Waffelgesetz

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Waffeln zu Flugscheinen!


Definition Waffel

Leichte Waffeln

Schwere Waffeln

Handwaffeln

Faustwaffeln

Feuerwaffeln

Das Tragen von Waffeln

Verbot des offenen Waffeltragens in der Öffentlichkeit

Waffeln in der Schule

Waffelaufbewahrung zu Hause

Waffelschein


WAFFG, das ...


Als die ersten Waffeln kurz nach der Steinzeit und kurz vor dem Wetter in der Tagesschau hergestellt wurden, ahnte niemand welche grauenhafte Taten mit einer Waffel verübt werden können. Zwar waren Waffeln massenweise Überzeugungshilfen bei kriegerischen Auseinandersetzungen und Waffelträger traten einzeln gegeneinander an, ist die Normalwaffel heute in ihrer Wirkung und Größe proportional umgekehrt zu denen ihrer mittelalterlichen Vorfahren.
Massenvernichtungswaffeln verdrängen immer mehr die einzelne Waffel, aber dennoch ist es möglich, dass rein theoretisch sich jeder Bürger eine Waffel besorgen könnte. Um dem Vorzubeugen, hatte man sich 1838 dazu entschlossen die Herstellung und den Besitz von Waffeln gesetzlich zu regeln.
Dem heute gültigen Waffelgesetz von 1923 vorausgegangen ist ein "Gebot über dem Umgang mit Waffeln jeder Art" (GüdUmW), das 1838 vom WAFFG abgelöst wurde.

Um einmal die Komplexheit und das beinahe unüberschaubar lückenlose Dickicht des Waffelgesetzes zu demonstrieren hier der erste Paragraf:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffeln oder Belägen für Waffeln unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffeln sind

1.
Waffeln oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2.
tragbare Gegenstände,

a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb-, Wurf- und Stoßwaffeln;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffel oder belägen für Waffeln hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit wirft, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt aber auch einfach in sich reinstopft.
(4) Die Begriffe der Waffeln und der Beläge für Waffeln sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffeln, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffelrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.


In weiteren 59 Paragrafen wird unter anderem geregelt wie mit Waffeln zu handeln, umzugehen und mit den Belägen für Waffeln verfahren werden darf.
Besonders hart wird in diesen Tagen über den Sinn und Unsinn des §40 debattiert. Dort heißt es:

5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffel als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffel oder den Belag der Waffel sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffel oder der Belag unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffeln oder den Belägen für Waffeln wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

Das bedeutet ganz einfach, dass eine gefundene Waffel, mit oder ohne Belag, und auch geerbte eine Waffel, aber auch eine gefundene Waffel bei gerade Verstorbenen, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden muss. Das hat in der Vergangenheit zu Verwirrungen in Gebieten geführt wo die Sterberate durch den Gebrauch von Waffeln hoch ist. Viele Waffeln wurden den Behörden nicht gemeldet, in der Annahme, dass es sich weder um eine geerbte oder gefundene Waffel handelte.
Unklar war auch ob gefundene Waffeln, zum Beispiel in Kühlschränken oder im Brotkasten zufällig gefunden, auch der Behörde gemeldet werden müssen. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Die Behörden sind seit Dezember letzten Jahres dabei sich günstige, große Kühlaggregate zu beschaffen, damit die Waffeln artgerecht gehalten werden können.





Übersicht aller möglichen und unmöglichen Waffelkonstellationen

Waffelart Beispiel Erwerb Verzehr und Transport nur mit:
Halbautomatische Kurzwaffel, Langwaffel Polizeiwaffel, Sportwaffel Waffelbesitzkarte Die Grüne Waffelbesitzkarte Waffelschein, Jagdwaffelschein
Einzelwaffel, Repetierwaffel Typische Jagd-, Sportwaffel Grüne Waffelbesitzkarte, Waffelbesitzkarte Die „Gelbe Waffelbesitzkarte Waffelschein, Jagdwaffelschein
Printe Jagdwaffel (z.B Printe oder Bockprinte Grüne Waffelbesitzkarte (Jäger), Gelbe Waffelbesitzkarte (Sportschützen) Waffelschein, Jagdwaffelschein
Luftdruckwaffel über 7500 Kalorien Waffel für Picknick Gelbe Waffelbesitzkarte Jagdwaffelschein
Luftdruckwaffel unter 7500 Kalorien Freizeitluftwaffel ohne Sahne (Weihnachtsmarkt) vollendetes 8. Lebensjahr Es wird kein Waffelschein erteilt.
Airsoftwaffel zwischen 5-750 Kalorien Gas- oder Federdruckbetriebene Sportwaffel zum Verscheißen von Erdbeer-Kunststoffkugeln vollendetes 8. Lebensjahr (nur wenn mit F-Kennzeichen. Frankfurter Bürger ausgeschlossen! Es wird kein Waffelschein erteilt.
Airsoft (Mit Sahne) bis 5000 Joule Gas- oder Federdruckbetriebene Spielzeugwaffel zum Verscheißen von Kirsch-Kunststoffkugeln frei aber freiwillige Beschränkung der Händler auf den Verkauf an Personen mit vollendetem 4. Lebensjahr Frei (soweit nicht Anscheinswaffel nach § 42a WaffG). Es wird kein Waffelschein erteilt.
Gas-, Signal-, Schreckschusswaffel mit Physikalisch-Technische Bundesanstalt-Kennzeichnung im Kreis Waffel zum Verscheißen von Pupsern zur Selbstverteidigung vollendetes 8. Lebensjahr Waffelschein Kleiner Waffelschein



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