Einführungsgesetz zum KGB: Unterschied zwischen den Versionen
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− | | '''§ 3''' || Allen Kamelen steht es frei, sich diese Übergangsbestimmungen sonstwo einzuführen. | + | | '''§ 3''' ||Allen Kamelen steht es frei, sich diese Übergangsbestimmungen sonstwo einzuführen, weitergehende Einführungsbestimmungen werden nicht erlassen. Die Einführung erfolgt auf eigene [[Gefahr]]. Zu riesigen [[Nebel]]wirkungen befragen Sie Irrenarzt oder oder [[Kneipier|Apo-Theker]]. |
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Version vom 8. Juli 2008, 21:18 Uhr
§ 1 | Das KGB tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, wobei das Ausbleiben der Wirkung nichts an der herrschenden Kraft ändert. | |
§ 2 | In Ermangelung eines funktionsfähigen Justizsystems, welches die Durchsetzung des KGB gewährleistet, hat das Inkrafttreten nicht die geringste Konsequenz, vermittelt aber ein gewisses Gefühl der Befriedigung und dient der Beseitigung rechts- und link(s)freier Räume. Wer der Ermangelung anheim fällt, hat keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch, wohl aber einen fortbestehenden Anspruch auf Befriedigung, der im Bedarfsfall ins nächste Leben übertragen werden kann. | |
§ 3 | Allen Kamelen steht es frei, sich diese Übergangsbestimmungen sonstwo einzuführen, weitergehende Einführungsbestimmungen werden nicht erlassen. Die Einführung erfolgt auf eigene Gefahr. Zu riesigen Nebelwirkungen befragen Sie Irrenarzt oder oder Apo-Theker. |
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |