Benutzer:Mambres/Reißbrett
Geschäfts-Ordnung Des Zentralrates In Lauter Länglichen Artikeln (GODZILLA)
Länglicher Artikel 1 (LL.1) Aufgabe
Der Zentralrat der Paragraphenreiter berät über Anträge auf Änderung der Spielregeln, regt ggf. Änderungen und Ergänzungen an und verabschiedet geeignete Regeländerungen.
LL.2 Organisationsstruktur
(a) Der Zentralrat besteht aus drei Ratsherren, die gleichberechtigt an den Diskussionen und Sitzungen teilnehmen. Besondere Befugnisse einzelner Ratsherren ergeben sich nur aus den im folgenden dargestellten Ämtern.
(b) Die Leitung des Zentralrates obliegt dem Präsidenten.
(c) Die Gleichstellungsbeauftragte überwachte die angemessene Beteiligung weiblicher Kamele an der Arbeit des Zentralrates.
(d) Der Präsident, sein Stellvertreter und die Gleichstellungsbeauftragte werden von den Mitgliedern des Zentralrates mit einfacher Mehrheit gewählt.
LL.3 Ausscheiden
(a) Jeder Ratsherr kann seine Tätigkeit im Zentralrat jederzeit niederlegen.
(b) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt.
LL.4 Tätigkeit
(a) Die Arbeit des Zentralrates folgt dieser Geschäftsordnung.
(b) Änderungen der Geschäftsordnung treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Zentralrates einstimmig angenommen werden.
LL.5 Anträge
(a) Alle Anträge sind unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Antragsvorlage zu stellen.
(b) Verwaltungsvorgänge, die keine Anträge sind, müssen die entsprechenden für diese Vorgänge vorgesehenen Vorlagen verwenden. Sofern keine geeignete Vorlage existiert, kann eine geeignete Vorlage entworfen und vom Spielleiter genehmigt werden.
(c) Im weiteren gelten die Bestimmungen für Anträge auch für alle vergleichbaren Verwaltungsvorgänge analog.
(d) Anträge dürfen erst gestellt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ein Antrag nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde.
(e) Amtsträger von Organen dürfen unabhängig von LL.5 (d) auch im Namen ihrer Organe Anträge stellen.
(f) Anträge an den Präsidenten sind gemäß der Spielregeln mit "Euer Ehren" einzuleiten, sofern der Präsident in seiner Funktion als Präsident angesprochen wird.
(g) Alle Anträge sind auf der jeweiligen Antragsseite des zuständigen Refererates bzw. des Vorsitzenden einzureichen.
(h) Sofern entsprechende Seiten noch nicht durch den Spielleiter genehmigt wurden, können Anträge ersatzweise auf der Allgemeinen Antragsseite gestellt werden.
LL.6 Entscheidungen
(a) Über Anträge, die keine Regeländerungen nach § 4 (a) der Spielregeln darstellen, können von jedem Ratsherren alleine bearbeitet und entschieden werden.
(b) Zu Anträgen nach § 4 (a) wird eine Abstimmung eingeleitet, nachdem der Antrag geprüft wurde. Die Prüfung muss durch mindestens ein Prüfgutachten eines Ratsherren dokumentiert werden.
(c) Die Abstimmung ist beendet, sobald mindestens zwei Ratsherren für oder gegen den Antrag gestimmt haben. Bei zwei positiven Stimmen gilt der Antrag als angenommen.
(d) Das Abstimmungsergebnis tritt mit seiner amtlichen Feststellung durch einen Ratsherren in Kraft.
LL.7 Rechtsmittel
(a) Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des Zentralrates betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.
(b) Der Widerspruch ist bis zum Beginn der achten Essenspause nach Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung einzulegen. Der Zentralrat speist um 8:00 Uhr (Frühstück), um 12:30 Uhr (Mittagessen) und um 18:00 Uhr (Abendessen).
(c) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.
(d) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.
(e) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied des Zentralrates getroffen wurde, so entscheidet ein anderes Zentralratsmitglied über den Widerspruch.
(f) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten Zentralrat gemeinschaftlich gefällte Entscheidung oder gegen eine Entscheidung nach LL.6 (e), so entscheidet der gesamte Zentralrat unter Würdigung des Einspruchs durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit.