Obdachlos: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. April 2015, 15:11 Uhr

Bedürftiger Wohnungsnötler vor Obdachlosen-Unterkunft

Um es eingangs gleich zu erwähnen: Obdachlose werden vielerorts sehr dringend benötigt. Aufgrund der bedrückenden Wohnungsnot gibt es seit Kurzem in vielen Städten und Gemeinheiten die s.g. Obdach-Tombola, die noch Freiwillige sucht, die bereit sind, ihre Besenkammer, den zugigen Dachboden, ihren Geräteschuppen oder Kartoffelkeller kurzfristig einem Wohnungsnötler zur Verfügung zu stellen. Letztere haben nämlich die Möglichkeit, auf Antrag bei der Stadt ein Kostenlos zu ziehen, das sie grundsätzlich zur mietkostenfreien Inbezugnahme einer der angebotenen Mietsobjekte berechtigt. Das Kostenlos befähigt dann zum Erwerb eines der begehrten Obdachlose bei besagter Tombola. Auf den Obdachlosen befinden sich Art und Anschrift des gezogenen Unterschlupfobjektes, sozusagen der Obdachlosen-Unterkunft, sowie ein Datum, an dem das Objekt zwischen 21h desselben und 8h des Folgetages bezogen – und pünktlich wieder verlassen – werden kann bzw. muss.

Zu bedenken ist lediglich, dass für die Antragsstellung zum Erhalt des Kostenloses zum Erhalt des Obdachloses ein Hirnlos vonnöten ist. Dieses wird benötigt, um die Antragsformalitäten nachvollziehen und korrekt erledigen zu können. Die Hirnlos-Qualifikation kann in einer 3monatigen Hirnlosvorbereitungsmaßnahme erworben werden und schließt mit dem Hirnlos-Zertifikat ab, das zum Erwerb des Hirnloses berechtigt.

Zur Bewilligung einer Hirnlosvorbereitungsmaßnahme mit anschließender Hirnloszertifizierung ist die Abstinenz von alkoholischen Getränken unabdingbare Voraussetzung. Die Bescheinigung der Abstinenz von allem Geisthaltigen erfolgt durch das Geistlos; dieses wird durch das Gesundheitsamt bescheinigt.

Die Beantragung des Geistloses zur Beantragung des Hirnloses zur Beantragung des Kostenloses zur Beantragung des Obdachloses fördert sowohl das Fies- als auch das Gemeinwohl. Außerdem stellt es summa summarum ein ausgewachsenes Tatenlos dar, damit sich die Betreffenden nicht mehr so hängen lassen (denn selbst zum Strickkaufen bleibt dann keine Zeit mehr). Dieses Tatenlos, genauer ein bei der Meldebehörde erhältlicher Computerausdruck über die mittels eingepflanztem RFID-Chip anhand von Personenscannern nachgewiesene Laufleistung, ist zudem eine Grundvoraussetzung zur Beantragung des Geistloses zur Beantragung des Hirnloses zur Beantragung des Kostenloses zur Beantragung des Obdachloses! Muckt dennoch einer auf und zückt ein Wehrlos, wird er sich recht schnell müdeamoklaufen und zu guter Letzt auch seine Wehr los. Fühlt er sich dadurch irgendwie niedergeschlagen, kann er mit etwas Glück ein Wertlos erwerbsen.

Gelangt aber der glückliche Antragssteller somit unversehens tatsächlich zu einem Wertlos (die Wege dahin sind aus Unterhaltungsgründen geheim), so hat er jetzt tatsächlich die Hälfte des Antragsverfahrens gemeistert! Diese herausragende Leistung gelingt ganzen 2%! Jetzt gilt es nur noch, das Wertlos in ein Nixlos umzutauschen, was unter Vorlage eines einwandfreiem polizeilichen Führungszeugnisses nebst einer notariell beglaubigten und von drei Zeugen unterschriebenen Dringlichkeitserklärung bei der Sozialbehörde beantragt werden kann. Mit dem Nixlos kann nun das Rastlos erworben werden, nachdem in der zu be-obdachenden Stadt oder Gemeinde pro Stadtteil mindestens fünf Parkwächter und/oder Ordnungskräfte schriftlich bestätigt haben, dass im von ihnen bewachten Park oder auf dem durch sie gesicherten öffentlichen Platz keine Nächtigung gestattet wird.

Nach Erhalt des Rastloses ist das weitere Prozedere denkbar einfach: Es wird zusammen mit dem eingangs erwähnten Obdachlos vorgelegt – und schlussendlich kann das oben besagte Objekt bezogen werden. Zum Erwerb des Obdachloses benötigt man lediglich ein Kostenlos …


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