UNO-Flohrechtskonvention: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Dieser Artikel ist so mager, dass er beim nächsten Sandsturm davongerissen werden würde.
Nun mal hübsch in die Hufe gespuckt und dem Text etwas Fett und Witz auf die Rippen dichten!
K ({{Rechtshinweis}}) |
(mgr) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | {{Mager}} | ||
+ | |||
Die '''UNO-Flohrechtskonvention''' ist eine sehr bedauerliche Maßnahme, die auch zu weiteren Repressalien gegenüber anderen scheinbar völlig hilflosen Tieren geführt hat. Spitzenreiter dieser Konvention ist das mit sofortiger Wirkung durchgesetzte Verbot des innerdeutschen [[Regenwurmverleih]]s insbesondere an [[katholisch]]e Wasserwerke. | Die '''UNO-Flohrechtskonvention''' ist eine sehr bedauerliche Maßnahme, die auch zu weiteren Repressalien gegenüber anderen scheinbar völlig hilflosen Tieren geführt hat. Spitzenreiter dieser Konvention ist das mit sofortiger Wirkung durchgesetzte Verbot des innerdeutschen [[Regenwurmverleih]]s insbesondere an [[katholisch]]e Wasserwerke. | ||
Version vom 13. November 2008, 16:01 Uhr
Nun mal hübsch in die Hufe gespuckt und dem Text etwas Fett und Witz auf die Rippen dichten!
Die UNO-Flohrechtskonvention ist eine sehr bedauerliche Maßnahme, die auch zu weiteren Repressalien gegenüber anderen scheinbar völlig hilflosen Tieren geführt hat. Spitzenreiter dieser Konvention ist das mit sofortiger Wirkung durchgesetzte Verbot des innerdeutschen Regenwurmverleihs insbesondere an katholische Wasserwerke.
Siehe auch: UNO
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |