Ehegattensplitting
Ein Ehegattensplitting liegt vor, wenn die Frau Gemahlin oder der Herr Gemahl oder der gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaftspartner gesplittet, d.h. mit einem Fleischerbeil, einer Kettensäge oder einer rostigen Katzenhacke fachgerecht in mindestens zwei gleich- oder unterschiedlich große Portionen zerlegt wird. Wird der Ehegatte jedoch in mehr als 128 Einzelteile zerlegt oder zu einem Brei verschmiert, oder kommen dabei Gartengeräte ohne gültige TÜV-Plakette zum Einsatz, so spricht man vom Ehegattensplatting.
Rechtliche Situation in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland darf das Ehegattensplitting nicht selbst durchgeführt werden, z.B. um sich katholisch scheiden zu lassen. Vielmehr ist es dem Finanzamt vorbehalten, ein Ehegattensplitting durchzuführen. Das Splitting erfolgt dabei an dem Ehepartner mit dem geringeren Einkommen, da das Ehepaar interher nicht mehr gemeinsam veranlagt werden und das Einkommen des Hinterbliebenen höher besteuert werden kann.
Kritik
Eine rechtspolitische oder verfassungsrechtliche Bewertung des Ehegattensplittings ist in isolierter Form unvollkommen. Aus der Verfassungsmäßigkeit des Splittings kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, es sei von Verfassungswegen zwingend geboten. Daher greifen Argumente der isolierten Abschaffung des Splittings (bei gleichzeitigem Belassen der Zusammenveranlagung und eines progressiven Steuersatzes) zu kurz. Denn der gesetzgeberische Reflex auf die Ungleichbehandlung durch Zusammenveranlagung von Eheleuten hat zwar zu einer steuerlichen Tradition seit den 1950er Jahren geführt, diese ist ihrerseits lediglich eine von vielen gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten und keineswegs verfassungsrechtlich geboten (s.o.).
Verfahren
In Fällen, bei denen die Steuerpflichtigen ihre Einkommensquellen anderen Familienangehörigen zuordnen können, kann ein faktisches Familiensplitting praktiziert werden, allerdings nur, wenn die Einkommensquellen bürgerlich-rechtlich wirksam auf andere Familienangehörige übertragen werden. In manchen Fällen, z.B. durch die Schenkung von Einkommen abwerfendem Vermögen, können erhebliche Schenkungssteuern oder Vermögensnachteile dadurch entstehen.
Der Steuerbeamte bittet hierzu den zu zerstückelnden Ehepartner in einen Raum, in den dieser von außen mit einer Tresortür eingesperrt wird. In dem Raum fliegen lauter Sägen, Äxte, Messer und Rasierschwerter umher und verfolgen die Spielfigur wie in einem billigen Computerspiel. Der zu zerstückelnde Ehegatte muß nun vor den Werkzeugen weglaufen und Schlüssel suchen, mit denen er sich aus dem Raum befreien kann. Teilweise findet er diese im Inventar bereits zerstückelter Ehegatten. So gelangt er in den Korridor des Finanzamtes und kann weitere Räume aufschließen, in denen aber zumeist nur weitere Tötungswerkzeuge herumfliegen, die ihn ebenfalls zerstückeln wollen. Für jede Kirsche, die der Ehegatte findet und aufißt, bekommt er 100 Punkte, worauf er sich aber auch ein Ei pellen kann. Zwischendurch kann er sich am Verbandskasten die Wunden versorgen, falls er noch Arme hat. Hat er dann endlich den Ausgang gefunden (Vorsicht, das Gitter vor dem Notausgang im Treppenhaus hat den gleichen bescheuerten Sperrmechanismus wie bei der ARGE), wartet auf ihn draußen der Endgegner, der nicht besiegt werden kann und den zu zerstückelnden Ehegatten endgültig liquidiert.
Wenn ein Ehepartner verstirbt, so wird das Splittingverfahren gemäß §32a Abs. 6 Satz 1 Punkt 1 EStG auch in dem Kalenderjahr, welches dem Jahr des Todes folgt, auf das Einkommen des überlebenden Ehegatten weiterhin angewendet (Gnadensplitting). Hierdurch wird zwar nicht der überlebende Ehepartner, wohl aber dessen Einkommen zerstückelt.
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