Datei Diskussion:Blow Up 2.jpg
Version vom 1. Februar 2014, 19:47 Uhr von Scheißefresser (Diskussion | Beiträge)
ROSTKLÄRUNG: URV?
Bevor die Montage versenkt wird:
Die freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ihrerseits meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. Auch in diesem Fall kann das Ergebnis der freien Benutzung unter urheberrechtlichen Begriffen ohne Rückgriff auf die Vorschriften über die Bearbeitung als eigenständiges Werk beurteilt werden.
--> Schranken des Urheberrechts.
Abstimmung: Kann in Rede stehende Montage als eigenständiges Werk (s. oben) gelten?
Pro: Eigenständiges Werk, Dateibeschreibung beachten..einzelne Bildelemente m.E. nur Beiwerk. ungott 21:54, 28. Jun. 2009 (NNZ)
Pro: Beiwerk, ok Kameloid 22:21, 28. Jun. 2009 (NNZ)
Contra: § 24 ist schwammig formuliert und bietet keine objektiven Kriterien, wann „freie Benutzung“ vorliegt und wann eine Bearbeitung. Die Abstimmung ist für die Beurteilung der Rechtslage irrelevant. Entscheidend ist eher, wie die Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden. -- Scheißefresser (Diskussion) 19:47, 1. Feb. 2014 (NNZ)