Einführungsgesetz zum KGB

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§ 1 Das KGB tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, wobei das Ausbleiben der Wirkung nichts an der herrschenden Kraft ändert.
§ 2 In Ermangelung eines funktionsfähigen Justizsystems, welches die Durchsetzung des KGB gewährleistet, hat das Inkrafttreten nicht die geringste Konsequenz, vermittelt aber ein gewisses Gefühl der Befriedigung und dient der Beseitigung rechts- und link(s)freier Räume. Wer der Ermangelung anheim fällt, hat keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch, wohl aber einen fortbestehenden Anspruch auf Befriedigung, der im Bedarfsfall ins nächste Leben übertragen werden kann.
§ 3 Allen Kamelen steht es frei, sich diese Übergangsbestimmungen sonstwo einzuführen, weitergehende Einführungsbestimmungen werden nicht erlassen. Die Einführung erfolgt auf eigene Gefahr. Zu riesigen Nebelwirkungen befragen Sie Irrenarzt oder oder Apo-Theker.

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