Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Beratungszimmer
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Spielregeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Spielkommentar ▪ Superrevisionsinstanz
Erledigte Vorgänge sind im Archiv.
Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: A1-DoN-0131
Antragsgegenstand:
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Begründung:
§ 6 II SuRIGO
Anlagen: Wahllisten
Kandidaten für den Vorsitzenden:
Kandidaten für den stellvertretenden Vorsitzenden:
- Mambres in seiner Mitgliedschaft als Einzelkamel
- Mambres in seiner Mitgliedschaft als abgeordneter des Aufsichtsrates
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Für mich! --Doppelnull 22:02, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Ich auch! Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Doppelnull hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt sich gem. § 6 II SuRIGO nach der Amtsdauer.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Für den Kollegen vom ZdPR! im Namen des Aufsichtsrates: Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Ich auch! Sushifresse 13:58, 2. Feb 2007 (CET) im Namen des ZdPR
Ergebnis der Abstimmung: Sushifresse hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt sich gem. § 6 II SuRIGO nach der Amtsdauer.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrates: Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Ich auch! Im Namen des ZdPR Sushifresse 13:58, 2. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Mambres hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt gem. § 6 II SuRIGO der Vorsitzende.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür! --Doppelnull 22:02, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Dafür! Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Mambres hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt gem. § 6 II SuRIGO der Vorsitzende.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: I/W1-Fst-2-0202-DoN
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz durch Superrevisor Doppelnull
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Kamel Doppelnull ist gem. § 6 II SuRIGO Vorsitzender der Superrevisionsinstanz.
Die erste Angabe von Mitgliedern der Superrevisionsinstanz auf der Seite der Superrevisionsinstanz erfolgte am 28. Januar (15:57 Uhr). Es wurden zeitgleich Doppelnull und Mambres aufgeführt. Darauf folgte die Mitgliedschaft von Mambres als Abgeordneter des Aufsichtsrates und Sushifresse als Abgeordneter des Zentralrats der Paragraphenreiter.
Auf der allgemeinen Organseite erfolgte die erste Angabe von Mitgliedern der Superrevisionsinstanz am 25. Januar (20:13 Uhr). Es wurde Doppelnull aufgeführt.
Es ergibt sich demnach die folgende Mitgliedschaftsreihenfolge:
Ob die Reihenfolge der Nummern 2 und 3 tatsächlich so und nicht in umgekehrter Form vorliegt tut an dieser Stelle nichts zur Sache, da § 6 II SuRIGO auf die längste Mitgliedschaft abstellt. Im übrigen ist dies aufgrund des häufigen Ein- und Austragens - auch von hierzu eventuell unberechtigten Kamelen - nur schwer nachvollziehbar.
Die zeiweilige Mitgliedschaft von micro kann an dieser Stelle ebenfalls außer Betracht bleiben.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Anlagen: -
Beschluss I/W1-B-3-0202-DoN des Präsidenten der Superrevisionsinstanz vom 02. Februar 2007 über die Bestellung des Vizevorsitzenden der Superrevisionsinstanz
- Hiermit wird Revisor Mambres in seiner Mitgliedschaft als Aufsichtsratsabgeordneter zum Vizepräsident der Superrevisionsinstanz bestimmt.
Der Beschluss ist gemäß § 6 II 3 SuRIGO wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: -
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Bemerkungen: Der Abgeordnete des Aufsichtsrats Revisor Mambres kann gem. § 2 II SuRIGO unter den Voraussetzungen der SuRIGO die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Superrevisionsinstanz" führen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann nach den Vorschriften der SuRIGO vorgegangen werden.
Änderung der SuRIGO
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: Anm1-DoN-0131
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: SuRIGO
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Die Besprechung bezüglich der Änderungen der Geschäftsordnung finden sandförmchenlos hier statt, sofern dagegen keine Einwände bestehen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 16:58, 31. Jan 2007 (CET)
Siehe auch: -
Nr. 1: §§ 14, 15 SuRIGO
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/GO2-Antr-1-0201
Antragsgegenstand:
Liebe Superrevisorkollegen,
auf Basis der Diskussion im Beratungszimmer beantrage ich hiermit folgende Änderung der SuRIGO:
1. Neufassung von § 14 SuRIGO wie folgt:
(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.
(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.
(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.
(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.
2. Ergänzung von § 15 SuRIGO wie folgt:
(4) Die Verhandlung wird vom ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 im Verhandlungssaal mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.
(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen bedürfen eines Antragees.
(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.
(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.
(8) Stimmen mindestens drei Superrevisoren gegen den Antrag, so ist das Verfahren abzuweisen und ein weiterer Antrag in dieser Sache nicht zulässig.
(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).
Begründung:
§ 14 muss m. E. Rechtsmittel enthalten, damit
- ein Revisor gegen seinen Ausschluss, oder
- ein Betroffener gegen den nicht erfolgten Ausschluss befangener Revisoren
vorgehen kann.
§ 14 braucht außerdem Regelungen, um die Beschlussfähigkeit beim Ausschluss mehrerer Revisoren zu erhalten (siehe Vorschläge zu Abs. 3 und 4).
§ 15 benötigt eine ordentliche Vorgehensweise. Jede Gerichtsverhandlung beginnt üblicherweise mit Anträgen (Strafantrag etc.), damit klar ist, worüber überhaupt verhandelt wird. Das hat ja zu den erheblichen Verwirrungen im lfd. ersten Verfahren geführt. Dann sollten alle beteiligten Argumente in Form von Gutachten abgeben können, und schließlich ist über den Antrag zu entscheiden. Der vorgeschlagene Abs. 9 soll es ermöglichen, Verfahren abzuschließen, wenn die Superrevisoren z. B. in der Sache den Antrag stützen, aber das beantragte Strafmaß als nicht adäquat beurteilen.
Das von Doppelnull vorgeschlagene Vorgangsnummernsystem muss noch in Regelungen ausformuliert werden und kann dann separat verabschiedet werden. Ich wollte das hier erstmal auf den Weg bringen, weil ich Fr bis So auf Reisen bin und voraussichtlich nur wenig hier sein kann.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-2-0201
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Antr-1-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
Der Bezug des § 15 IV 1 SuRIGO nF auf den § 7 (nach § 7 Abs. 1) erschließt sich mir noch immer nicht. Ich bitte daher um Aufklärung.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 23:42, 1. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Anmerkung zum 1. Antrag
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-3-0201
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Anm-2-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
In § 7 Abs. 1 ist geregelt: Die Verhandlung wird von einem Revisor mit der Feststellung der Revision eingeleitet.
Der Bezug in § 15 (4) auf den ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 will aussagen, dass derselbe Revisor, der die Feststellung nach § 7 vorgenommen hat, auch das Verfahren nach § 15 einleiten soll. In diesem Sinne hatte ich Ihren Kommentar zum letzten Entwurf verstanden und durchaus für gut befunden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 00:07, 2. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-4-0202
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Anm-3-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
Wer stellt den Antrag nach § 15 IV SuRIGO, wenn ein Antrag auf Entscheidung oder Überprüfung vorliegt? Damit die Regeländerung aber umgesetzt werden kann, stimme ich bereits jetzt ab.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 15:10, 2. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür. Mambres 23:14, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrates. Mambres 23:14, 1. Feb 2007 (CET) 3. Stimme Dafür. --Doppelnull 15:10, 2. Feb 2007 (CET) 4. Stimme Im namen des ZdPr dafür Sushifresse 20:29, 2. Feb 2007 (CET)
Nr. 2: § 8 SuRIGO und Kennzeichnungsordnung
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/GO3-A-1-0202
Antragsgegenstand:
Werte Revisorenkollegen!
Ich beantrage die Geschäftsordnung der Superrevisionsinstanz wie folgt zu ändern:
§ 8 I Anträge an die Superrevisionsinstanz sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden. Die Kennzeichnungsordnung (Anhang) ist zu beachten. Gleiches gilt für sonstige Vorgänge entsprechend.
Begründung:
Im Rahmen eines geordneten Ablaufs ist es unerlässlich, dass Vorgänge eine eindeutig zuordbare Vorgangsnummer haben.
Anlagen: GO3-A-2-0202
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/GO3-A-2-0202
Antragsgegenstand:
Werte Revisorenkollegen!
Ich beantrage den Beschluß einer Kennzeichnungsordnung, die im Anhang an die Geschäftsordnung abgebildet werden soll:
I. Teil - Kennzeichnungspflicht
§ 1 Vorgangsnummernkennzeichnungspflicht
Anträge und sonstige Vorgänge, welche an die Superrevisionsinstanz gerichtet werden, müssen durch eine Vorgangsnummer entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Gleiches gilt für Vorgänge, welche von einem Superrevisor in Ausübung seines Amtes vorgenommen werden, soweit am Ort der Vornahme keine anderweitige Regelung besteht.
II. - Teil - Verfahrensanträge
§ 2 Kennzeichnung von Verfahrensanträgen
Vorgangsnummern von Verfahrensanträgen bestehen aus der Verfahrensnummer, dem Seitenkürzel und einer Nummer ohne führende Nullen. Die Nummer ist innerhalb der selben Verfahrensnummer fortlaufend zu führen. Die Angaben sind mit einem Schrägstrich voneinander zu trennen.
§ 3 Kennzeichnung von Feststellungen der Revision
Für Feststellungen der Revision gilt § 2 entsprechend.
§ 4 Verfahrensnummer
Die Verfahrensnummer besteht aus dem Kürzel des beantragenden Organs oder Kamels, dem nummerierten Verfahrenskürzel und der Datumsangabe im Basisformat in der vollständigen Darstellung des Formats ISO 8601:2004 (MMTT). Die Angaben sind mit einem Bindestrich voneinander zu trennen.
§ 5 Verfahrenskürzel
(1) Das Verfahrenskürzel ist ohne führende Nullen zu nummerieren. Die Nummer folgt auf das Verfahrenskürzel. Sie ist innerhalb der selben Verfahrensart fortlaufend und innerhalb der selben Verfahrensnummer gleichbleibend zu führen. Die Angaben sind nicht voneinander zu trennen.
(2) Nachfolgend sind die Verfahrenskürzel der einzelnen Verfahren aufgeführt:
- Antrag auf Entscheidung - AE
- Antrag auf Überprüfung - AÜ
- Revision - R
- Sonstige - S
- Geschäftsordnung - GO
- Wahl - W
§ 7 Seitenkürzel
(1) Es ist das Seitenkürzel der Seite anzugeben, auf der das Formular erstellt wird.
(2) Nachfolgend sind die Seitenkürzel der einzelnen Seiten aufgeführt:
- Vorgangsseite - V
- Verhandlungssaal - VS
- Beschlüsse - B
- Auskunft - A
- Beratungszimmer - BZ
III. Teil - Bearbeitungsschritte
§ 8 Vorgangsnummerannex
(1) Ab dem ersten Bearbeitungsschritt, d.h. wenn die Vorgangsnummer auf eine 2 oder größer endet, ist der Vorgangsnummer die Vorgangsnummerannex anzuhängen. Vorgangsnummer und Vorgangsnummerannex sind durch einen Schrägstrich voneinander zu trennen.
(2) Die Vorgangsnummerannex besteht aus dem Kürzel des Bearbeiters, dem Vorgangskürzel und der Datumsangabe im Basisformat in der vollständigen Darstellung des Formats ISO 8601:2004 (MMTT). Die Angaben sind mit einem Bindestrich voneinander zu trennen.
§ 9 Vorgangskürzel
Nachfolgend sind die Vorgangskürzel der einzelnen Vorgänge aufgeführt:
- Antrag - A
- Anmerkung - Anm
- Mitteilung - Mi
- Anfrage - Anf
- Feststellung - Fst
- Gutachten - GA
- Beschluß - B
- Genehmigung - G
- Ablehnung - Abl
- Ordnungsmaßnahme - OM
- Rechtsbehelf - RB
§ 10 Organ
Sollte ein Organ einen Vorgang vornehmen, welcher nach § 8 I dieser Verordnung einer Vorgangsnummerannex bedarf oder nimmt ein Kamel im Namen eines Organs einen solchen Vorgang vor, so ist dem Kürzel bzw. den Initialien des Bearbeiters nach § 8 II das Kürzel oder die Initialien des Organs voranzustellen. Die Angaben sind mit einem Bindestrich voneinander zu trennen.
IV. Teil - Interne Vorgänge
§ 11 Interne Vorgänge
(1) Interne Vorgänge der Superrevisionsinstanz werden mit einem I eingeleitet.
(2) Darauf folgt die Angabe des Verfahrenskürzels gem. § 5, des Vorgangskürzels gem. § 7, einer Nummer ohne führende Nullen, der Datumsangabe gem. § 4, dem Seitenkürzel gem. § 7 und dem Kürzel des Bearbeiters. Die Nummer ist innerhalb des selben Verfahrenskürzels mit gleichbleibender Nummerierung fortlaufend zu führen. Die Angaben sind voneinander mit einem Bindestrich zu trennen.
(3) Die Angaben des Absatzes 1 und des Absatzes 2 sind mit einem Schrägstrich voneinander zu trennen.
V. Teil - Verwaltung
§ 12 Bearbeitungskürzel
Das von einem Kamel oder Organ einmalig verwendeten Kürzel werden in einer Liste geführt. Abweichende Kürzel sind nicht zulässig. Ein Antrag auf Änderung des Kürzels ist nur bei wichtigem Grund möglich.
Begründung:
Eine Kennzeichnungsordnung ist für die Umsetzung des Antrages I/GO3-A-1-0202 erforderlich.
Anlagen: Anmerkung
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO3-Anm-3-0202
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO3-A-2-0202
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Nur für den internen Dienstgebrauch!
Werte Superrevisorenkollegen,
zur Überprüfung der Korrektheit der beantragten Regelung der Kennzeichnungsordnung und als Arbeitshilfe für die Praxis sind nachfolgend Beispiele für Vorgangsnummern aufgeführt:
Verfahrensanträge:
Verfahrensnummer/Seitenkürzel/Nr.
1. Antrag auf Entscheidung : DoN-AE1-0202/V/1
2. Antrag auf Entscheidung : DoN-AE2-0202/V/1
1. Antrag auf Überprüfung : DoN-AÜ1-0202/V/1
1. Feststellung der Revision: SuRI-R1-0202/V/1
Verfahrensnummer: Kürzel-Verfahrenskürzel-Datum(MMTT)
weitere Bearbeitungsschritte:
Verfahrensnummer/Seitenkürzel/Nr./Vorgangsnummerannex
1. Bearbeitungsschritt auf Vorgangsseite : DoN-AE1-0202/V/2/SuRI-DoN-Anm-0203
2. Bearbeitungsschritt im Verhandlungssaal: DoN-AE1-0202/VS/3/SuRI-DoN-A-0204
Vorgangsnummerannex: [Organkürzel-]Bearbeiterkürzel-Vorgangskürzel-Datum(MMTT)
Interne Vorgänge:
I/Verfahrenskürzel-Vorgangskürzel-Nr.-Datum(MMTT)-Bearbeiterkürzel
I/GO3-A-1-0202-DoN
I/GO3-Anm-2-0202-DoN
I/GO4-A-1-0202-DoN
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 15:04, 2. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: siehe auch