Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Regeln: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter: --Ordnungsmassnahmen (§8.3 c)) |
(→§ 8 Weitere Organe: Plenum + Formfehlerdienst waren ueberfaellig.) |
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====§ 8 Weitere Organe==== | ====§ 8 Weitere Organe==== | ||
− | ===== | + | =====§8.1 Plenum===== |
− | (a) | + | (a) Dem Plenum können Abstimmungen übertragen werden. Jedes nach §3 Absatz (b) antragsberechtigte Kamel ist automatisch Mitglied des Plenums. |
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− | (b) | + | (b) Ein Kamel kann seine Mitgliedschaft im Plenum aufgeben. In diesem Fall ist |
+ | bei Wunsch nach einer Wiederaufnahme ein entsprechender ausführlich begründeter | ||
+ | Antrag an den Aufsichtsrat zu richten. Der Antrag soll die Gründe sowohl für | ||
+ | den Austritt als auch für den Wunsch nach Wiedereintritt beschreiben. | ||
− | (c) | + | (c) Eine Geschäftsordnung des Plenums wird gemeinschaftlich von den drei Hauptorganen erarbeitet, sofern eine Mehrheit unter ihren Mitgliedern dies für nötig erachtet. Gleiches gilt für die eventuelle Beantragung eigener Seiten für das Plenum beim Spielleiter. |
− | d) | + | (d) Andere Organe können nach eigenem Ermessen Abstimmungen über die |
+ | Annahme von Anträgen an das Plenum delegieren, sofern eine Spielregel | ||
+ | keine andere Regelung vorsieht. Eine Zustimmung des Plenums zur Delegation | ||
+ | ist nicht erforderlich. Das delegierende Organ darf die Delegation nach | ||
+ | frühestens 50 Stunden zurücknehmen, sofern bis zum Rücknahmezeitpunkt | ||
+ | kein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde. | ||
− | (e) '' | + | (e) Eine Abstimmung im Plenum nach Absatz (d) erfolgt unter |
− | : | + | einem der folgenden Regularien; der Delegationsvorgang hat die Art der |
− | + | Abstimmung zu spezifizieren: | |
− | + | # ''k''-stimmige Plenarabstimmung: Der Antrag gilt akzeptiert, sobald die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen um mindestens ''k'' übertrifft. Wird der Antrag nicht binnen 60 Stunden angenommen, so gilt er als abgelehnt. Der Wert von ''k'' muss beim Delegationsvorgang spezifiziert werden. | |
− | + | # ''n''-Teilplenarabstimmung mit einfacher Mehrheit: Die Abstimmung läuft, bis ''n'' Stimmen abgegeben wurden; es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die Abstimmung zurück an das delegierende Organ. | |
+ | # ''n''-Teilplenarabstimmung mit absoluter Mehrheit: Die Abstimmung läuft, bis ''n'' Stimmen abgegeben wurden. Der Antrag ist angenommen, wenn eine absolute Mehrheit der Stimmen für die Annahme stimmt; ansonsten gilt er als abgelehnt. | ||
=====§ 8.2 Innenrevisionsdienst===== | =====§ 8.2 Innenrevisionsdienst===== | ||
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(f) ''Amtsenthebung:'' Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Spielleiter zu begründen. Der Spielleiter kann diese Begründung binnen einer Frist von drei Werktagen zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsrat binnen fünf Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Aufsichtsrates, so wird eine temporäre Vorgangsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden ''Kommission'' genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, mindestens einen Vertreter der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67 % der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat. | (f) ''Amtsenthebung:'' Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Spielleiter zu begründen. Der Spielleiter kann diese Begründung binnen einer Frist von drei Werktagen zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsrat binnen fünf Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Aufsichtsrates, so wird eine temporäre Vorgangsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden ''Kommission'' genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, mindestens einen Vertreter der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67 % der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat. | ||
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+ | '''§8.10 Formfehlerdienst''' | ||
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+ | (a) Der Formfehlerdienst ist ein unabhängiges Organ mit mindestens einem, | ||
+ | maximal acht Mitarbeitern (im folgenden ''Sachbearbeiter'' genannt), welches | ||
+ | die strikte Einhaltung von §0 überwacht. Seine Mitglieder können auch | ||
+ | anderen Organen angehören. | ||
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+ | (b) Die Sachbearbeiter prüfen in Eigeninitiative | ||
+ | und nach eigenem Ermessen im gesamten Bürokratenspiel Anträge und sonstige | ||
+ | Verwaltungsvorgänge auf Formfehler, insbesondere auf Verstöße gegen | ||
+ | Geschäftsordnungen, Spielregeln und Rahmenregeln. Bei Unklarheiten versucht | ||
+ | der Formfehlerdienst durch Nachfragen bei den zuständigen Stellen Auskunft | ||
+ | zu erhalten, ob ein Formfehler vorliegt oder nicht. | ||
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+ | (c) Hat ein Sachbearbeiter des Formfehlerdienstes in einem Vorgang, dessen | ||
+ | Bearbeitung noch nicht abschlossen ist, oder dessen Bearbeitung vor weniger | ||
+ | als zwölf Stunden abgeschlossen wurde, zweifelsfrei einen Formfehler | ||
+ | festgestellt, so kann er den Vorgang aufgrund von Formfehlern für ungültig | ||
+ | erklären. | ||
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+ | (d) Hat ein Sachbearbeiter des Formfehlerdienstes in einem Vorgang, dessen | ||
+ | Bearbeitung vor mindestens zwölf Stunden abschlossen wurde, nachträglich | ||
+ | zweifelsfrei einen Formfehler festgestellt, so soll er versuchen, bei | ||
+ | geeigneten Stellen darauf hinzuwirken, dass der Vorgang wegen des Formfehlers | ||
+ | nachträglich für ungültig erklärt wird, sofern hierdurch keine gravierenden | ||
+ | Beeinträchtigungen des Spielflusses und Spielablaufes zu erwarten sind. | ||
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+ | (e) Solange die Maximalzahl an Sachbearbeitern gemäß Absatz (a) nicht | ||
+ | erreicht ist, kann sich ein gemäß §3 Absatz (b) antragsberechtigtes Kamel | ||
+ | durch zweistimmige Plenarabstimmung gemäß §8.'''y''' in die Formfehlerstelle | ||
+ | hineinwählen lassen. | ||
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+ | =====§ 8.11 ''(vormals: § 8.1)'' Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle===== | ||
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+ | (a) ''Zweck:'' Die Seite [[Bürokratenspiel/3. Runde/Anträge]] wird von den Mitgliedern der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle (im folgenden ''Verwaltungsstelle'') verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen: | ||
+ | :#Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit. | ||
+ | :#Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf des Stellens von Anträgen, indem sie nach eigenem Ermessen eine interne ''Geschäftsordnung für das Einreichen, Ändern und Zurückziehen von Anträgen sowie deren Diskussion'' erarbeitet und ausführt. | ||
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+ | (b) ''Autonomie:'' Die Verwaltungsstelle ist ein autonomes Organ. Ihre Mitglieder dürfen jedoch gleichzeitig Mitglieder anderer Organe sein. | ||
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+ | (c) ''Handlungsfähigkeit:'' Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist. Die Verwaltungsstelle darf prinzipiell beliebig viele Kamele beschäftigen. Eine Geschäftsordnung darf eine Maximalzahl von nicht weniger als vier Kamelen ansetzen. | ||
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+ | (d) ''Geschäftsordnung:'' Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst. | ||
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+ | (e) ''Mitgliederzahl:'' | ||
+ | :# Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Organ hineinwählt. | ||
+ | :# Ist die maximale Mitgliederzahl bereits erreicht, wenn ein Kamel Mitglied werden möchte, so ist beim Spielleiter ein Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenmitgliedschaftsaufnahmeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht innerhalb von drei Werktagen beantwortet, so gilt er als angenommen und die maximale Mitgliederzahl wird entsprechend erhöht. | ||
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+ | (f) ''Amtsenthebung:'' Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Zentralrat der Paragraphenreiter zu begründen. Der Zentralrat kann diese Begründung binnen einer Frist von fünf Werktagen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Spielleiter binnen drei Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Spielleiters, so wird eine temporäre Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden ''Kommission'' genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67 % der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat. | ||
====§ 9 Organe und Unterorgane==== | ====§ 9 Organe und Unterorgane==== |
Version vom 12. Februar 2007, 20:43 Uhr
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Spielregeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Spielkommentar ▪ Vorgänge (allgemein) ▪ Anträge (allgemein)
§ 0 Grundsatzregel
Alles muss seine Ordnung haben.
§ 1 Teilnehmer
(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.
(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.
§ 2 Hauptorgane
(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt.
(b) Solange eine in Absatz (a) genannte Position nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.
(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.
§ 3 Anträge
(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen. Das gilt auch für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise.
(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Dieser kann von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt werden. Wird der Antrag nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt.
(c) Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist das Kamel befugt, weitere Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.
§ 4 Regeländerungen
(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge können mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.
(b) Der Aufsichtsrat darf jedoch binnen zwei Tagen ein einstimmiges Veto gegen die Annahme einlegen. Nach Ablauf der Frist tritt die Regeländerung in Kraft.
§ 5 Spielleiter
(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.
(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.
§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter
(a) Der Aufsichtsrat darf mit Zweidrittelmehrheit Kamele aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter für die Dauer von 24 Stunden durch andere Kamele ersetzen. Diese Kamele sind in ihrer Funktion als vorübergehende Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter voll stimmberechtigt.
(b) Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.
§ 7 Aufsichtsrat
Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.
§ 8 Weitere Organe
§8.1 Plenum
(a) Dem Plenum können Abstimmungen übertragen werden. Jedes nach §3 Absatz (b) antragsberechtigte Kamel ist automatisch Mitglied des Plenums.
(b) Ein Kamel kann seine Mitgliedschaft im Plenum aufgeben. In diesem Fall ist bei Wunsch nach einer Wiederaufnahme ein entsprechender ausführlich begründeter Antrag an den Aufsichtsrat zu richten. Der Antrag soll die Gründe sowohl für den Austritt als auch für den Wunsch nach Wiedereintritt beschreiben.
(c) Eine Geschäftsordnung des Plenums wird gemeinschaftlich von den drei Hauptorganen erarbeitet, sofern eine Mehrheit unter ihren Mitgliedern dies für nötig erachtet. Gleiches gilt für die eventuelle Beantragung eigener Seiten für das Plenum beim Spielleiter.
(d) Andere Organe können nach eigenem Ermessen Abstimmungen über die Annahme von Anträgen an das Plenum delegieren, sofern eine Spielregel keine andere Regelung vorsieht. Eine Zustimmung des Plenums zur Delegation ist nicht erforderlich. Das delegierende Organ darf die Delegation nach frühestens 50 Stunden zurücknehmen, sofern bis zum Rücknahmezeitpunkt kein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde.
(e) Eine Abstimmung im Plenum nach Absatz (d) erfolgt unter einem der folgenden Regularien; der Delegationsvorgang hat die Art der Abstimmung zu spezifizieren:
- k-stimmige Plenarabstimmung: Der Antrag gilt akzeptiert, sobald die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen um mindestens k übertrifft. Wird der Antrag nicht binnen 60 Stunden angenommen, so gilt er als abgelehnt. Der Wert von k muss beim Delegationsvorgang spezifiziert werden.
- n-Teilplenarabstimmung mit einfacher Mehrheit: Die Abstimmung läuft, bis n Stimmen abgegeben wurden; es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die Abstimmung zurück an das delegierende Organ.
- n-Teilplenarabstimmung mit absoluter Mehrheit: Die Abstimmung läuft, bis n Stimmen abgegeben wurden. Der Antrag ist angenommen, wenn eine absolute Mehrheit der Stimmen für die Annahme stimmt; ansonsten gilt er als abgelehnt.
§ 8.2 Innenrevisionsdienst
(a) Der Innenrevisionsdienst ist ein mit bis zu fünf Kamelen besetztes Organ. Solange das Organ nicht vollzählig besetzt ist, darf sich jedes Kamel selbst in den Innenrevisionsdienst hineinwählen, sofern der Spielleiter keine andere Regelung für die Wahl neuer Mitglieder vorsieht.
(b) Der Innenrevisionsdienst analysiert permanent ein möglichst breites Spektrum und eine möglichst große Anzahl bürokratischer Abläufe innerhalb des Spiels, und regt gegebenenfalls das Ergreifen von Maßnahmen an.
(c) Der Innenrevisionsdienst ist von allen anderen Organen autonom und keinen Weisungen unterworfen. Seine Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Innenrevisionsdienst Weisungen von anderen Stellen weder anfordern noch entgegen nehmen. §11 bleibt hiervon jedoch unberührt. Die Mitglieder dürfen gemäß §9 Absatz (a) auch anderen Organen angehören.
(d) Der Innenrevisionsdienst ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit anzufordern. Sofern der Innenrevisionsdienst hierbei Fristen zur Berichtsabgabe stellt, sollen diese nicht zu knapp bemessen sein. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann der Innenrevisionsdienst auch allgemeine Berichtspflichten an den Dienst anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt.
(e) Der Innenrevisionsdienst leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn er dies für angemessen erachtet, seine Empfehlungen je nach Lage des Falls an den Aufsichtsrat oder an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter. Diese schalten in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.
§ 8.3 Superrevisionsinstanz
(a) Zweck: Die Superrevisionsinstanz überwacht das Verhalten des Spielleiters bezüglich fragwürdiger Amtshandlungen und Regelübertretungen.
(b) Mitglieder: Die Superrevisionsinstanz ist ein eigenständiges Organ. Sie hat mindestens zwei, höchstens vier Mitglieder. Mindestens zwei der Mitglieder müssen je ein Abgeordneter des Zentralrats der Paragraphenreiter sowie des Aufsichtsrats sein, welche mit einfacher Mehrheit vom jeweiligen Organ gewählt werden. Die anderen beiden Mitglieder sind beliebige antragsberechtigte Kamele, die sich, sofern die maximale Mitgliederzahl nicht erreicht ist und eine Geschäftsordnung der Superrevisionsinstanz keine abweichende Regelung vorsieht, selbst in die Superrevisionsinstanz hineinwählen. Der Spielleiter sowie Sachbearbeiter, Angestellte und Abgeordnete des Spielleiters wie auch Mitglieder von Unterorganen des Spielleiters dürfen der Superrevisionsinstanz nicht angehören.
(c) Ordnungsmaßnahmen: Die Superrevisionsinstanz kann den Spielleiter verwarnen, rügen, oder mecklenburgvorpommern. In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Vorgang dem Aufsichtsrat zu melden, damit dieser das Verfahren gemäß § 5 einleitet. Solche Entscheidungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitglieder.
(d) Veto: Der Zentralrat der Paragraphenreiter darf eine von der Superrevisionsinstanz beschlossene Ordnungsmaßnahme einstimmig für ungültig erklären.
§ 8.4 Abkürzungsaufsicht
(a) Die Abkürzungsaufsicht wird durch bis zu drei Kamele wahrgenommen. Ist eine Stelle unbesetzt, kann sich ein beliebiges Kamel selbst zur Abkürzungsaufsicht ernennen.
(b) Die Abkürzungsaufsicht pflegt eine Seite mit den im Bürokratenspiel zu verwendenden Abkürzungen und nimmt auf Antrag neue Abkürzungen in diese Liste auf.
(c) Die Abkürzungsaufsicht überwacht die Benutzung von Abkürzungen im Bürokratenspiel und kann bei Verstößen Rügen oder Verwarnungen, im Wiederholungsfall auch Mecklenburg-Vorpommern, aussprechen.
(d) Die Abkürzungsaufsicht kann Verwaltungsakte innerhalb von 48 Stunden für ungültig erklären, wenn sie ungenehmigte Abkürzungen verwenden, aus denen ggf. eine Mehrdeutigkeit des Vorgangs gefolgert werden kann. Die Mehrdeutigkeit ist mit Beispielen zu belegen.
(e) Die Abkürzungsaufsicht kann von Spielleiter verwarnt oder im Wiederholugnsfall entlassen werden, wenn sie ihre Aufgabe nicht pflichtgemäß erfüllt.
(f) Einzelheiten zur Aufnahme, Änderung und Löschung von Abkürzungen im Abkürzungsverzeichnis regelt eine Geschäftsordnung.
§ 8.5 Sekretariat für Sicherheit und Überwachung
(a) Das Organ „Sekretariat für Sicherheit und Überwachung“ (kurz „Sekretariat“ genannt) stellt die allgemeine Sicherheit innerhalb des Bürokratenspiels sicher. Es überwacht die Aktivitäten der Spielteilnehmer und versucht, verdächtige, die Sicherheit gefährdende Vorgänge zu identifizieren.
(b) Identifiziert das Sekretariat einen verdächtigen Vorgang, so ist es befugt, den Vorgang und die beteiligten Kamele weiter zu untersuchen. Wenn sich herausstellt, dass ein die Sicherheit gefährdender Vorgang vorliegt und wenn verursachende Kamele identifiziert sind, so sind die fraglichen Kamele nach Abschluss der Ermittlungen durch das Sekretariat zu meklenburgvorpommern oder in minder schweren Fällen zu rügen. Eine Begründung der Maßnahme mit Darstellung des Sachverhalts ist beizufügen.
(c) Die Mitglieder des Sekretariats sind ermächtigt, Sicherheitseinrichtungen außer Kraft zu setzen oder zu umgehen und gegen Geschäftsordnungen, Anweisungen und Spielregeln zu verstoßen, so weit es für die Erfüllung der Aufgaben des Sekretariats erforderlich ist.
(d) Macht ein Mitglied des Sekretariats von der Möglichkeit Gebrauch, Sicherheitseinrichtungen außer Kraft zu setzen oder zu umgehen oder gegen Geschäftsordnungen, Anweisungen oder Spielregeln zu verstoßen, so hat es über den Vorgang nach Abschluss der Einzelmaßnahme in einem öffentlichen Bericht Rechenschaft abzulegen.
(e) Das Sekretariat besteht aus mindestens einem und maximal zwei Kamelen. Jedes Kamel, dass die Berechtigung nach §3 (b) besitzt, kann für das Sekretariat kandidieren. Ein Kamel wird von mindestens 66 % der übrigen Kamele, die die Berechtigung nach §3 (b) besitzen, in das Sekretariat gewählt. Auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats und des Zentralrats der Paragraphenreiter kann ein Kamel entsprechend mit mindestens 66 % der Stimmen wieder abgewählt werden.
(f) Eine Mitgliedschaft im Sekretariat schließt die Mitgliedschaft in anderen Organen nicht aus.
(g) Das Sekretariat gibt sich eine Geschäftsordnung, die aber wie alle anderen Vorgänge innerhalb des Sekretariats geheim ist.
§ 8.6 Bürokratenreporter
(a) Zweck: Der Bürokratenreporter ist für das Verfassen der neutralen Berichte über wichtige Ereignisse im Bürokratenspiel nach Punkt 13 der unveränderlichen Rahmenregeln zuständig. Er verwaltet die Seite Bürokratenspiel/3. Runde/Spielkommentar.
(b) Mitglieder: Das Organ hat nur ein Mitglied. Solange die Stelle nicht besetzt ist, darf sich jedes Kamel auf Eigeninitiative selbst hineinwählen.
(c) Bearbeitungen: Das Bearbeiten der Spielkommentar-Seite ist auch weiterhin jedem Spielaktiven gestattet. Im Streitfalle entscheidet der Bürokratenreporter über die Formulierung. Diese ist so neutral und knapp wie möglich zu wählen.
(d) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat darf den Bürokratenreporter einstimmig seines Amtes entheben. Der Spielleiter regelt die Neubesetzung.
§ 8.7 Institut für zyklische Selbstauflösung
- 1. Das Institut für zyklische Selbstauflösung besteht aus vier Kamelen.
- 2. Solange weniger als vier Kamele im Institut mitarbeiten, darf sich jedes Kamel selbst in eine freie Stelle hineinwählen.
- 3. Sobald die Maximalbesetzung erreicht ist, soll sich das Institut eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung muss mindestens ein Verfahren zur Bestimmung des Vorsitzes und zur Auflösung des Institutes umfassen. Beide Verfahren müssen alle vier Mitglieder des Institutes sowie mindestens ein weiteres Organ aktiv einbeziehen.
- 4. Nach Erlass der Geschäftsordnung und Bestimmung des Vorsitzes muss das Institut seine eigene Auflösung nach dem in der Geschäftsordnung festgeschriebenen Verfahren einleiten und vollziehen.
- 5. Mit der Auflösung des Organs erlischt die Gültigkeit der Geschäftsordnung. Alle Mitgliedschaften im Institut werden beendet, und Ziffer 2 tritt in Kraft.
§ 8.8 Schalter 23
(a) Zweck: Das Organ Schalter 23 soll anderen Organen die Möglichkeit bieten, bestimmte Anträge und sonstige vorgebrachten Anliegen vorübergehend an Schalter 23 zu verweisen, wenn sie dies aufgrund bestimmter Umstände, zum Beispiel bei Unklarheit der Zuständigkeit, für sinnvoll erachten.
(b) Betrieb: Schalter 23 ist mit zwei Kamelen besetzt, welche Schichtdienst betreiben. Hierbei fällt die erste Schicht mit der ersten, die zweite Schicht mit der zweiten Kaffeepause zusammen.
(c) Handlungsfähigkeit: Schalter 23 besitzt immer volle Handlungsfähigkeit, da er fast nichts zu tun hat.
(d) Tätigkeit: Die Aufgabe der Mitglieder dieses Organs besteht in der genaueren und gründlichen Analyse von Anfragen durch Feststellungen, Rückfragen, Bemerkungen etc. und soll dadurch anderen Organen eine Arbeitsentlastung verschaffen können. Spätestens 3 Tage nach Überweisung eines Vorganges muss dieser an das tatsächlich dafür zuständige Organ weitergeleitet werden, sofern kein handlungsfähiges Organ namens „Schalter 24“ mit vergleichbaren Aufgaben existiert, an welches ansonsten alles weitergeleitet wird.
(e) Verstreicht die Frist nach Absatz (d), ohne dass der entsprechende Vorgang durch Schalter 23 an ein anderes Organ verwiesen wurde, so darf ein Vorgang auch von seinen Initiatoren, vom eigentlich zuständigen Organ oder von sonstigen Interessenten an das eigentlich zuständige Organ weitergeleitet werden.
§ 8.9 Generalvorgangsseitenverwaltungsstelle
(a) Zweck: Die Seite Bürokratenspiel/3. Runde/Vorgänge wird von den Mitgliedern der Generalvorgangsseitenverwaltungsstelle (im folgenden Verwaltungsstelle) verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen:
- Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit.
- Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf von Vorgängen, indem sie nach ihrem eigenen Ermessen ihre Aufgaben und Rechte der Generalantragsseitenverwaltungsstelle oder einem ihrer Unterorgane gemäß § 11 überträgt.
- Kommt eine solche Übertragung nicht zustande, so erarbeitet sie eine interne Geschäftsordnung für das Durchführen von Vorgängen und führt sie aus.
(b) Autonomie: Die Verwaltungsstelle ist ein autonomes Organ. Ihre Mitglieder dürfen jedoch gleichzeitig Mitglieder anderer Organe sein.
(c) Handlungsfähigkeit: Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist.
(d) Geschäftsordnung: Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst.
(e) Mitgliederzahl:
- Die Verwaltungsstelle darf maximal fünf Kamele beschäftigen, es sei denn, dass eine Geschäftsordnung eine andere Maximalzahl festsetzt. Diese darf jedoch drei Kamele nicht unterschreiten.
- Mindestens eines der Mitglieder muss Spielleiter sein. Mindestens eines der Mitglieder muss Mitglied des Aufsichtsrates sein. Mindestens eines der Mitglieder muss Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter sein.
- Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Organ hineinwählt. Dies darf jedoch nicht erfolgen, wenn hierdurch die Einhaltung von Absatz (e), Punkt 2 nicht mehr gewährleistet werden kann.
(f) Amtsenthebung: Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Spielleiter zu begründen. Der Spielleiter kann diese Begründung binnen einer Frist von drei Werktagen zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsrat binnen fünf Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Aufsichtsrates, so wird eine temporäre Vorgangsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden Kommission genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, mindestens einen Vertreter der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67 % der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat.
§8.10 Formfehlerdienst
(a) Der Formfehlerdienst ist ein unabhängiges Organ mit mindestens einem, maximal acht Mitarbeitern (im folgenden Sachbearbeiter genannt), welches die strikte Einhaltung von §0 überwacht. Seine Mitglieder können auch anderen Organen angehören.
(b) Die Sachbearbeiter prüfen in Eigeninitiative und nach eigenem Ermessen im gesamten Bürokratenspiel Anträge und sonstige Verwaltungsvorgänge auf Formfehler, insbesondere auf Verstöße gegen Geschäftsordnungen, Spielregeln und Rahmenregeln. Bei Unklarheiten versucht der Formfehlerdienst durch Nachfragen bei den zuständigen Stellen Auskunft zu erhalten, ob ein Formfehler vorliegt oder nicht.
(c) Hat ein Sachbearbeiter des Formfehlerdienstes in einem Vorgang, dessen Bearbeitung noch nicht abschlossen ist, oder dessen Bearbeitung vor weniger als zwölf Stunden abgeschlossen wurde, zweifelsfrei einen Formfehler festgestellt, so kann er den Vorgang aufgrund von Formfehlern für ungültig erklären.
(d) Hat ein Sachbearbeiter des Formfehlerdienstes in einem Vorgang, dessen Bearbeitung vor mindestens zwölf Stunden abschlossen wurde, nachträglich zweifelsfrei einen Formfehler festgestellt, so soll er versuchen, bei geeigneten Stellen darauf hinzuwirken, dass der Vorgang wegen des Formfehlers nachträglich für ungültig erklärt wird, sofern hierdurch keine gravierenden Beeinträchtigungen des Spielflusses und Spielablaufes zu erwarten sind.
(e) Solange die Maximalzahl an Sachbearbeitern gemäß Absatz (a) nicht erreicht ist, kann sich ein gemäß §3 Absatz (b) antragsberechtigtes Kamel durch zweistimmige Plenarabstimmung gemäß §8.y in die Formfehlerstelle hineinwählen lassen.
§ 8.11 (vormals: § 8.1) Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle
(a) Zweck: Die Seite Bürokratenspiel/3. Runde/Anträge wird von den Mitgliedern der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle (im folgenden Verwaltungsstelle) verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen:
- Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit.
- Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf des Stellens von Anträgen, indem sie nach eigenem Ermessen eine interne Geschäftsordnung für das Einreichen, Ändern und Zurückziehen von Anträgen sowie deren Diskussion erarbeitet und ausführt.
(b) Autonomie: Die Verwaltungsstelle ist ein autonomes Organ. Ihre Mitglieder dürfen jedoch gleichzeitig Mitglieder anderer Organe sein.
(c) Handlungsfähigkeit: Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist. Die Verwaltungsstelle darf prinzipiell beliebig viele Kamele beschäftigen. Eine Geschäftsordnung darf eine Maximalzahl von nicht weniger als vier Kamelen ansetzen.
(d) Geschäftsordnung: Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst.
(e) Mitgliederzahl:
- Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Organ hineinwählt.
- Ist die maximale Mitgliederzahl bereits erreicht, wenn ein Kamel Mitglied werden möchte, so ist beim Spielleiter ein Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenmitgliedschaftsaufnahmeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht innerhalb von drei Werktagen beantwortet, so gilt er als angenommen und die maximale Mitgliederzahl wird entsprechend erhöht.
(f) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Zentralrat der Paragraphenreiter zu begründen. Der Zentralrat kann diese Begründung binnen einer Frist von fünf Werktagen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Spielleiter binnen drei Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Spielleiters, so wird eine temporäre Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden Kommission genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67 % der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat.
§ 9 Organe und Unterorgane
(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.
(b) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen. Dabei müssen die Organe auch Regelungen treffen, wie Rechtsmittel gegen eigene Entscheidungen eingelegt und bearbeitet werden.
(c) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.
(d) Geschäftordnungen behalten auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung von Organen ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern.
(e) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.
(f) Wird ein Posten in einem Organ vakant, ohne dass eine Spielregel oder eine Geschäftsordnung seine Neubesetzung regelt, so kann der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung des Postens bestimmen.
§ 10 Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution
(a) Beteiligen sich an einer Abstimmung, deren Ausgang auf das Spiel wesentlichen Einfluss hat, innerhalb von drei Tagen weniger als 75% der stimmberechtigten Kamele, so ist jedes Mitglied des abstimmenden Organs befugt, bei einem der Hauptorgane einen Antrag auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution zu stellen.
(b) Wird der Antrag mit einfacher Mehrheit genehmigt, so benennt das Hauptorgan für jedes Kamel, das in der fraglichen Abstimmung noch keine Stimme abgegeben hat, ein beliebiges Einzelkamel oder in schwerwiegenden Fällen ein Organ als stimmberechtigten Vertreter.
(c) Die Vertretungsfunktion bezieht sich ausschließlich auf die Stimmabgabe bei der fraglichen Abstimmung.
(d) Werden in Bezug auf dieselbe Abstimmung mehrere Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution gestellt, so werden mit der Genehmigung eines Antrags alle anderen Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution ungültig. Ein Neuantrag auf Stimmsubstitution wird erst nach Ablauf von weiteren drei Tagen wieder möglich.
§ 11 Delegationsrecht
(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.
(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.
(c) Entscheidungen, die ein Organ oder Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ oder Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.
§ 12 Erweiterung des Spieles
(a) Wenn ein Kamel am Spiel teilnehmen möchte, jedoch bereits alle vorgesehenen Organe vollbesetzt sind, dann kann dieses Kamel beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Aufnahme in das laufende Spiel stellen. Der Antragstext soll eine Begründung enthalten, welche Vorschläge für mögliche zukünftige Aufgaben nennt.
(b) Wird der Antrag durch ein Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter positiv beschieden, so hat der Aufsichtsrat, nachdem er offiziell auf den positiven Bescheid hingewiesen wurde, binnen fünf Tagen eine Änderung der Spielregeln auszuarbeiten, welche zum ausschließlichen oder überwiegenden Gegenstand eine Ausweitung der Personalkapazität des Spiels durch folgende Möglichkeiten zum Inhalt hat:
- Schaffung eines neuen Organs, oder
- Erweiterung der maximalen Personalkapazität eines bestehenden Organs, oder
- Aufteilung eines bestehenden Organs in zwei oder mehr klar voneinander abgegrenzte Organe
(c) Der Aufsichtsrat legt seine Ausarbeitung dem Spielleiter vor, welcher binnen 36 Stunden und entgegen § 4 die Spielregeln ändert, wobei er sich an der Ausarbeitung des Aufsichtsrates orientiert. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Regeländerung durch den Spielleiter, so gilt der ursprüngliche Entwurf des Aufsichtsrates als angenommen.
(d) Lässt der Aufsichtsrat die Frist in Absatz (b) verstreichen, so darf das Spielaufnahme beantragt habende Kamel einen eigenen Regeländerungsvorschlag nach Absatz (b) beim Spielleiter gemäß Absatz (c) einreichen.
(e) Möglichst bald nach seiner vollzähligen Besetzung soll der Zentralrat der Paragraphenreiter Vorschläge für mindestens drei weitere Organe sowie deren Aufgaben, Befugnisse und die Bestimmung ihrer personellen Zusammensetzung ausarbeiten. Die Umsetzung soll zeitnah gemäß § 4 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann solche Vorschläge nur mit ausführlicher Begründung ablehnen.
§ 13 Anlegen neuer Seiten
Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als genehmigt.
§ 14 Regelregeln
(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.
(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Organ oder von einem Posten ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.
(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel auch verwarnen oder rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.
§ 15 Ende der Runde
(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.
(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.
(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass kein Kamel gewonnen hat, es sei denn, dass die Rundensiegerernennungskonferenz explizit ein bestimmtes Kamel zum Rundensieger ernannt hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.
(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.
(e) Wird der Posten des Spielleiters vakant und anschließend über mindestens neun Tage hinweg nicht neu besetzt, so kann die Spielrunde von jedem Kamel jederzeit als vorzeitig beendet erklärt werden. In diesem Fall lautet das Spielergebnis, dass alle Kamele verloren haben.
§ 16 Rundensiegerernennungskonferenz
(a) Der Spielleiter ruft auf Antrag von mindestens zwei Kamelen Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz aus. Jedes Organ kann binnen sieben Tagen nach erfolgtem Wahlaufruf einen Abgeordneten wählen.
(b) Nach Ablauf der Frist wird die Rundensiegerernennungskonferenz geschaffen. In diesem Organ treten alle Abgeordneten zusammen und beraten, wie der Sieger der laufenden Runde ermittelt werden soll. Die anschließende Umsetzung der Siegerermittlung muss sichergestellt werden.
(c) Während der Beratungsphase hat die Rundensiegerernennungskonferenz in regelmäßigen Abständen den drei Hauptorganen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(d) Gegen die Entscheidung der Rundensiegerernennungskonferenz können die Hauptorgane jeweils mit einfacher Mehrheit binnen einer Woche Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss die Rundensiegerernennungskonferenz zwei Ersatzkandidaten benennen, sich anschließend auflösen und neu gewählt werden. Die neue Rundensiegerernennungskonferenz entscheidet dann über die drei Kandidaten.
§ 17 Fug
–gestrichen–
§ 18 Unfug
(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit Euer Ehren anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.
(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.
(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.
Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter
- Verbindliche Auslegung von § 4 (b)
- „Aufgrund des Wortlautes des § 4 (b) legt der Aufsichtsrat sein Veto ein gegen die Annahme des Regeländerungantrags. Die Frist von zwei Tagen ist deshalb gemessen ab jenem Zeitpunkt, da der Zentralrat der Paragraphenreiter seinen Beschluss zur Annahme des Antrages öffentlich bekannt gibt. Dies ist in der Regel der in der Abstimmungsvorlage eingetragene Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen oder sonst das in einem anderen Formular genannte Datum, mit welchem die Annahme bekannt gegeben wird.“
- Siehe auch: 25-Jan-07-Mthk-gt8vRA-1
- Verbindliche Auslegung von § 8.3 (b) und Grundsatzentscheid über Mehrfachmitgliedschaften
- „In Fällen, wo sich Kamele selbst in ein Organ hineinwählen, ist eine Mehrfachmitgliedschaft völlig sinnlos und wäre wegen § 0 nicht in Ordnung. Aber ein Kamel darf durchaus „normales“ Mitglied und zugleich Mitglied als Abgeordneter im selben Organ sein, wenn die Regeln nichts anderes vorschreiben. Eine solche Mehrfachmitgliedschaft in der Superrevisionsinstanz ist also zulässig.“
- Siehe auch: 29-Jan-07-Mthk-Gt8-26-1
- Entscheid über die Gewichtung von Ordnungsmassnahmen, insbesondere § 8.3 (c)
- „Wenn im betreffenden § nichts genaues festgelegt ist, sind die genannten Ordnungsmassnahmen gleichwertig. Die Präzisierung obliegt dem jeweiligen Organ mittels Geschäftsordnung. Im Sinne des § 0 ist jedoch eine möglichst einheitliche Regelung anzustreben.“
- „In § 8.3 (c) SR wird nicht festgelegt, welche Ordnungsmassnahme am stärksten wiegt; einzig die Amtsenthebung ist klar für besonders schwerwiegende Fälle vorgesehen. Die genaue Regelung hängt deshalb von der SuRIGO ab. …“
- Siehe auch: 12-Feb-07-Mthk-gt8vRA-3