Abmahnen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. März 2016, 12:19 Uhr
Abmahnen ist eine Art Sozialhilfe für weniger begabte Anwälte, denen niemand richtige Fälle geben will. Um den Staat zu entlasten, wurde eine wahnsinnig komplizierte „Rechtsprechung“ etabliert, die die Kosten zufallsgesteuert auf einzelne Individuen verteilt.
Kern dieser Rechtsprechung ist, dass nicht der Mandant den Anwalt, sondern der Anwalt einen Mandanten auswählt. Normalerweise würde das keine Zahlungspflicht begründen, darum wurde zusätzlich das Instrument der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ eingeführt.
Das funktioniert dann so, dass der Anwalt sich etwas ausdenkt, was jemand tut, das er aber nicht sollte und gegen das er sich einen Unterlassungsanspruch ausdenkt.
Statt diesen jetzt zu verklagen, schreibt der Abmahnanwalt dem jetzt, dass er ihn nicht verklagt, wenn er verspricht, das nie wieder zu tun und andernfalls viel, viel Geld zu bezahlen.
Nun verknoten wir unser Gehirn noch weiter und überzeugen uns davon, dass es ja für den Abgemahnten gut ist, nicht verklagt zu werden und schwupps, ist er der Mandant des Anwalts und muss diesen bezahlen. Die Höhe der Bezahlung richtet sich nach dem „Streitwert“, den der Anwalt sich vorher ausgedacht hat.
Normalerweise darf der Anwalt diese Form der Sozialhilfe nur in Anspruch nehmen, wenn er „legitimiert“ ist. Daher könnte der Anwalt sich einen Markeninhaber, Gebrauchtwagenhändler oder ein Fernsehgeschäft suchen und in deren Auftrag alle abmahnen, die eine „Marke verletzen“, „PS“ statt „kW“ schreiben oder „Zoll“ statt „cm“.
Er könnte auch die Einnahmen mit seinem Auftraggeber teilen, was aber verboten ist. Vermutlich, weil das des Anwalts Einnahmen schmälern würde.
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