Schilderwald
Der Schilderwald ist der Stadtwald der Schildbürger. Da, wo sonst in Städten und Gemeinden Alleen angepflanzt werden, wird in Schilda eine Reihe von verzinkten Rohren in regelmäßigen Abständen in den Straßenrand eingelassen und mit Verkehrsschildern bestückt. Durch eine systematische Anordnung der Schilder wird eine Schilderdichte von 14 Verkehrsschildern pro 100 Meter erreicht, was ein relevantes Alleinstellungsmerkmal für diese Kommune darstellt.
Um dem Autofahrer Gelegenheit zu geben, den Inhalt der Verkehrschilder auch zu verinnerlichen, wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Allee auf 30 km/h begrenzt, was auf ein überdurchschnittliches Fürsorgeverhalten der Stadtväter von Schilda schließen lässt.
Leider verlieren aber selbst die Stadtväter auf dieser Strecke die Übersicht: Das Schild Nummero 14 in der Reihenfolge auf dem Foto dieser Allee ist gesetzlich nicht mehr zugelassen - die Dame mit dem Kind hat einen unmodischen Rock an! Glücklicherweise hat das Verkehrsministerium mit Rücksicht auf die klamme Kasse der Kommunen entschieden, dass diese Schilder noch nicht mit modischeren Kleidungsstücken versehen werden müssen. Da die Kommunen keine Billiganbieter von Röcken beauftragen dürfen, sind mehrere Millionen Euro für den Austausch der Bekleidung auf den Schildern kalkuliert worden! Das muss ja nicht sein. Da die Dame garantiert kein eigenes Einkommen hat, wären hier doch die Hartz IV-Sätze anzuwenden!
Jedoch nicht nur die Anzahl der Schilder kann den geplagten Autofahrer während der Fahrt verwirren, es gibt auch Lösungen, wo die Schilder nach Art und Anzahl geeignet sind, selbst nach eingeschränktem Halten vor dem Schild und längerem Nachdenken über Sinn oder Unsinn grundsätzliche Diskussionen mit den Hütern des Ordnungsamtes auszulösen.
Folgende real existierende Schilderkonstellation sollte in die Fahrerlaubnisprüfung aufgenommen werden. Auf dem nebenstehenden Bild eine eingeschränkte Parkverbotszone in der Inselstraße in Iserlohn.
Frage: Darf man hier parken, vielleicht oder nicht? (Nichtzutreffendes bitte Ankreuzen!)
- das Parkverbot gilt nur Mo-Fr wenn die Parkzeit länger als 9-18 Stunden dauert, (bzw. Samstags auf nur 16 Stunden begrenzt);
- das Parkverbot gilt nur mit einem Parkschein;
- das Parkverbot gilt nur, wenn kein Bewohner der Parkverbotszone in Untersuchungshaft genommen wurde oder einen Strafvollzug absitzt;
- die Parkverbotszone gilt nicht Mo-Fr 9-18 h (bzw. Sa 9-16 h);
- das Parkverbot gilt nur Sonntags.
Da nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz nicht nur <math>1=2</math> ist, sondern auch Fußgänger nicht wesentlich gegenüber Autofahrern benachteiligt werden dürfen, wurden kürzlich auch Ansätze von Schilderwäldern für Fußgänger installiert. Das rechts zu sehende Beispiel aus Münick vereinigt eindrucksvoll Überfrachtung und inhaltliche Unklarheit.
Fraglich bleibt, wieso der Gebrauch von Fotokameras verboten wird, aber Überwachungskameras mitzubringen ausdrücklich erwünscht ist. Ebenso könnte man sich wundern, inwieweit das Lesen von Partituren (verboten gemäß Bild links oben) als störend empfunden werden könnte, und ob das Strangulieren von Hunden nicht vielleicht dem Tierschutz entgegenläuft.
Vermutlich erklärt sich aber dieser paradoxe Aushand ohnehin selbst für ungültig, da er als Plakat seine eigene Plakatierung untersagen möchte…