. Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden. Mit der Auflösung des Ferienausschusses gehen die Aufgaben und Befugnisse wieder an den Zentralrat über. | ||
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(5) Es ist dem Ferienausschuss untersagt, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden. | (5) Es ist dem Ferienausschuss untersagt, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden. | ||
− | + | === Artikel B: Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter === | |
− | === Artikel B | ||
− | (1) Anträge an den | + | (1) Anträge an den Zentralrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden. |
− | (2) Schriftliche Anträge müssen unter Angabe | + | (2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung auf der [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Anträge|allgemeinen Antragsseite]] oder, falls vorhanden, auf der vom Zentralrat eingerichteten Antragsseite gestellt werden. |
− | (3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom | + | (3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Zentralrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet. |
(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich. | (4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich. | ||
− | (5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden | + | (5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Regeln|Spielregeln]] oder [[Bürokratenspiel#Unveränderliche Rahmenregeln|unveränderlichen Rahmenregeln]] erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt. |
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− | + | === Artikel C: Entscheidungen des Zentralrats === | |
− | ( | + | (1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Zentralrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. |
− | + | (2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Ansprüche auf Finderlohn sind ausgeschlossen. | |
− | ( | + | (3) Entscheidungen des Zentralrats der Paragraphenreiter kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Abstimmung, in Ausnahmefällen auch durch Notverordnung zustande. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig. |
− | ( | + | (4) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Zentralratsmitglied in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat. |
− | + | ==== Artikel C.1: Entscheidungsfindung durch Abstimmung ==== | |
− | ( | + | (1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung. |
− | ( | + | (2) Über die dem Zentralrat vorgelegte Begehren wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen. |
− | ( | + | (3) Eine Vorlage wird angenommen, sobald ihr Zustandekommen von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden. |
− | ( | + | (4) Eine Vorlage ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Absatz (2) Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden. |
− | + | ==== Artikel C.2: Notverordnung ==== | |
− | ( | + | (1) Liegt nach Auffassung eines Zentralreiters ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält. |
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− | + | (2) Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen. | |
− | ( | + | (3) Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Zentralrats. |
− | ( | + | (4) Ist ein Zentralreiter der Meinung, dass eine von einem anderen Mitglied beschlossene Notverordnung unrechtmässig war, so ist dies dem Vorsitzenden des Zentralrats mittels des ordentlichen Beschwerdeformulars vorzubringen. Dieser entscheidet verbindlich, möglicherweise nach Beratung mit dem Zentralrat und seinen Mitgliedern, ob dem Spielleiter ein Antrag gemäss §6 Absatz (b) oder (c) der Spielregeln zu stellen ist. Auch eine Aufhebung der in der Notverordnung getroffenen Massnahmen für die Zukunft, bei Vorliegen von wichtigen Gründen auch für die Vergangenheit, ist dem Vorsitzenden gestattet, allerdings ist auf die Interessen der vom Entscheid der Notverordnung betroffenen Organe oder Einzelkamele Rücksicht zu nehmen. |
− | + | === Artikel D: Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz === | |
− | (1) Die | + | (1) Die Abhaltung der Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz (a) der Regeln muss dem Zentralratsvorsitzenden mittels Antrag vorgebracht werden. Im Antrag ist ein wählbarer Kandidat als Abgeordneter vorzuschlagen. |
− | (2) | + | (2) Der Vorsitzende leitet die Wahlen ein. Der Beginn der Wahlen ist allen Mitgliedern des Zentralrats ausreichend anzuzeigen. Weitere Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Vorsitzenden bereitgestellten Liste eintragen. |
− | (3) | + | (3) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können. |
− | + | (4) Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwerter mehr in die Liste eingetragen werden. Nun können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. Der Vorsitzende oder ein beliebiges anderes Mitglied des Zentralrats stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder ähnliches) bereit. | |
− | ( | + | (5) Stimmberechtigt ist jedes Zentralratsmitglied mit jeweils genau einer Stimme. Stimmenthaltungen sind möglich. |
− | ( | + | (6) Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Vorsitzende die abgegebenen Stimmen aus. Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete des Zentralrats für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt. |
− | ( | + | (7) Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gem. der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Zentralratsvorsitzende zum Abgeordneten bestimmt. |
− | + | === Artikel E: Unterseiten des Zentralrats der Paragraphenreiter === | |
− | + | (1) Die Seite [[Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Zentralrat der Paragraphenreiter]] und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Zentralrats. | |
− | + | (2) Die Bearbeitung der Unterseiten des Zentralrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Zentralrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Zentralrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor. | |
− | + | === Artikel F: Öffnungszeiten des Zentralrats === | |
− | ( | + | (1) Die Öffnungszeiten des Zentralrats entsprechen jenen des Aufsichtsrats, sofern diese die geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht verletzen. Ansonsten ist der Zentralrat der Paragraphenreiter Mo, Di, Do und Fr jeweils von 10.00 - 12.00 Uhr und Nachmittags von 14.00 - 16.00 Uhr sowie Mittwochvormittags von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet. |
− | + | (2) An nationalen und internationalen [http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Gedenktage_und_Aktionstage Feiertagen, Gedenktagen und Aktionstagen] bleibt der Zentralrat ganztägig geschlossen. | |
− | + | (3) Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden. | |
− | + | === Artikel G: Änderung der Geschäftsordnung === | |
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− | + | (1) Jedes Kamel, auch Nicht-Zentralratsmitglieder, darf Änderungen der Geschäftsordnung dem Zentralrat per Antrag vorbringen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung von Nicht-Zentralratsmitgliedern können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden. | |
− | + | (2) Der Zentralrat entscheidet wie in Artikel C beschrieben über die Änderung. Wird über die Änderung abgestimmt, dann gilt sie als angenommen, wenn mindestens zwei Kamele zustimmen, und die neu formulierte Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. | |
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− | + | (3) Sollte die Geschäftsordnung geändert werden, so hat der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter dafür sorge zu tragen, dass die Neufassung auf der Gremiumsseite oder einer ihrer dafür vorgesehenen Unterseiten veröffentlicht wird. Er kann diese Aufgabe auch an einen anderen Zentralreiter übertragen. | |
− | + | === Artikel H: Salvatorische Klausel === | |
− | + | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Zentralrat mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist. | |
− | + | === Artikel I: Schlussbestimmungen === | |
− | + | (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter in Kraft. | |
− | + | (2) Sie tritt außer Kraft, sobald sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird, die aktuelle Runde des Bürokratenspiels endet oder das jüngste Gericht seine Arbeit aufnimmt, was von alledem zuerst kommt. | |
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Version vom 10. August 2006, 15:35 Uhr
Antrag Nr. 1 vom 30. Juli 2006 (Geschäftsordnung)
Adressat: An den Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsgegenstand:
Antrag auf Ausarbeitung einer Geschäftsordnung
Begründung:
Hochverehrte Ratskollegen! Ich beantrage die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung um den Verfahren des Zentralrats der Paragrafenreiter eine geregelte Grundlage zu geben. Darüberhinaus ist auch aufgrund § 11 Absatz (a) Spielregeln eine Regelung über den Vorsitz des Zentralrats der Paragraphenreiter erforderlich.
Hochachtungsvoll
Anlagen: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: AR-Anm-Int-27/11.vcq23-hqx
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Entwurf einer Geschäftsordnung
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich rege an, die Passagen aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu übernehmen, welche de facto besagen, dass, sofern kein Widerspruch eingelegt wird, jedes Kamel ohne große Abstimmung an der Geschäftsordnung herumbasteln kann. Eine entsprechende Rumpf-Geschäftsordnung kann relativ schnell verabschiedet und dann nach und nach in Einzelarbeit erweitert werden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Die Sockenpuppe vom Wutzofant 01:36, 5. Aug 2006 (CEST)
Siehe auch: Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung
Artikel A: Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter
(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind Kamele oder kamelartige Tiere. Anderen Lebensformen bleibt die Mitgliedschaft verwehrt.
(2)
- Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter" oder wahlweise "Zentralreiter". Für internationale Amtsgeschäfte ist auch die englische Bezeichnung "Pivotal Equestrian of Paragraphs (PEP)" zulässig.
- Der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung "Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter" oder wahlweise hierzu "Zentralratsvorsitzender" führen. Die englische Bezeichnung lautet "President of the Pivotal Equestrians (PoPE)"
- Die Amtsbezeichnungen können auch in der weiblichen Form geführt werden.
(3) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt.
(4) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter arbeiten ehrenamtlich. Folglich dürfen insbesondere keine Schreib- oder sonstigen Gebühren erhoben werden. Diese Regelung gilt nicht für Bestechungsgelder.
(5) Jedes Zentralratsmitglied darf von seinem Amt als Zentralreiter zurücktreten. Der Vorsitzende bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist.
Artikel A.1: Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter
(1) Der Vorsitz des Zentralrats wird von einem seiner Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien und auf der Gremiumsseite des Zentralrats ausreichend zu kennzeichnen.
(2) Der Vorsitzende kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an ein anderes Mitglied des Zentralrats delegieren.
(3) Der erste Vorsitzende wird von den Mitgliedern gewählt. Erlangt niemand eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wird der Vorsitzende vom Spielleiter bestimmt.
(4) Verlässt der Vorsitzende den Zentralrat, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz (3) beschrieben gewählt.
Artikel A.2: Ferienausschuss
(1) Der Ferienausschuss, der ein nicht ständiges Untergremium des Zentralrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Zentralrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert sind. Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn die Mitglieder eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt haben. Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose.
(2) Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Zentralrats. Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Zentralrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Hat der Vorsitzende des Zentralrats keinen Stellvertreter bestimmt, so wird der Vorsitzende des Ferienausschusses wie in Artikel A.1 Absatz (3) von den Mitgliedern des Ferienauschusses gewählt. Eine Liste der Mitglieder ist mit der Einberufung des Ferienausschusses zu veröffentlichen. Der Ferienausschuss hat unverzüglich die gegenseitige Vertretung der Einzelposten innerhalb des Zentralrats mindestens für die Zeit seines Bestehens zu regeln, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Ferienausschuss einberufen und der Vorsitzende des Ferienausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes (1) feststellt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Zentralrat, dessen Mitglieder oder dessen Vorsitzenden beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Mitglieder und Vorsitzenden sinngemäß. Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Zentralrats steht.
(4) Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. Er endet auch, sobald genügend Mitglieder des Zentralrats, deren Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, gemeinsam oder einzeln dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangen. Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden. Mit der Auflösung des Ferienausschusses gehen die Aufgaben und Befugnisse wieder an den Zentralrat über.
(5) Es ist dem Ferienausschuss untersagt, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden.
Artikel B: Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter
(1) Anträge an den Zentralrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung auf der allgemeinen Antragsseite oder, falls vorhanden, auf der vom Zentralrat eingerichteten Antragsseite gestellt werden.
(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Zentralrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.
(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.
(5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln oder unveränderlichen Rahmenregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.
Artikel C: Entscheidungen des Zentralrats
(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Zentralrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
(2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Ansprüche auf Finderlohn sind ausgeschlossen.
(3) Entscheidungen des Zentralrats der Paragraphenreiter kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Abstimmung, in Ausnahmefällen auch durch Notverordnung zustande. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig.
(4) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Zentralratsmitglied in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat.
Artikel C.1: Entscheidungsfindung durch Abstimmung
(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung.
(2) Über die dem Zentralrat vorgelegte Begehren wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Eine Vorlage wird angenommen, sobald ihr Zustandekommen von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
(4) Eine Vorlage ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Absatz (2) Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
Artikel C.2: Notverordnung
(1) Liegt nach Auffassung eines Zentralreiters ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält.
(2) Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen.
(3) Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Zentralrats.
(4) Ist ein Zentralreiter der Meinung, dass eine von einem anderen Mitglied beschlossene Notverordnung unrechtmässig war, so ist dies dem Vorsitzenden des Zentralrats mittels des ordentlichen Beschwerdeformulars vorzubringen. Dieser entscheidet verbindlich, möglicherweise nach Beratung mit dem Zentralrat und seinen Mitgliedern, ob dem Spielleiter ein Antrag gemäss §6 Absatz (b) oder (c) der Spielregeln zu stellen ist. Auch eine Aufhebung der in der Notverordnung getroffenen Massnahmen für die Zukunft, bei Vorliegen von wichtigen Gründen auch für die Vergangenheit, ist dem Vorsitzenden gestattet, allerdings ist auf die Interessen der vom Entscheid der Notverordnung betroffenen Organe oder Einzelkamele Rücksicht zu nehmen.
Artikel D: Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz
(1) Die Abhaltung der Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz (a) der Regeln muss dem Zentralratsvorsitzenden mittels Antrag vorgebracht werden. Im Antrag ist ein wählbarer Kandidat als Abgeordneter vorzuschlagen.
(2) Der Vorsitzende leitet die Wahlen ein. Der Beginn der Wahlen ist allen Mitgliedern des Zentralrats ausreichend anzuzeigen. Weitere Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Vorsitzenden bereitgestellten Liste eintragen.
(3) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können.
(4) Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwerter mehr in die Liste eingetragen werden. Nun können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. Der Vorsitzende oder ein beliebiges anderes Mitglied des Zentralrats stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder ähnliches) bereit.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Zentralratsmitglied mit jeweils genau einer Stimme. Stimmenthaltungen sind möglich.
(6) Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Vorsitzende die abgegebenen Stimmen aus. Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete des Zentralrats für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt.
(7) Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gem. der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Zentralratsvorsitzende zum Abgeordneten bestimmt.
Artikel E: Unterseiten des Zentralrats der Paragraphenreiter
(1) Die Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Zentralrat der Paragraphenreiter und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Zentralrats.
(2) Die Bearbeitung der Unterseiten des Zentralrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Zentralrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Zentralrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.
Artikel F: Öffnungszeiten des Zentralrats
(1) Die Öffnungszeiten des Zentralrats entsprechen jenen des Aufsichtsrats, sofern diese die geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht verletzen. Ansonsten ist der Zentralrat der Paragraphenreiter Mo, Di, Do und Fr jeweils von 10.00 - 12.00 Uhr und Nachmittags von 14.00 - 16.00 Uhr sowie Mittwochvormittags von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet.
(2) An nationalen und internationalen Feiertagen, Gedenktagen und Aktionstagen bleibt der Zentralrat ganztägig geschlossen.
(3) Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden.
Artikel G: Änderung der Geschäftsordnung
(1) Jedes Kamel, auch Nicht-Zentralratsmitglieder, darf Änderungen der Geschäftsordnung dem Zentralrat per Antrag vorbringen. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung von Nicht-Zentralratsmitgliedern können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden.
(2) Der Zentralrat entscheidet wie in Artikel C beschrieben über die Änderung. Wird über die Änderung abgestimmt, dann gilt sie als angenommen, wenn mindestens zwei Kamele zustimmen, und die neu formulierte Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(3) Sollte die Geschäftsordnung geändert werden, so hat der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter dafür sorge zu tragen, dass die Neufassung auf der Gremiumsseite oder einer ihrer dafür vorgesehenen Unterseiten veröffentlicht wird. Er kann diese Aufgabe auch an einen anderen Zentralreiter übertragen.
Artikel H: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Zentralrat mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.
Artikel I: Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, sobald sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird, die aktuelle Runde des Bürokratenspiels endet oder das jüngste Gericht seine Arbeit aufnimmt, was von alledem zuerst kommt.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: Anmerkung Nr. 1-2-Mthk
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 1 (Geschäftsordnung)
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Änderungsvorschläge bitte hier unten anbringen und wenn niemand widerspricht bitte gleich in den Text einfügen, das spart Platz.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mathekamel 14:48, 8. Aug 2006 (CEST)
Siehe auch: Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Anmerkung zu Antrag Nr. 17 (SL)
EILT!
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: A-SF-07-8-06-DoN
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 17; Verfügung vom 30.Juli; Antrag Nr. 33
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Hochverehrte Ratskollegen! In Anbetracht seit dem 5. August geltenden strengen Auflagen für die Seite des Zentralrats der Paragraphenreiter (s.oben genannte Verfügung) und der daraus resultierenden Einschränkungen, die insbesondere die Arbeit des Zentralrats am morgigen Dienstag erschweren werden, habe ich im Namen des Zentralrats der Paragraphenreiter einen Antrag auf unbefristete und auflagenfreie Erlaubnis zum Anlegen einer Seite für den Zentralrat der Paragraphenreiter und weiterer Unterseiten (s. oben genannten Antrag Nr. 17) gestellt. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit bitte ich etwaige Einwände an entsprechender Stelle der Antragsseite des Spielleiters vorzubringen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 17:38, 7. Aug 2006 (CEST) Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter sowie Beauftragter des Aufsichtsrats für die Suche nach dem verlorenen „d“
Siehe auch: -
Antrag Nr. 2 vom 10. August 2006
Adressat: An den Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: Antrag Nr. 2
Antragsgegenstand:
Antrag auf Zurückstellung der Wahl des vom Zentralrats der Paragraphenreiter zu bestimmenden Mitglieds der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz a Spielregeln
Der Zentralrat der Paragraphenreiter wolle beschließen:
- „Beschluss Nr. 1 des Zentralrats der Paragraphenreiter vom ... über die Zurückstellung der Wahl zur Rundensiegerernennungskonferenz
- Die Wahl des vom Zentralrats der Paragraphenreiter zu bestimmenden Mitglieds der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz a Spielregeln wird nach Maßgabe der Begründung des Beschlussantrags vorläufig zurückgestellt. Das Recht jedes Kamels, gemäß § 6 Absatz a Spielregeln auf die Entscheidung des Spielleiters anzutragen, bleibt unberührt.“
Begründung:
Gemäß § 5a Absatz a Spielregeln hat jedes Gremium ein Mitglied der Rundensiegerernennungskonferenz zu wählen, sobald alle von den Spielregeln vorgegeben Gremien und Posten vollständig besetzt sind. Dies ist nunmehr der Fall. Es erscheint jedoch sachgerecht, die Wahl durch den Zentralrat der Paragraphenreiter bis auf weiteres zurückzustellen, da derzeit insbesondere noch keine Geschäftsordnung des Zentralrats vorliegt. Eine vermeidbare Verzögerung wird hierdurch nicht eintreten, zumal eine Festlegung des Rundenendes durch den Spielleiter derzeit nicht zu erwarten ist, gegen die Wahl des Abgeordneten des Spielleiters ein Anfechtungsverfahren läuft und auch der Innenrevisionsdienst eine Wahl noch nicht eingeleitet hat. Eine vorläufige Zurückstellung erscheint mit dem Geist von § 5a der Spielregeln vereinbar, der keine bestimmte Frist für die Wahl vorschreibt. Das Verfahren kann auf Antrag eines Zentralreiters jederzeit wieder aufgenommen werden, außerdem steht jedem Kamel die Möglichkeit einer Klärung durch den Spielleiter offen.
(Frei nach Wolfgang)
Anlagen: Anmerkung Anm1-A46-08-10-06-DoN
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag Nr. 2 vom 10. August 2006
Unterschrift, Datum: C 80.133 PO 19.204 02:06, 10. Aug 2006 (CEST)
Bemerkungen: neue Stempelfarbe wurde noch nicht genehmigt.
Hinweis: Ich habe Durst.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür! Doppelnull 02:10, 10. Aug 2006 (CEST) MdZdP 2. Stimme Stimme zu! Die Wahl des Abgeordneten ist zurückzustellen bis eine Geschäftsordnung für den Zentralrat vorliegt und durch eine Abstimmung angenommen wurde. --Mathekamel 12:55, 10. Aug 2006 (CEST) 3. Stimme Handheb C 80.133 PO 19.204 14:47, 10. Aug 2006 (CEST), Zentralreiter
Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag Nr. 2 und somit Beschluss Nr. 1 wurde einstimmig angenommen.
Bemerkungen: Der Beschluss wird an entsprechender Stelle veröffentlicht.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 15:30, 10. Aug 2006 (CEST) MdZdP