Datei Diskussion:Blow Up 2.jpg

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ROSTKLÄRUNG: URV?

Bevor die Montage versenkt wird:

Die freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ihrerseits meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. Auch in diesem Fall kann das Ergebnis der freien Benutzung unter urheberrechtlichen Begriffen ohne Rückgriff auf die Vorschriften über die Bearbeitung als eigenständiges Werk beurteilt werden.

--> Schranken des Urheberrechts.

Abstimmung: Kann in Rede stehende Montage als eigenständiges Werk (s. oben) gelten?

Kamelomini.png Pro: Eigenständiges Werk, Dateibeschreibung beachten..einzelne Bildelemente m.E. nur Beiwerk. ungott 21:54, 28. Jun. 2009 (NNZ)
Kamelomini.png Pro: Beiwerk, ok Kameloid 22:21, 28. Jun. 2009 (NNZ)
Kamelominileft.png Contra: § 24 ist schwammig formuliert und bietet keine objektiven Kriterien, wann „freie Benutzung“ vorliegt und wann eine Bearbeitung. Die Abstimmung ist für die Beurteilung der Rechtslage irrelevant. Entscheidend ist eher, wie die Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden. -- Scheißefresser (Diskussion) 19:47, 1. Feb. 2014 (NNZ)

Hier gibt's nix abzustimmen: Fremde Bilder dürfen (…) dann im Rahmen einer Collage verwendet werden, wenn die Collage selbst ein so großes Maß an Individualität besitzt, dass die verwendeten Bestandteile dahinter weitgehend verblassen. [1]

Trifft auf umseitiges Werk ja nun mehr als zu, da sollte man sich nicht kirre machen. --Nachteule (Diskussion) 20:30, 1. Feb. 2014 (NNZ)

Ich bin keine Jurist, aber wenn ich sehe, was auf dieser Seite über die BGH-Urteile vom 20.03.2003 (Az. I ZR 117/00 Gies-Adler) und vom 13.04.2000 (Az. I ZR 282/97) zu lesen ist, dann halte ich Teules Auffassung nicht für abwegig. Aber wir als Laien können dieses Thema sicherlich nicht abschließend beurteilen. Gruß --Bug (Diskussion) 21:47, 1. Feb. 2014 (NNZ)