Uhrheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Das deutsche '''Uhrheberrecht''' regelt die Berechtigung von in Deutschland lebenden Personen zum Bewegen von Zeitanzeigegeräten in entgegengesetzter Richtung zur [[Erdanziehung]]. In der Regel ist hierzu nur der Besitzer der Uhr berechtigt, falls keine ausdrückliche Genehmigung zum Uhrheben vorliegt. Da Männer sowie Frauen nach den Wechseljahren keine Regel haben, gilt diese Klausel für sie nicht. Ebenfalls ausgenommen sind herrenlose Uhren, weswegen die Klausel auch für Damen unter 45 nichtig, und somit das Uhrheberrecht weniger von rechtlicher, als mehr von symbolischer und literarischer Bedeutung ist. Ferner wird es für seine ausgezeichnete Eignung als [[ABM]] für die [[Juristenschwemme]] gewürdigt. | Das deutsche '''Uhrheberrecht''' regelt die Berechtigung von in Deutschland lebenden Personen zum Bewegen von Zeitanzeigegeräten in entgegengesetzter Richtung zur [[Erdanziehung]]. In der Regel ist hierzu nur der Besitzer der Uhr berechtigt, falls keine ausdrückliche Genehmigung zum Uhrheben vorliegt. Da Männer sowie Frauen nach den Wechseljahren keine Regel haben, gilt diese Klausel für sie nicht. Ebenfalls ausgenommen sind herrenlose Uhren, weswegen die Klausel auch für Damen unter 45 nichtig, und somit das Uhrheberrecht weniger von rechtlicher, als mehr von symbolischer und literarischer Bedeutung ist. Ferner wird es für seine ausgezeichnete Eignung als [[ABM]] für die [[Juristenschwemme]] gewürdigt. | ||
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Version vom 19. September 2004, 14:44 Uhr
Das deutsche Uhrheberrecht regelt die Berechtigung von in Deutschland lebenden Personen zum Bewegen von Zeitanzeigegeräten in entgegengesetzter Richtung zur Erdanziehung. In der Regel ist hierzu nur der Besitzer der Uhr berechtigt, falls keine ausdrückliche Genehmigung zum Uhrheben vorliegt. Da Männer sowie Frauen nach den Wechseljahren keine Regel haben, gilt diese Klausel für sie nicht. Ebenfalls ausgenommen sind herrenlose Uhren, weswegen die Klausel auch für Damen unter 45 nichtig, und somit das Uhrheberrecht weniger von rechtlicher, als mehr von symbolischer und literarischer Bedeutung ist. Ferner wird es für seine ausgezeichnete Eignung als ABM für die Juristenschwemme gewürdigt.
Die Plattenindustrie verfügt über keinerlei Uhrheberecht.