Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung
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Der Aufsichtsrat hat sich durch Beschluss Nr. 3 vom 16. Juli 2006 über eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats gemäß § 8 Buchst. a, Buchst. b der Regeln folgende Geschäftsordnung gegeben:
Artikel A. Mitglieder des Aufsichtsrats.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen aus Molekülen. Nicht aus Molekülen bestehende Entitäten sind als Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zuzulassen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen die Amtsbezeichnung „Mitgliedin des Aufsichtsrats“ oder wahlweise „Aufsichtsratsmitgliedin“. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung „Vorsitzende des Aufsichtsrats“ oder wahlweise hierzu „Aufsichtsratsvorsitzende“ führen. Die Amtsbezeichnungen können auch in der männlichen Form geführt werden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zur Führung der Amtsbezeichnungen auch außerhalb der Führung der Amtsgeschäfte befugt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Eindruck vermieden wird, es handle sich um ein amtliches Tätigwerden. Der Eindruck einer feiernden Behörde ist in jedem Fall zu vermeiden.
Artikel A.1. Vorsitzender des Aufsichtsrats.
(1) Der Vorsitz des Aufsichtsrats wird von seinen Mitgliedern abwechselndd gemäß dem Turnus geführt, der sich aus Anhang 1 dieser Geschäftsordnung ergibt.
(2) Der Vorsitzende kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates delegieren.
(3) Inhaber des ersten Sitzes des Aufsichtsrats im Sinne der Regeln ist das Mitglied des Aufsichtsrats mit dem höchsten Dienstalter.
Artikel A.2. Dienstalter.
(1) Das Dienstalter der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des letzten Eintritts des jeweiligen Mitglieds in den Aufsichtsrat.
(2) Das Jubiläumsdienstalter bleibt hiervon unberührt. Es ist auf Antrag durch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Bescheid von der Jubiläumsdienstalterfestsetzungsstelle gesondert festzusetzen. Bis zu deren Einrichtung verbleibt es bei der allgemeinen Regelung.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien in absteigender Reihenfolge des Dienstalters aufzuführen. Gleiches gilt für die Auflistung auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat, soweit eine solche vorgenommen wird.
(4) Sollte der Dienstälteste des Aufsichtsrats das 175. Lebensjahr vollendet haben, wird ihm das nächstjüngere Aufsichtsratsmitglied als Zivildienstleistender zugewiesen. Ein eventuell beantragter und genehmigter Rollstuhl ist jedoch nur bedingt als Dienstwagen steuerlich abzugsfähig.
Artikel B. Anträge an den Aufsichtsrat.
(1) Anträge an den Aufsichtsrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Schriftliche Anträge müssen unter Angabe der laufenden Nummer nebst dem Datum der Antragstellung auf der vom Aufsichtsrat eingerichteten Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge gestellt werden.
(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Aufsichtsrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.
(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.
(5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.
Artikel B.1. Archiv.
(1) Frühestens zwei Wochen nach der entgültigen Bearbeitung eines Antrags wir dieser an das Archiv überstellt. Das Archiv befindet sich auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge/Archiv. Anträge im Archiv werden nur zur Einsicht freigegeben. Das Hinzufügen von Kommentaren, weiteren Anträgen etc. ist nicht möglich und kann nur durch einen Neuantrag unter Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge eine Berücksichtigung finden.
(2) Die Archivierung abschließend behandelter Anträge wird von Amts wegen vorgenommen. Zur Archivierung ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats in eigener Zuständigkeit befugt, soweit nicht im Einzelfall der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine abweichende Anweisung erteilt.
Artikel C. Entscheidungen des Aufsichtsrats.
(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Aufsichtsrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
(2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Finderlohn wird nicht gewährt.
(3) Entscheidungen des Aufsichtsrats kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Beschlussfassung, durch Konsularentscheid, durch Notverordnung oder durch Eingebung des Heiligen Geistes zustande. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Beschlussfassung zulässig, soweit nicht nach den Regeln die Stimme eines Mitglieds ausreichend ist.
Artikel C.1. Beschlussfassung.
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich durch Beschlussfassung.
(2) Das Verfahren der Beschlussfassung wird dadurch eingeleitet, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats gerichteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats richtet seine Vorschläge an das Mitglied mit dem sonst höchsten Dienstalter. Dem Beschlussvorschlag kann eine Diskussion vorausgehen, insbesondere zum Zweck der Formulierung eines Beschlussvorschlags. Der endgültige Beschlussvorschlag muss einen ausformulierten Entwurf des zur Abstimmung gestellten Beschlusses enthalten.
(3) Über den Beschlussvorschlag wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.
(3a) Wird eine Vorlage von dem Mitglied des Aufsichtsrats, das die Abstimmung herbeiführt, als eilbedürftig bezeichnet, so kann dieses Mitglied eine Frist von nicht weniger als 84 Minuten bestimmen, nach deren Ablauf keine gültigen Stimmen mehr abgegeben werden können. In diesem Fall wird die jeweils erforderliche Mehrheit an der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die keine Enthaltungen sind, bemessen.
(4) Ein Beschluss ist zustande gekommen, sobald sein Zustandekommen von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
(5) Ein Beschluss ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
Artikel C.2. Konsularentscheid.
(1) In Fällen des gewöhnlichen, laufenden oder gewöhnlich laufenden Geschäftsgangs ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur alleinigen Entscheidung befugt.
(2) Eine solche Entscheidung wird erst wirksam, wenn ihr nicht binnen einer Frist von 75 Minuten von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats widersprochen wird (Vetorecht). Hierauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Ist eine gesonderte Bekanntgabe der Entscheidung veranlasst, so soll diese erst nach Ablauf der Frist erfolgen. Im Einzelfall kann in der Entscheidung wegen Eilbedürftigkeit eine angemessene kürzere oder wegen gesteigerter Bedeutung eine längere Frist bestimmt werden, die jedoch 13,5 Minuten nicht unter- und sechs Tage nicht übersteigen darf. Auf eine solche abweichende Frist ist besonders hinzuweisen.
(3) Entscheidungen, die auf diese Weise zustande kommen, gelten als Entscheidungen des Aufsichtsrats.
(4) Die alleinige Befugnis jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds zur Bewilligung der Antragsberechtigung nach § 2 Buchst. b der Regeln bleibt von dieser Regelung unberührt. Derartige Entscheidungen gelten nicht als Entscheidungen des Aufsichtsrats, sondern als Entscheidungen des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats als insoweit in den Spielregeln vorgesehenem Einzelposten innerhalb des Aufsichtsrats. Sie sind entsprechend zu zeichnen.
Artikel C.3. Notverordnung.
Liegt nach Auffassung eines Aufsichtsratsmitglieds ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält. Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen. Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied in die Entscheidungssammlung nach Artikel C.5 Absatz 2 aufzunehmen und wird frühestens mit Aufnahme in die Sammlung wirksam. Sie ist außerdem von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Aufsichtsrats.
Artikel C.4. Eingebung des Heiligen Geistes.
Kommt eine Entscheidung durch Eingebung des Heiligen Geistes zustande, so gilt diese als Entscheidung des Aufsichtsrats. Ihre Formulierung obliegt dem Mitglied des Aufsichtsrats, dem die Eingebung widerfahren ist, bei kollektiven Eingebungen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Formulierung ist unantastbar und als heilig zu verehren; über ihre Auslegung entscheidet gemäß § 6 Buchst. a der Regeln auf Antrag der Spielleiter. Entscheidungen nach diesem Artikel sind, sobald sie formuliert wurden, dem Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter anzuzeigen und bei der Regierung von Molwanien (Depositar) zu hinterlegen.
Artikel C.5. Bekanntgabe und Sammlung der Entscheidungen.
(1) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Mitglied des Aufsichtsrats in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann jedoch nach seinem freien Ermessen bestimmen, dass die Bekanntgabe abweichend hiervon durch Anschlag einer Heftnotiz am Kühlschrank der Cafeteria des Aufsichtsrats erfolgt. Wird das Zustandekommen einer Entscheidung des Aufsichtsrats an der hiernach für die Bekanntgabe der Entscheidung vorgesehenen Stelle durch entsprechenden abschließenden Vermerk eines Mitglieds des Aufsichtsrats festgestellt, so gilt die Bekanntgabe mit der Feststellung als erfolgt, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Eine zusätzliche Bekanntgabe an den Betroffenen, insbesondere durch Verwendung eines Antragsablehnungsformulars, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats freigestellt, insbesondere zu dem Zweck, den Antragsteller noch tiefgreifender abzuwatschen.
(2) Alle Entscheidungen des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder, soweit sie für den Aufsichtsrat handeln, insbesondere im Rahmen von § 2 Buchst. b der Regeln, sind auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Entscheidungen in Form einer geordneten Linksammlung vorzuhalten, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel C.2 Absätze 1 bis 3, die jedoch bei einer möglichen über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung nach billigem Ermessen eingestellt werden können. Zur Einrichtung und Fortschreibung der Liste ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats befugt. Beschlüsse gemäß Artikel C.1 sind in der Linkliste fortlaufend zu nummerieren und mit dem Datum ihres Zustandekommens zu versehen. Verlagert ein Aufsichtsratsmitglied eine Entscheidung gemäß Artikel B.1 ins Archiv, so ist der Link auf diese Entscheidung in der Entscheidungssammlung vom selben Mitglied, hilfsweise von einem anderen Mitglied, umgehend entsprechend anzupassen.
Artikel D. Von den Regeln vorgesehene besondere Entscheidungen.
(1) Das einstimmige Veto des Aufsichtsrats gemäß § 3 Buchst. b der Regeln gegen eine Regeländerung bedarf keiner vorhergehenden Entscheidung des Gremiums, sondern kommt dadurch zustande, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats an der Stelle der Entscheidung des Zentralrats der Paragraphenreiter jeweils für sich ihr Veto erklären. Eine vorherige interne Aussprache bleibt unbenommen.
(2) Den die Zusammensetzung des Zentralrats der Paragraphenreiter betreffenden Entscheidungen gemäß § 4 der Regeln soll in der Regel eine regelkonforme Anhörung des Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter und regelmäßig auch seiner anderen Mitglieder vorangehen. Hiervon kann jedoch insbesondere abgesehen werden, wenn der Spielleiter den Aufsichtsrat zu einer bestimmten Maßnahme nach § 4 der Regeln aufgefordert hat.
(3) Die Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln erfolgt völlig unbürokratisch auf formlosen Antrag eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konsensverfahren in der Cafeteria des Aufsichtsrats. Gewählt werden können alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können. Ergibt sich kein Konsens, so kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats den Spielleiter um Vermittlung bitten. Lehnt der Spielleiter eine (weitere) Mitwirkung am Wahlverfahren ab, so tritt an seine Stelle als Vermittler der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter. Lehnt auch dieser ab, so ist er ohne weitere Anhörung gemäß § 4 Buchst. a der Regeln durch einen willigen Spielteilnehmer auszutauschen. Der Vermittler kann verfügen, dass ein von der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmter Spielteilnehmer gewählt sein soll. Das Nähere regelt der Vermittler. Kommt auch eine solche Wahl nicht zustande, so ist das weitere Vorgehen mangels einer Eigebung des Heiligen Geistes durch Notverordnung zu regeln. Ist innerhalb von zehn Tagen nach dem erstmaligen Auftreten eines Vermittlers kein Abgeordneter des Aufsichtsrats bestimmt, so endet das Amt aller Mitglieder des Aufsichtsrats nach Feststellung durch den Vermittler.
(4) Die Zusammenfassung des Berichts der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. b der Regeln obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Dieser kann die Aufgabe einem anderen Mitglied mit dessen Zustimmung allgemein oder im Einzelfall übertragen. Eine Rückübertragung kann durch den Vorsitzenden oder das beauftragte Mitglied nach Anhörung der jeweils anderen Seite erfolgen.
(5) Der Antrag auf Absetzung des Spielleiters gemäß § 7 Buchst. a der Regeln ist vorzugenehmigen und an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiterzuleiten, wenn er den formalen Anforderungen genügt. Eine inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat findet vorbehaltlich einer abweichenden Auslegung von § 7 Buchst. a der Regeln durch den Spielleiter gemäß § 6 Buchst. a der Regeln nicht statt.
(6) Anträge auf Aufnahme in das laufende Spiel gemäß § 9 Buchst. a der Regeln werden durch Verfügung eines Mitglieds des Aufsichtsrats ungeprüft an den Zentralrat der Paragraphenreiter weitergeleitet. Ein solcher Antrag kann jedoch mit einer Anmerkung versehen werden, insbesondere wenn er nach Auffassung des weiterleitenden Mitglieds offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann in seiner Entscheidung auf die Anmerkung Bezug nehmen.
Artikel E. Unterseiten des Aufsichtsrats.
(1) Die Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Aufsichtsrats.
(2) Im Rahmen der entsprechenden Genehmigung des Spielleiters gemäß § 9a der Regeln ist in Anwendung von § 8 Buchst. b der Regeln bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Aufsichtsrat zunächst jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Einrichtung der genehmigten Seiten in eigener Zuständigkeit befugt.
Artikel E.1. Hausordnung.
(1) Die Bearbeitung der Unterseiten des Aufsichtsrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Aufsichtsrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.
(2) In der Cafeteria des Aufsichtsrats herrscht Rauch- und Rauschverbot. Weitergehende Regelungen können in einer vom Aufsichtsrat erlassenen Kantinenordnung vorgesehen werden. Bei Bedarf ist für die Toiletten der Cafeteria eine Bedürfnisanstaltenbenutzungsordnung zu erlassen. Beschwerden über die Cafeteria, insbesondere über die dort angebotenen Speisen und Getränke, sind nur über den Antragsweg gemäß Artikel B möglich.
(3) Für die Öffnungszeiten des Aufsichtsrats gilt eine gesonderte Regelung gemäß § 8 Buchst. a der Regeln. Die jeweils geltenden Öffnungszeiten und ihre Rechtsgrundlage sind auf der Unterseite des Aufsichtsrats zu veröffentlichen.
Artikel F. Änderung der Geschäftsordnung.
(1) Diese Geschäftsordnung kann im Verfahren nach Artikel C oder gemäß der Vorschrift des Absatzes 2 geändert werden. Wird die Geschäftsordnung im Verfahren nach Artikel C geändert, soll bei der entsprechenden Anpassung der Seite in der Versionsgeschichte auf die der Änderung zu Grunde liegende Entscheidung Bezug genommen werden.
(2) Bearbeitet ein Mitglied des Aufsichtsrats die Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung, so wird auch hierdurch, soweit nicht diese Regelung selbst bearbeitet wird, im Umfang der Seitenbearbeitung die Geschäftsordnung wirksam geändert.
(3) Edit wars sind zu vermeiden. Unvermeidbare edit wars sind unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, auszutragen.
Artikel F.1. Entsteinerungsklausel.
Auch die auf Entscheidungen gemäß Artikel C beruhenden Teile dieser Geschäftsordnung können auf Grund der Ermächtigung des Artikels F Absatz 2 durch Seitenbearbeitung geändert werden.
Artikel G. Schlussbestimmungen.
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses über ihren Erlass in Kraft.
(2) Sie tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Volk von Rostock am Dom in freier Selbstbestimmung eine Geschäftsordnung für den gesamten Aufsichtsrat beschließt.
Anhang 1. Turnus für den Vorsitz des Aufsichtsrats.
Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt an Wochentagen, deren Bezeichnung endet mit den Buchstaben
- a bis g: das Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang;
- h bis z: das Mitglied des Aufsichtsrats Atreju.
Dies gilt jedoch nur in Monaten, deren Bezeichnung mit den Buchstaben a bis g endet. Sollte die Bezeichnung des Monates mit den Buchstaben h bis z enden, führt den Vorsitz des Aufsichtsrats an Wochentagen, deren Bezeichnung endet mit den Buchstaben
- a bis g: das Mitglied des Aufsichtsrats Atreju;
- h bis z: das Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang.
Die vorgenannte Regelung ist verbindlich für alle Jahre, deren Quersumme durch den Faktor 2 ohne Restwert teilbar ist. Für Jahre, deren Quersumme durch den Fahtor 2 ohne Restwert nicht teilbar ist, wir jeweils täglich per Dekret (nach Artikel 4 C) oder duch einfaches Würfeln mit einem sechzehnaugigen, staatlich geprüften und dafür zugelassenen Würfel der Vorsitzende des Aufsichtsrates bestimmt.