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==Lizenzgebühren für eingebettete YouTube-Videos==
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Die GEMA will Gebühren für in Webseiten oder sozialen Netzen eingebettete Videos, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten.
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(Artikel auf [http://www.cnet.de/88125272/gema-fordert-lizenzgebuehren-fuer-eingebettete-youtube-videos/ www.cnet.de])
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Die Frage, ob das Einbetten auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglicher geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing einen Urheberrechtsverstoß darstellt, beschäftigt aktuell auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Unter Framing versteht man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden.
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Nach Ansicht des BGH könnte eine solche Verknüpfung allerdings einen Eingriff in ein “unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe” darstellen und somit die Rechte des Urhebers verletzen. Eine Entscheidung darüber überlässt der BGH allerdings dem EuGH [http://www.zdnet.de/88155382/bgh-uberlasst-entscheidung-zum-framing-dem-europaischen-gerichtshof/]. Sollte der EuGH das Einbinden fremder Inhalte mittels Framing tatsächlich als Urheberrechtsverletzung bewerten, könnte auf die Nutzer sozialer Netze eine Abmahnwelle zukommen. Die Kamelopedia würde also durch jedes Posten eines Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung begehen.
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Ich kenne keinen Fall, in dem ein solches in einem Frame laufendes Video für den Inhalt eines kamelopediaartikels unbedingt nötig wäre. In den meisten Fällen kann man auf solche Videos ganz verzichten. In allen übrigen Fällen reicht ein externer Link völlig aus! --[[Spezial:Beiträge/80.142.248.58|80.142.248.58]] 19:07, 5. Feb. 2014 (NNZ) <small>(dem c.w. seine Eipieh)</small>
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Version vom 5. Februar 2014, 20:07 Uhr

Lizenzgebühren für eingebettete YouTube-Videos

Die GEMA will Gebühren für in Webseiten oder sozialen Netzen eingebettete Videos, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten. (Artikel auf www.cnet.de)

Die Frage, ob das Einbetten auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglicher geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing einen Urheberrechtsverstoß darstellt, beschäftigt aktuell auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Unter Framing versteht man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden.

Nach Ansicht des BGH könnte eine solche Verknüpfung allerdings einen Eingriff in ein “unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe” darstellen und somit die Rechte des Urhebers verletzen. Eine Entscheidung darüber überlässt der BGH allerdings dem EuGH [1]. Sollte der EuGH das Einbinden fremder Inhalte mittels Framing tatsächlich als Urheberrechtsverletzung bewerten, könnte auf die Nutzer sozialer Netze eine Abmahnwelle zukommen. Die Kamelopedia würde also durch jedes Posten eines Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Ich kenne keinen Fall, in dem ein solches in einem Frame laufendes Video für den Inhalt eines kamelopediaartikels unbedingt nötig wäre. In den meisten Fällen kann man auf solche Videos ganz verzichten. In allen übrigen Fällen reicht ein externer Link völlig aus! --80.142.248.58 19:07, 5. Feb. 2014 (NNZ) (dem c.w. seine Eipieh)



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BoTeule 15:29, 10. Jul. 2009 (NNZ)